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Zusammenfassung der Entscheidung Die Klägerin mit Wohnsitz in Österreich erhob gegen die Beklagte mit Wohnsitz in Deutschland vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen in Graz (AT) Klage, mit der sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machte. Dieser resultiere daraus, dass der Vater der Klägerin sein gesamtes Vermögen, welches in einer ideellen Liegenschaftshälfte in Österreich bestand, der Beklagten auf den Todesfall geschenkt habe. Die Beklagte rügte die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landesgerichts Graz, welches die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abwies. Hiergegen legte die Klägerin Rekurs zum Oberlandesgericht Graz ein.
Das Oberlandesgericht hält den Rekurs für nicht berechtigt. Die internationale Zuständigkeit bestimme sich vorliegend entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht nach Art. 16 Nr. 1 LugÜ. Dieser Gerichtsstand sei nur anwendbar, wenn dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen den Prozessgegenstand bildeten. Der von der Klägerin geltend gemachte Pflichtteilsergänzungsanspruch sei jedoch rein obligatorischer Natur, obgleich sich der Klaganspruch auf eine im Inland belegene Liegenschaft beziehe. Ferner falle die Klage wegen Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 LugÜ schon nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens, da der Pflichtteilsergänzungsanspruch ein erbrechtlicher Anspruch sei und Schenkungen, welche wie die vorliegende Schenkung von Todes wegen den erbrechtlichen Regeln unterliegen, nicht vom LugÜ erfasst würden. Folglich sei für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Wohnsitz der Beklagten maßgebend, welcher nicht in Österreich liege. Der Rekurs ist damit unbegründet.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Am 17.2.1998 verstarb *****, der Vater der im Sprengel des angerufenen Gerichtes wohnhaften und allein pflichtteilsberechtigten Klägerin. Die in Deutschland wohnhafte Beklagte war die Stieftochter des Verstorbenen. Mit Notariatsakt vom 17.5.1955 hatte der Erblasser die ihm damals allein gehörige Liegenschaft *****der Klägerin und der Beklagten je zur Hälfte auf den Todesfall geschenkt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 2.2.1998 wurde dieser Vertrag hinsichtlich der Klägerin derart abgeändert, dass *****der Klägerin die ihr im Schenkungsvertrag auf den Todesfall zugedachte ideelle Liegenschaftshälfte verkauft hat.
Nach dem Tode ihres ebenfalls im Sprengel des angerufenen Gerichtes wohnhaft gewesenen Vaters wurde das Eigentumsrecht der Klägerin, die alleinige gesetzliche Erbin des *****ist, am ideellen Hälfteanteil der genannten Liegenschaft aufgrund des Kaufvertrags vom 2.2.1998 im Grundbuch eingetragen; das Eigentumsrecht der Beklagten an der weiteren Liegenschaftshälfte wurde am 15.6.1998 aufgrund des Schenkungsvertrags auf den Todesfall im Grundbuch einverleibt.
Mit Beschluss vom 29.4.1998 teilte das Verlassenschaftsgericht den Beteiligten mit, dass von amtswegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfinde (§ 72 Abs. 2 AußStrG). Am 11.1.1999 beantragte die Klägerin unter Berufung auf ihre Pflichtteilsansprüche die Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens (15 A 82/98 des BG für ZRS Graz).
Mit der an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gerichteten Klage vom 14.10.1998 machte die Klägerin gegen die Beklagte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in der Höhe von S 1,063.750,‑ sA, ds 50 % der Hälfte des Liegenschaftswertes, bei sonstiger Exekution in die ideelle Hälfte der Liegenschaft *****geltend. Im Rahmen eines nachträglich erhobenen Eventualbegehrens begehrt die Klägerin von der Beklagten die Unterfertigung einer Aufsandungsurkunde, nach welcher ihr Eigentumsrecht an der Gesamtliegenschaft zu einem weiteren Viertel im Grundbuch eingetragen werde.
Nach dem Vorbringen der Klägerin ist das angerufene Gericht für die Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache international zuständig, weil das Verlassenschaftsverfahren in seinem Sprengel abgehandelt wurde (§ 77 JN) und das Klagebegehren auf Zahlung bei sonstiger Exekution in die in Österreich gelegene Liegenschaft lautet (§ 81 JN). Es sei nach den Bestimmungen des LGVÜ der Ort der gelegenen Sache als Zwangsgerichtsstand anzusehen.
Die Beklagte hat das Klagsvorbringen bestritten und Klagsabweisung beantragt, jedoch vorweg bereits in der Klagebeantwortung die Einreden der örtlichen Unzuständigkeit und des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit erhoben und die Zurückweisung der Klage beantragt. Sie vertritt die Ansicht, dass die Zuständigkeitsnorm des § 81 JN nicht anwendbar sei, weil die Klägerin einen obligatorischen und keinen dinglichen Anspruch erhoben habe. Aus diesem Grunde sei aber die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 16 LGVÜ nicht gegeben. Wegen der rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens sei auch § 77 JN nicht anwendbar. Da der ausschließliche Gerichtsstand des § 81 JN nur für Streitigkeiten herangezogen werden könne, bei denen ein dingliches Recht streitig sei, könne sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf diese Zuständigkeitsnorm berufen. Im Übrigen sei nach Art. 1 Z 1 des LGVÜ das Übereinkommen für Streitigkeiten aus dem Erbrecht nicht anzuwenden.
