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Zusammenfassung der Entscheidung Die Klägerin betreibt in Österreich ein Hotel. Sie wirbt mit einer auch in Deutschland abrufbaren Internetseite, auf der sich u.a. Angaben zu den Zimmerkategorien samt Preisen finden. Es besteht aber nicht die Möglichkeit, Zimmer unmittelbar über die Internetseite zu buchen. Der Beklagte, der in Deutschland wohnt, ist Verbraucher. Er reservierte bei der Klägerin über eine auf deren Internetseite angegebene E-Mail-Adresse mehrere Zimmer für ein Silvesterwochende. Nach der Anreise beanstandete er die Zimmer und reiste unverzüglich wieder ab. Mit ihrer zum Bezirksgericht St. Johann im Pongau (AT) erhobenen Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Bezahlung der Zimmer. Dieser wandte die fehlende internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ein. Er machte geltend, gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c Brüssel I-VO liege eine Verbrauchersache vor, weshalb er nur vor dem für seinen Wohnsitz zuständigen deutschen Gericht verklagt werden könne. Die Tatsacheninstanzen wiesen die Klage mangels Zuständigkeit ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Revisionsrekurs zum OGH (AT).
Der OGH setzt das Verfahren aus und legt es dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Er weist darauf hin, dass der OGH - der gleiche Senat - dem EuGH bereits einige Monate zuvor mit Entscheidung vom 06.11.2008 die gleiche Frage vorgelegt habe, nämlich ob es für die Annahme des Vorliegens einer Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 Abs, 1 lit. c Brüssel I-VO ausreiche, dass eine Internetseite in einem anderen Mitgliedstaat abrufbar sei, oder ob hierfür weitere Voraussetzungen erforderlich seien. Diese Frage sei in jenem Verfahren aber nur hilfsweise vorgelegt worden. Es sei deshalb nicht sichergestellt, dass die Frage vom EuGH auch beantwortet werde. Für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens sei deshalb die erneute, nunmehr unbedingte, Vorlage erforderlich.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art. 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Reicht für das „Ausrichten“ der Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO (VO 44/2001 – „Brüssel I“) aus, dass eine Website des Vertragspartners des Verbrauchers im Internet abrufbar ist?
II. Das Verfahren wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß § 90a Abs. 1 GOG ausgesetzt.
Begründung:
1. Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt das Hotel A***** in A***** in Österreich. Sie hat dafür im Internet eine Homepage unter der Adresse „http: //www.a*****.net“ eingerichtet, die auch in Deutschland abrufbar ist. Dort werden Informationen über das Angebot der Klägerin zur Verfügung gestellt, zu denen auch eine Beschreibung der verschiedenen Zimmerkategorien samt Preisen gehört. Der Beklagte, dessen Verbrauchereigenschaft unstrittig ist und der in Deutschland lebt, nahm im Hotel A***** eine Zimmerreservierung für mehrere Personen für die Zeit vom 29. 12. 2007 bis 5. 1. 2008 vor. Die Zimmeranfrage durch den Beklagten, das Anbot durch die Klägerin und dessen Annahme durch den Beklagten durch Retournierung der unterfertigten Reservierungsbestätigung erfolgten per E-Mail, wobei zwischen den Parteien nicht strittig ist, dass auf der Homepage der Klägerin auch die E-Mail-Adresse angegeben war.
2. Vorbringen und Anträge:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bezahlung von 5.248,30 EUR für in Anspruch genommene Hotelleistungen. Der Beklagte habe diese bemängelt und sei trotz eines angebotenen Nachlasses abgereist; eine Anzahlung von 900 EUR sei berücksichtigt worden. Die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts St. Johann im Pongau, Österreich, begründet die Klägerin mit Art. 5 Nr. 1 EuGVVO.
Der Beklagte erhob die Einrede der mangelnden internationalen und örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts; er sei Verbraucher, weshalb er gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO nur in Deutschland geklagt werden könne.
3. Verfahrensverlauf:
Die Vorinstanzen wiesen die Klage mangels internationaler Zuständigkeit übereinstimmend zurück. Unter dem Begriff der „Ausrichtung“ der Tätigkeit des Unternehmers in Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO werde nicht nur das Betreiben einer (auch) im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zugänglichen „aktiven“ Website verstanden, über welche Bestellungen auf elektronischem (interaktivem) Weg vorgenommen werden können. Auch eine Werbung im Internet erfülle aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Ausrichtung diese Voraussetzungen; diese Ausrichtung könne nur durch eine ausdrückliche Erklärung in Bezug auf einen geschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern aus einem bestimmten Staat ausgeschlossen werden. Ebenso sei eine „Ausrichtung“ in diesem Sinne gegeben, wenn der Verbraucher auf den Unternehmer über eine Website aufmerksam wird und der Buchungsvorgang sodann über die dort genannte E-Mail-Adresse erfolgt. Eine Differenzierung dahin, ob die Buchung unmittelbar über eine „aktive“ Website erfolgt oder im Weg einer dort bekannt gegebenen E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, erscheine nicht geboten, wäre sie doch mit dem Zweck des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO nicht vereinbar. Der Beklagte habe die Reservierung unter Verwendung jener E-Mail-Adresse vorgenommen, die auf der Homepage der Klägerin genannt worden sei. Da er Verbraucher sei, könne er nur an seinem Wohnsitz in Deutschland geklagt werden. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist; es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO bei einer (nur) „passiven“ Website und einer nachfolgenden Buchungsabwicklung durch einen Verbraucher.
