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Zusammenfassung der Entscheidung Die Klägerin, die Bundesarbeitskammer, ist ein österreichischer Verband zum Schutz von Verbraucherinteressen. Die Beklagten sind eine offene Handelsgesellschaft mit dem Sitz in Deutschland und deren persönlich haftende Gesellschafter, deren Wohnsitz gleichfalls in Deutschland liegt. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung des Erweckens des unrichtigen Eindrucks der Unentgeltlichkeit der auf ihrem Internetauftritt angebotenen Dienste gegenüber in Österreich ansässigen Kunden sowie wegen des Fehlens von gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auf einer Internetseite in Anspruch. Sie hat vor den Gerichten in Wien Klage auf Unterlassung und auf Urteilsveröffentlichung erhoben, wobei sie die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte auf Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO stützt. Das OLG Wien (AT) hat in zweiter Instanz den von den Beklagten erhobenen Einwand der internationalen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Hiergegen wandten sich die Beklagten mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs zum OGH (AT).
Der OGH weist den Rekurs zurück und lehnt auch die von den Beklagten angeregte Vorlage an den EuGH ab. Der Begriff des schädigenden Ereignisses in Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO sei weit zu verstehen. Nach der Entscheidung des EuGH 01.10.2002 - C-167/00, Henkel - könne ein Verbraucherschutzverband im deliktischen Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 Brüssel I-VO mit einer vorbeugende Unterlassungsklage auch gegen Parteien mit dem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat vorgehen, welche im Wege des unlauteren Wettbewerbs gegen die Rechtsordnung des Gerichtsstaats verstoßen. Es komme insoweit nicht darauf an, in welcher technischen Form dieser Verstoß stattfinde. Auch ein Lauterkeitsverstoß mit Hilfe einer Internetseite beinhalte einen solchen Angriff auf die österreichische Rechtsordnung, für dessen Abwehr ein Verbraucherschutzverband den Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO in Anspruch nehmen könne.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der Begriff des schädigenden Ereignisses in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist weit zu verstehen (EuGH RS 21/76 = Slg 1976, 1735 – Bier/Mines de potasse, Rn. 18). Er erfasst im Bereich des Verbraucherschutzes unter anderem Angriffe auf die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, deren Verhinderung die Aufgabe von klagebefugten Verbänden ist (EuGH C-167/00 = Slg 2002 I 8111 – VKI/Henkel, Rn. 42). Denn die Wirksamkeit der in Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl 1993 L 95, 29) vorgesehenen Unterlassungsklagen wäre erheblich beeinträchtigt, wenn diese Klagen nur im Staat der Niederlassung des Gewerbetreibenden erhoben werden könnten (EuGH C-167/00 – VKI/Henkel, Rn. 43).
Im vorliegenden Fall richtet sich die Klage der Bundesarbeitskammer gegen das Erwecken eines unrichtigen Eindrucks über die Unentgeltlichkeit der im Internetauftritt der Beklagten angebotenen Dienste und gegen das dortige Fehlen gesetzlich vorgesehener Informationen jeweils im Geschäftsverkehr mit in Österreich ansässigen Kunden; letzteres wird gegebenenfalls im Urteilsspruch klarzustellen sein. Damit liegt aber ein „Angriff“ auf die österreichische Rechtsordnung vor, der nach den dargestellten Erwägungen der Entscheidung C-167/00 die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO begründet. Auf welchem technischen Weg dieser „Angriff“ erfolgt, ist unerheblich (vgl zum Lauterkeitsrecht 4 Nc 3/08s = ZfRV-LS 2008/32, zum Immaterialgüterrecht 4 Ob 110/01g = ÖBl 2002/28, 145 – BOSS-Zigaretten). Das von den Beklagten angeregte Vorabentscheidungsersuchen ist auf dieser Grundlage nicht erforderlich.