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Zusammenfassung der Entscheidung Die österreichische Klägerin hat mit der slowakischen Beklagten einen "Werks-Engagement-Vertrag" geschlossen. Der Vertrag enthält eine Gerichtsstandsvereinbarung auf den Gerichtsstand "Wien" (AT). In Wien gibt es mehrere Gerichte, die als erstinstanzliches Gericht für die Klage in Betracht kommen. Der Kläger hat deshalb beim OGH (AT) beantragt, unter diesen das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen. Er hat dargelegt, nach der Gerichtsstandsvereinbarung seien die österreichischen Gerichte international zuständig, ohne dass jedoch ein örtlich zuständiges Gericht bereitstünde.
Der OGH weist den Antrag zurück. Eine sog. "Ordination", die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch ihn, setze voraus, dass zwar die österreichische Gerichtsbarkeit gegeben, jedoch kein österreichisches Gericht örtlich zuständig sei. Im vorliegenden Fall fehle es jedoch nicht an einem örtlich zuständigen Gericht, welches vielmehr der Gerichtsstandsvereinbarung entnommen werden könne. Gemäß Art. 23 Brüssel I-VO sei eine Gerichtsstandsvereinbarung ausreichend bestimmt, wenn das zuständige Gericht in ihr zwar nicht ausdrücklich bestimmt ist, es im Zeitpunkt der Klageerhebung aber aus den Umständen bestimmbar ist. So sei es zulässig, den Vertragsparteien die Möglichkeit zu belassen, das zuständige Gericht aus zwei oder mehreren in der Gerichtsstandsvereinbarung bezeichneten Gerichten auszuwählen. Bestimme eine Gerichtsstandsvereinbarung lediglich die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines bestimmten Staats, so sei das örtlich zuständige Gericht nach dem Verfahrensrecht dieses Staats zu bestimmen. Nach österreichischem Recht sei im Falle der Vereinbarung der Zuständigkeit der Gerichte an einem Ort, für den mehrere Gerichte bestehen, der Kläger berechtigt, unter diesen das örtlich zuständige Gericht auszuwählen. Für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den OGH sei deshalb kein Raum, weshalb der Ordinationsantrag unzulässig sei.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Klägerin begehrt die Ordination nach § 28 Abs. 1 Z 3 JN. Die Klägerin habe mit dem Beklagten einen „Werks-Engagement-Vertrag“ am 7.8.2007 abgeschlossen, in dem unter Punkt 17 als Gerichtsstand „Wien“ sowie die Anwendbarkeit österreichischen Rechts vereinbart worden sei. Die Slowakei sei seit 1.5.2004 Vertragspartnerin des EuGVVO, sodass die Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 23 leg cit zulässig sei. Es fehle aber an einem konkret genannten örtlich zuständigen Gericht in Wien.
Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Die Ordination nach § 28 Abs. 1 JN setzt voraus, dass zwar die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (RIS-Justiz RS0118239, RS0108569).
Die Klägerin übersieht, dass sie nach ihrem Vorbringen mit dem Beklagten den Gerichtsstand „Wien“ vereinbart hat und damit die örtliche Zuständigkeit der in Wien gelegenen Gerichte. Damit sind mehrere Gerichte örtlich zuständig. Nach dem österreichischen Verfahrensrecht steht dem Kläger in diesem Fall die Wahl unter den mehreren örtlich zuständigen Gerichten eines Ortes (Wien) zu (RIS-Justiz RS0046844).
Dem steht auch nicht Art. 23 EuGVVO entgegen. Danach ist eine Gerichtsstandsvereinbarung dann ausreichend bestimmt, wenn es einer oder beiden Vertragsparteien gestattet ist, sich für eine Klagserhebung bei einem von zwei oder mehreren bezeichneten Gerichten zu entscheiden. Es genügt also, dass das zuständige Gericht aufgrund der Vereinbarung zwar nicht ausdrücklich bestimmt, aber wenigstens bei Klagserhebung aus den Umständen bestimmbar ist (Kropholler, Europäischer Zivilprozess8, Art. 23 EuGVVO, Rn. 71 f mwN). Art. 23 EuGVVO räumt auch den Parteien die Möglichkeit ein, nicht ein örtlich bestimmtes Gericht für zuständig zu erklären, sondern sich auf die Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit eines bestimmten Staats zu beschränken. Für diesen Fall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht (Kropholler aaO, Rn. 75 f; vgl RIS-Justiz RS0116423).
Es mangelt hier nicht an einem örtlich zuständigen Gericht, sodass der Ordinationsantrag abzuweisen war.