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Zusammenfassung der Entscheidung Der Kläger mit Wohnsitz in Österreich beantragte wegen eines beabsichtigten Verfahrens gegen die Beklagte, eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, vor dem OGH (AT) die Ordination. Nach seinem Vorbringen hatte der Kläger aufgrund einer Werbung der Beklagten im Internet Opernkarten per E-Mail bestellt und nach Erhalt einer Reservierungsbestätigung den Preis für die Karten an die Beklagte überwiesen. Im Folgenden stornierte die Beklagte die Reservierung und verweigerte anschließend die Rückzahlung des bezahlten Betrages.
Der OGH gibt dem Antrag des Klägers statt. Die österreichischen Gerichte seien nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ international zuständig. Die Vorschriften des 4. Abschnitts des Übereinkommens bezögen sich auf nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden Endverbraucher, da sie den Zweck verfolgen, den Verbraucher als rechtlich weniger erfahrene Partei zu schützen. Der Kläger habe vorliegend nach seinem Vortrag als Verbraucher gehandelt. Ferner erfüllten die Umstände des Falles, wie etwa dass der Kläger auf Werbung der Beklagten im Internet eine Bestellung abgegeben hatte, die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ. Da damit die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben sei, sei eine örtliche Zuständigkeit zu ordinieren.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der Kläger bringt vor, er habe aufgrund einer Werbung der beklagten Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, im Internet drei Opernkarten durch Übersenden eine e-mail bestellt. Nach Erhalt der Reservierungsbestätigung und Überweisung des Kartenpreises sei dem Kläger von der beklagten Partei mitgeteilt worden, dass die Reservierung storniert werden müsse. Die beklagte Partei verweigere nunmehr die Rückzahlung des vom Kläger bezahlten Betrages. Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Der Kläger leitet die österreichische internationale Zuständigkeit aus den Bestimmungen der im Verhältnis zu Deutschland seit 1. 12. 1998 in Kraft befindlichen Art. 13, 14 EUGVÜ, somit aus seiner Verbraucherstellung ab. Nach Art. 13 Abs. 1 Z 3 EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit – unbeschadet des Art. 4 und des Art. 5 Z 5 – nach dem 4. Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (lit. a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (lit. b). Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen. Die Sonderregelung des Art. 13 ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb ihm daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art. 13 angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art. 14 Partei in einem Rechtsstreit ist. Von einer solchen Privatbezogenheit ist nach den hier maßgeblichen (§ 41 Abs. 2 JN) Angaben des Klägers auszugehen. Nach dem Vorbringen des Klägers ging seinem Geschäftsabschluss, aus welchem er nunmehr die verfahrensgegenständlichen Ansprüche ableitet, ein ausdrückliches Angebot bzw eine entsprechende Werbung der beklagten Partei in Österreich voraus, wobei auch eine Werbung im grenzüberschreitenden Internet die Voraussetzung nach Art. 13 Abs. 1 Z 3 lit. a EuGVÜ erfüllt (7 Nd 507/01, 7 Nd 510/01). Die inländische Gerichtsbarkeit ist daher gegeben.
Da somit eine Verbrauchersache im Sinne der Art. 13 ff EuGVÜ vorliegt und Art. 14 dieses Übereinkommens für die Zuständigkeit primär auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt, war mangels eines zuständigen inländischen Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 JN das Wohnsitzbezirksgericht des Klägers als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen.