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Zusammenfassung der Entscheidung Die Klägerin erhob vor dem Handelsgericht Wien (AT) Schadenersatzklage gegen die Beklagte wegen der Verletzung eines zwischen den Parteien geschlossenen Kooperationsvertrages. Teil der Kooperation sei auch die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft mit dem Sitz in Israel gewesen. Zur Begründung der Zuständigkeit machte die Klägerin eine Gerichtsstandsvereinbarung auf die Gerichte in Wien geltend. Das OLG Wien (AT) nahm in zweiter Instanz die Entscheidungszuständigkeit der österreichischen Gerichte an und entschied den Rechtsstreit in der Sache. Mit dem Revisionsrekurs an den OGH (AT) machte die Beklagte geltend, der Klägerin gehe es mit der Klage in Wahrheit um die Aufteilung des Liquidationserlöses aus der inzwischen aufgelösten israelischen Gesellschaft. Hierfür seien gemäß Art. 22 Nr. 2 Brüssel I-VO die Gerichte am Sitz der Gesellschaft ausschließlich zuständig.
Der OGH weist den Revisionsrekurs zurück. Die von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen seien für die Zuständigkeitsentscheidung ohne Relevanz. Für die Beurteilung der Zuständigkeit seien grundsätzlich die von dem Kläger mit der Klage erteilten Angaben maßgebend. Nach den von der Klägerin mit der Klage erteilten Angaben seien keine Ansprüche Klagegegenstand, für welche der ausschließliche Gerichtsstand des Art. 22 Nr. 2 in Betracht käme. Einreden, welche von der Gegenpartei gegen die Zuständigkeit geführt werden, seien zum Angriff auf die Zuständigkeit des Gerichts dagegen nur insoweit geeignet, als mit ihnen nicht zugleich auch die Begründetheit der Klage angegriffen werde. Der Hinweis der Beklagten, in Wahrheit liege ein Sachverhalt vor, bei dem die Gerichte eines anderen Staates ausschließlich zuständig wären, könne die Zuständigkeit für die Klage deshalb nicht in Frage stellen. Obiter weist der OGH darauf hin, dass in Ansehung einer Gesellschaft mit dem Sitz in einem Drittstaat wie Israel eine Anwendung von Art. 22 Nr. 2 allenfalls in analoger Anwendung in Betracht kommen könne.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Das Rekursgericht wies die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten mit der Begründung zurück, die Streitteile hätten neben der Rechtswahl österreichischen Rechts eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung über die Zuständigkeit Wiener Gerichte getroffen. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch, der aus dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Kooperationsvertrag abgeleitet werde, falle auch nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Jurisdiktion des Staates, in dem die aufgrund des Kooperationsvertrags gegründete Gesellschaft ihren Sitz habe. Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob eine Streitigkeit zwischen den Gesellschaftern einer liquidierten Gesellschaft über die Aufteilung des Liquidationserlöses eine Klage über die Auflösung einer Gesellschaft im Sinn des Art. 22 Z 2 EuGVVO sei und die EuGVVO analog auch dann anzuwenden sei, wenn die aufgelöste Gesellschaft ihren Sitz in einem Drittstaat (hier Israel) habe.
Die Klägerin stützt ihre Schadenersatz-, Feststellungs- und Rechnungslegungsansprüche auf die Verletzung eines zwischen den Streitteilen geschlossenen Kooperationsvertrags, der auch die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft vorsah. Wenn die Beklagte ihren Überlegungen zur – allenfalls analogen – Anwendung des ausschließlichen Gerichtsstands nach Art. 22 Z 2 EuGVVO (Gesellschaftsstreitigkeiten) ihren von den Klageangaben abweichenden Standpunkt zugrundelegt, wonach es in Wahrheit um die Aufteilung des Liquidationserlöses der gemeinsamen Gesellschaft und nicht um Ansprüche aus der Verletzung des Kooperationsvertrags gehe, ist ihr entgegenzuhalten, dass für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage grundsätzlich die Klageangaben maßgebend sind. Die Ergebnisse der über die Prozesseinrede stattgefundenen Verhandlung sind nur bei solchen Zuständigkeitsvoraussetzungen maßgeblich, die nicht zugleich auch Voraussetzungen des eingeklagten Anspruchs sind (Wohnsitz, Zuständigkeitsvereinbarung); wenn es sich hingegen darum handelt, ob Umstände gegeben sind, von denen neben der Zuständigkeit auch der Bestand des Klageanspruchs abhängt, kann darüber nur im Verfahren über die Sache selbst abgesprochen werden (RIS-Justiz RS0046201, RS0056159). Nach den Klageangaben geht es nicht um einen der in Art. 22 Z 2 EuGVVO angeführten Streitgegenstände.
Die Frage einer allfälligen Anerkennung des von einem österreichischen Gericht gefällten Urteils in Israel bzw die Möglichkeiten für die Klägerin einen österreichischen Exekutionstitel in Israel zu vollstrecken, sind für die hier zu lösende Zuständigkeitsfrage ohne Relevanz. Es ist Sache der Klägerin zu überlegen, ob es für sie zweckmäßig ist, einen in Israel allenfalls nicht vollstreckbaren, etwa nur in der Europäischen Union vollstreckbaren Exekutionstitel zu erwirken.
Für die von der Revisionsrekurswerberin schließlich behauptete Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes infolge Umwürdigung vom Erstgericht unmittelbar aufgenommener Beweise besteht kein Anhaltspunkt, zumal das Rekursgericht ausdrücklich die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen übernahm und lediglich eine andere rechtliche Beurteilung vornahm (Auslegung der Willenserklärungen).
Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung, der autonom auszulegen ist, bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (RIS-Justiz RS0117156). Deren Vorliegen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, weshalb nur im Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden – hier aber nicht vorliegenden – Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs. 1 ZPO vorliegt (vgl. zur Auslegung von Vertragserklärungen allgemein RIS-Justiz RS0042871, RS0044358).