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Zusammenfassung der Entscheidung Die Antragstellerin ist ein Unternehmen mit dem Sitz in Österreich. Sie hat gegen die Antragsgegnerin, deren Sitz in Belgien liegt, ein letztinstanzliches Urteil des OGH (AT) erstritten, mit dem einem von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch stattgegeben wurde. Die Antragstellerin möchte den Urteilsausspruch nunmehr gegen die Antragsgegnerin vollstrecken. Mit der Begründung, da die Antragsgegnerin über keinen Sitz in Österreich verfüge könne kein zuständiges Vollstreckungsgericht bestimmt werden, hat die Antragstellerin beim OGH (AT) die Bestimmung eines zuständigen Gerichts im Wege der sog. Ordination beantragt. Sie verweist darauf, dass nach dem internen österreichischen Zivilprozessrecht die Bereitstellung eines zuständigen Gerichts im Inland beantragt werden kann, wenn ein solches nicht vorhanden ist, während dem Antragsteller andererseits die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Der OGH (AT) weist den Ordinationsantrag zurück. Er stellt fest, sowohl Österreich als auch Belgien seien Vertragsstaaten des LugÜ. Das von der Antragstellerin erstrittene Unterlassungsurteil werde nach den Art. 25 und 26 LugÜ in Belgien anerkannt. Es sei auch keiner der Gründe des Art. 27 LugÜ ersichtlich, bei deren Vorliegen die Anerkennung versagt werden könne. Es stehe der Antragstellerin folglich frei, zu dem Urteil die belgische Vollstreckungsklausel zu erwirken und aus diesem sodann in Belgien die Vollstreckung zu betreiben. Da die Vollstreckung des Urteils in Belgien der Antragstellerin möglich und zumutbar sei, seien die Voraussetzungen für die Bestimmung eines österreichen Gerichts nicht gegeben.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die betreibende Partei strebt zur Vollstreckung eines Anspruchs auf Unterlassung aufgrund des Revisionsurteils des Obersten Gerichtshofs vom 13. 11. 2001, Az. 4 Ob 85/01f, die Bewilligung der Exekution gemäß § 355 EO gegen die verpflichtete Partei, eine Gesellschaft mit dem Sitz in Belgien, an. Sie stellt mit der Behauptung, die verpflichtete Partei verfüge über keinen inländischen (Wohnort bzw) Sitz einen Ordinationsantrag.
Dieser ist jedoch nicht berechtigt.
Von den drei Fällen des § 28 JN (idF der WGN 1997) kommen die des Abs. 1 Z 1 und 3 im vorliegenden Fall nicht in Betracht, ist doch weder erkennbar, dass Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Vollstreckung des vorliegenden Exekutionstitels verpflichtet wäre, noch wurde behauptet, dass die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden sei. Nach § 28 Abs. 1 Z 2 JN ist unter den weiteren Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit und des Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichts die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshofs dann möglich, wenn der Kläger (hier die betreibende Partei) zB den Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Ein Sitz der betreibenden Partei in Österreich ergibt sich aus dem Vorbringen im Antrag. Behauptungen zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland im Einzelfall hat sie jedoch nicht aufgestellt. Wenn auch nach § 28 Abs. 4 JN die Behauptungs- und Bescheinigungspflicht für die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 nur in streitigen bürgerlichen Rechtssachen besteht, ergibt sich auch bei amtswegiger Prüfung aus den vorliegenden Unterlagen nicht der geringste Hinweis auf Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Exekutionsführung in Belgien, wo die verpflichtete Partei ihren Sitz hat (Matscher in Fasching, Kommentar2, § 28 JN Rn. 70 maN).
Zwischen Österreich und Belgien gilt das LGVÜ. Nach dessen Art. 25 und 26 werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung in anderen Vertragsstaaten anerkannt. Nach Art. 31 LGVÜ werden derartige in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort für vollstreckbar erklärt worden sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gründe des Art. 27 LGVÜ vorliegen. Für das Vorliegen solcher Versagungsgründe fehlt jeder Hinweis. Die Voraussetzungen für eine Ordination sind daher nicht gegeben.