Das Erstgericht hat das Verfahren in der Tagsatzung vom 12.1.1999 auf die Prüfung der Zuständigkeitsfrage eingeschränkt. (Es ist daher von einer abgesonderten Verhandlung über die Prozesseinrede ohne sofortigen Übergang in die Verhandlung in der Hauptsache auszugehen).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Klage wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit zurückgewiesen und die Klägerin zum Ersatz der Prozesskosten von S 50.584,51 an die Beklagte verurteilt.
Die Klägerin ficht diesen Beschluss mit (gemäß § 521 a Abs. 1 Z 3 ZPO zweiseitigem, gemäß § 261 ZPO zulässigem) Rekurs an und beantragt seine Abänderung dahin, dass dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen werde, in eventu die Behebung der angefochtenen Entscheidung und die Rückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung.
Die Beklagte hat eine Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Pflichtteilsauffüllungsanspruch nach § 951 ABGB, der die Verkürzung einer bei Tod des Geschenkgebers bestehenden Pflichtteilsberechtigung erfordert, kann dann gegen den Beschenkten geltend gemacht werden, wenn der Erblasser, wie im vorliegenden Fall, sein ganzes Vermögen weitergegeben hat und vermögenslos stirbt (SZ 23/144; JBl 1958, 121). Das Begehren nach § 951 ABGB hat auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil bei sonstiger Exekution in die geschenkte Sache zu lauten (SZ 44/137), nicht auf Übertragung des Eigentumsrechtes am Zuwendungsobjekt (SZ 7/163) oder Einräumung eines ideellen Anteilsrechtes an diesem (JBl 1953, 20), weil der Schenkungsvertrag wegen Bestehens dieses Anfechtungsrechtes die Gültigkeit nicht verloren hat und der angeblich Verkürzte dessen Aufhebung nicht verlangen kann (JBl 1966, 254). Unter diesen Gesichtspunkten kommt dem auf Unterfertigung einer Aufsandungsurkunde abzielenden, nachträglich erhobenen Eventualbegehren der Klägerin für die Beurteilung der Frage des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit keine Bedeutung zu. Der von der Rechtsmittelwerberin gerügte Mangel, der das Eventualbegehren betrifft, liegt daher nicht vor.
Seit 1.9.1996, dem Inkrafttreten des sogenannten Lugano-Übereinkommens (LGVÜ) in Österreich – und bis zum Inkrafttreten des EuGVÜ in Österreich am 1.12.1998 (BGBl 1998 III 167), daher auch für die vorliegende Klage – ist die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen in einem Vertragsstaat, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates haben (hier in der Bundesrepublik Deutschland, welche das Übereinkommen schon früher ratifiziert hat), primär nach dem LGVÜ, das dem nationalen Recht vorgeht, zu beurteilen (vgl 2 Ob 304/98i vom 12.11.1998 mwN).
Im Übrigen soll die inländische Gerichtsbarkeit, dem LGVÜ folgend, unmittelbar der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes folgen; besteht eine solche nicht, so kann sie in zwei Fällen durch Ordination geschaffen werden, nämlich wenn der Kläger Österreicher ist – seinen Wohnort, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Sitz in Österreich hat – und ein Prozess im Ausland unmöglich oder unzumutbar ist, oder wenn die Parteien zwar die inländische Gerichtsbarkeit, aber keine örtliche Zuständigkeit vereinbart haben. Da keine Parteienvereinbarung vorliegt und auch eine Prozessführung in Deutschland weder unmöglich noch unzumutbar ist, liegt entgegen der Rechtsansicht der Rechtsmittelwerberin kein Fall für eine Ordination vor. Aus diesem Grunde ist auch die von der Rechtsmittelwerberin gerügte Verletzung einer Amtspflicht des Erstgerichtes nicht gegeben.
Der Pflichtteilsauffüllungsanspruch, den die Klägerin mit dieser Klage geltend macht, ist ausschließlich obligatorischer Natur, wobei sich im vorliegenden Fall der Klagsanspruch auf eine im Inland gelegene Liegenschaft bezieht, ohne dass die Beklagte einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hätte. Hingegen betrifft der von der Rechtsmittelwerberin angesprochene Zwangsgerichtsstand nach Art. 16 Z 1 LGVÜ Rechte an unbeweglichen Sachen; er wäre nur anwendbar, wenn Prozessgegenstand dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen bildeten. Der Begriff der dinglichen Rechte umfasst insbesondere die Eigentumsklage, die Eigentumsfreiheitsklage, die Pfandklage, die Besitzstörungsklage, die Löschungsklage, die Grenzberichtigungsklage und die Servitutsklage. All diese Klagen können nur in dem Staat anhängig gemacht werden, wo sich die unbewegliche Sache befindet, gleichgültig, wo der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Nicht erfasst sind dagegen Klagen auf Übertragung des Eigentums, weil sie schuldrechtlicher Natur sind. Ebenfalls nicht unter Z 1 fallen Anfechtungsklagen hinsichtlich dinglicher Rechte oder Schadenersatzklagen, nie etwa nach § 364 ABGB, oder Angelegenheiten des Ehe-, Familien- und Erbrechts, für welche nach Art. 1 Abs. 2 LGVÜ die Anwendbarkeit des Übereinkommens überhaupt ausgeschlossen ist.
Die vorliegende Klage ist nicht Ausfluss der Ausübung eines dinglichen Rechtes an einer Sache. Auch sind Schenkungen, die erbrechtlichen Regeln unterliegen, vom Übereinkommen nicht erfasst (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6, Rn. 30 zu Art. 1 und 13 ff zu Art. 16). Da der Pflichtteilsergänzungsanspruch zweifellos ein erbrechtlicher Anspruch ist und seine Grundlage in einem Forderungsrecht, daher in einem persönlichen Recht hat und Schenkungen, die erbrechtlichen Regeln unterliegen, vom Lugano-Übereinkommen nicht erfasst werden, kann sich die Rechtsmittelwerberin für die Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht mit Erfolg auf die von ihr zitierten Zuständigkeitsnormen des Übereinkommens berufen.
Die in Deutschland wohnhafte Beklagte war bereits bei Klagseinbringung bücherliche Eigentümerin der ihr aufgrund des Schenkungsvertrages mit dem Tod des Erblassers zugefallenen, in Österreich gelegenen Liegenschaftshälfte. Die in Österreich wohnhafte Klägerin ist bücherliche Eigentümerin der zweiten Hälfte. Da die Klage nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, ist auf die inländischen Vorschriften zurückzugreifen. Ist iSd § 27 a Abs. 1 JN ein gesetzlicher Gerichtsstand im Inland gegeben, so liegt nach dem klaren Wortlaut des § 27 a Abs. 1 JN auch inländische Gerichtsbarkeit vor. Das zusätzliche Vorhandensein einer ausreichenden Nahebeziehung zum inländischen Rechtsbereich ist kein Tatbestandselement des § 27 a Abs. 1 JN (vgl F. Matscher, Die Neuregelung der inländischen Gerichtsbarkeit durch die WGN 1997 in JBl 1998, 491). Nach dem Wortlaut des § 27 a Abs. 2 JN impliziert das Vorhandensein eines Gerichtsstandes im Inland nur dann inländische Gerichtsbarkeit, wenn dieser nach Völkerrecht nicht ausgeschlossen ist.
Die Klägerin hat sich zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf die Bestimmungen der §§ 77 und 81 JN berufen. Die Zuständigkeit nach § 77 JN ist nicht gegeben, weil keine Einantwortung erfolgt ist und die Beklagte offenbar bereits aufgrund einer im Schenkungsvertrag enthaltenen Aufsandungserklärung Eigentümerin des ideellen Hälfteanteils der Liegenschaft wurde. Aus diesem Grunde kann von einem allgemeinen Gerichtsstand des Nachlasses iSd Fortdauer des allgemeinen Gerichtsstandes des Verstorbenen (§ 77 Abs. 1 JN) nicht gesprochen werden. Auch ist die Bestimmung des § 77 Abs. 2 JN für Klagen auf Zahlung des Pflichtteils nicht anzuwenden (EFSlg 18.452).
Der in § 81 JN geregelte ausschließliche Gerichtsstand ist nicht gegeben, weil mit der vorliegenden Klage kein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache geltend gemacht wurde und diese Zuständigkeitsnorm für obligatorische Ansprüche nicht anwendbar ist. Auch liegt kein Anwendungsfall des Wahlgerichtsstandes nach § 91 Abs. 3 JN, der für Hypothekarklagen gemeinsam mit der Klage auf Zahlung der gesicherten Forderung gilt, vor, weil Klagsgegenstand und Klagegrund aus dem Erbrecht abgeleitete obligatorische Ansprüche sind, die nicht die Überlassung unbeweglichen Gutes zum Gegenstand haben.
Der für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgebliche Wohnsitz der Beklagten ist nicht in Österreich gelegen. Da der mit der Klage geltend gemachte Anspruch wie bereits ausgeführt wurde, auch nicht auf einem dinglichen Recht an einer im Inland gelegenen Liegenschaft beruht, ist ein gesetzlicher Gerichtsstand im Inland nicht gegeben. Aus diesem Grund und wegen Fehlens einer Zuständigkeit nach dem LGVÜ hat das Erstgericht seine Zuständigkeit zu Recht verneint.
Aus diesen Gründen musste der Rekurs erfolglos bleiben.