Die Klägerin erhob einen ordentlichen Revisionsrekurs, der Beklagte hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.
4. Vorlagebegründung:
Der Oberste Gerichtshof hat durch den auch im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung berufenen 6. Senat mit Beschluss vom 6. 11. 2008 zu 6 Ob 192/08s dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es für das „Ausrichten“ der Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ausreicht, dass eine Website eines Vermittlers im Internet abrufbar ist. Der Oberste Gerichtshof hat dazu begründend ausgeführt:
1.1. Die EuGVVO hat den Kreis der Verbrauchersachen im vierten Abschnitt gegenüber dem EuGVÜ erweitert. Eine Verbrauchersache liegt gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO nunmehr auch dann vor, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
1.2. Mit dem Tatbestandselement der „Ausrichtung“ der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers wollte man den elektronischen Handel erfassen, weil zB beim Anklicken auf der Website des Vertragspartners oft nicht zu lokalisieren ist, wo die Bestellungshandlung vorgenommen wurde (Begründung des Kommissionsentwurfs KOM 1999 [348] endg.; vgl Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Art. 15 EuGVVO Rn. 36). Strittig ist allerdings, welche Anforderungen an einen Internetauftritt zu stellen sind, um diesen als „Ausrichten“ der Tätigkeit auf ein bestimmtes Land zu qualifizieren. Nach verbreiteter Auffassung genügt eine interaktive Website jedenfalls dann, wenn dort nicht der Abschluss mit Vertragspartnern in bestimmten Ländern ausgeschlossen wird (Spindler, Internationales Verbraucherschutzrecht im Internet, MMR 2000, 18 [21]; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art. 15 EuGVVO Rn. 24; Geimer aaO).
1.3. Rat und Kommission betonen jedoch in einer Gemeinsamen Erklärung (abgedruckt in IPRax 2001, 259 [261]), dass die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreiche, um die Anwendbarkeit von Art. 15 EuGVVO zu begründen; vielmehr sei erforderlich, dass diese Website auch zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auffordere und dass tatsächlich ein Vertragsabschluss im Fernabsatz erfolgt sei, mit welchem Mittel auch immer. Die Bedeutung dieser gemeinsamen Erklärung ist strittig (vgl Staudinger in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht² Art. 15 EuGVVO Rn. 15; vgl auch Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Art. 15 EuGVVO Rn. 38: „Brüsseler Orakelspruch“).
1.4. Weitgehend Einigkeit herrscht jedenfalls darüber, dass die Erreichbarkeit einer passiven Website als solche nicht ausreicht, um den Kompetenztatbestand zu bejahen (Schlosser, Europäisches Zivilprozessrecht² Art. 15 EuGVVO Rn. 8a; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Art. 15 EuGVVO Rn. 38). ...
2.3. Nach dem Grünbuch der Kommission über die Umwandlung des Übereinkommens von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in ein Gemeinschaftsinstrument sowie über seine Aktualisierung, KOM (2002) 654 1, 38, sollen passive Websites genügen, wenn der Kunde aufgefordert wird, seine Bestellung per Fax aufzugeben. Auch in diesem Fall sei die Website auf den Abschluss von Verträgen im Fernabsatz gerichtet. Auch die Angabe einer kostenfreien Telefonnummer würde genügen. Eine Grenzziehung sei allerdings dann angezeigt, wenn eine passive Website im Netz vorgehalten werde, bei der Verbraucher andere Kommunikationswege beschreiten müssen, um den Vertragsabschluss herbeizuführen. Sofern dem Verbraucher bewusst sei, dass er gezielt die Leistung eines ausländischen Unternehmens in Anspruch nehme, verdiene er keinen Schutz (Staudinger aaO Art. 15 EuGVVO Rn. 14). Hingegen könne der Schutzgerichtsstand eingreifen, wenn der Vertrag durch einen Vermittler zustande komme, der dem Unternehmer regelmäßig Kunden zuführe (OLG Dresden IPRax 2006, 44 [zust von Hein IPRax 2006, 20]). Da in der Rechtssache 6 Ob 192/08s die für den vorliegenden Rechtsstreit primär zu lösende Rechtsfrage vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nur eventualiter zu beantworten ist und eine diesbezügliche Entscheidung noch nicht gefällt wurde, sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die aufgezeigte Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG neuerlich zu stellen.
5. Aussetzung des Verfahrens:
Diese gründet auf § 90a Abs. 1 GOG.