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Zusammenfassung der Entscheidung Die österreichische Klägerin rief wegen eines beabsichtigten Verfahrens gegen die Beklagte, eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, den OGH (AT) an. Die Klägerin führte aus, dass sie mit der gegenständlichen Klage von der Beklagten Entschädigung wegen Vertragsverletzung begehre, da diese den zwischen den Parteien über Vermittlung eines österreichischen Reisebüros zustande gekommenen Reisevertrag verletzt habe. Mit ihrem Antrag vor dem OGH begehrt die Klägerin die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für den Rechtsstreit.
Der OGH hält den Ordinationsantrag für nicht berechtigt. Nach dem Vortrag der Klägerin lägen die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 lit. c) Brüssel I-VO vor. Die Zuständigkeit bestimme sich daher nach dem 4. Abschnitt der Verordnung. Art. 16 Nr. 1 Brüssel I-VO bestimme, dass die Klage vor dem Gericht des Ortes erhoben werden könne, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz habe. Die Vorschrift bestimme damit nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit. Eine Ordination sei damit nicht erforderlich.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Klägerin brachte vor, über Vermittlung eines österreichischen Reisebüros eine Pauschalreise durch Westafrika gebucht und bezahlt zu haben, wobei Veranstalter dieser Reise die in Deutschland ansässige beklagte Partei gewesen sei. Die Buchung sei für sie selbst und für ihren Ehegatten erfolgt. Mit der gegenständlichen Klage werde eine angemessene Entschädigung begehrt, weil nicht die zugesicherten Busplätze, sondern zwei Notklappsitze direkt über dem Busausstieg zugeteilt worden seien. Die Klägerin habe den Reisevertrag weder aus beruflichen, noch aus gewerblichen Zwecken abgeschlossen, sowohl die Anbahnung als auch der Vertragsabschluss seien in Österreich erfolgt. Es sei die internationale Zuständigkeit Österreichs gegeben, doch bedürfe es der Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes aus den sachlich zuständigen Gerichten.
Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt:
Am 1. 3. 2002 ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 2001/12, 1, Brüssel I-Verordnung) in Kraft (Art. 76 leg cit) getreten. Sie ist gemäß Art. 66 leg cit auf Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem diese Verordnung anzuwenden ist. Die Brüssel-I-VO ist mit Ausnahme von Dänemark in allen Mitgliedsstaaten der EU anwendbar (Handig, Wesentliche Änderungen durch das In-Kraft-Treten der Brüssel-I-Verordnung im Vergleich zum EuGVÜ, ecolex 2002, 141).
Gemäß Art. 15 Abs. 1 leg cit bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem 4. Abschnitt (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen), wenn den Gegenstand des Verfahrens ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, wenn (Art. 15 Abs. 1 lit. c) der andere Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedsstaates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Nach den hier maßgeblichen Angaben der Klägerin (vgl 2 Nd 501/02) sind die Voraussetzungen hier gegeben. Gemäß Art. 16 Abs. 1 Brüssel-I-VO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, erhoben werden. Es wird also durch diese Bestimmung nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit geregelt (Handig, aaO, ecolex 2002, 141 [142]), weshalb es nicht mehr erforderlich ist, gemäß § 28 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen.