Mit ihrer beim Bezirksgericht Frohnleiten erhobenen Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, EUR 3.560 (sA) an Frachtkosten. Sie habe für die beklagte Partei drei Transporte von Frohnleiten (Österreich) nach Barcelona (Spanien) durchgeführt. Unter Bezugnahme auf Art. 31 Z 1 lit. b CMR begehrt die Klägerin gleichzeitig, ein örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN zu bestimmen, wobei um Bestimmung des Bezirksgerichts Frohnleiten ersucht wird.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art. 31 Z 1 lit. b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und das Transportgut in Österreich zu übernehmen war, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR. Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht – über Anregung der Klägerin das Bezirksgericht Frohnleiten – zu bestimmen. Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO kommt nicht zur Anwendung, weil die Bestimmungen der CMR der EuGVVO vorgehen (Art. 71 EuGVVO; 7 Nc 117/02v; 10 Nc 108/02t).