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Zusammenfassung der Entscheidung Der Kläger ist Handelsvertreter. Er wohnte früher in Deutschland. 1990 schloss der Kläger mit einer Gesellschaft mit dem Sitz in Deutschland einen Handelsvertretervertrag. Der Vertrag enthielt eine Gerichtsstandsklausel, in der die Zuständigkeit der Gerichte in München (DE) vereinbart wurde. Einige Jahre später übernahm mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien die Beklagte, eine Gesellschaft mit dem Sitz in Österreich, anstelle der deutschen Gesellschaft das Vertragsverhältnis. Der Kläger verlegte in der Folgezeit seinen Wohnsitz nach Österreich. Als es später zum Streit zwischen den Parteien kam, erhob der Kläger Klage zum Landesgericht Salzburg (AT), mit der er von der Beklagten Rechnungslegung und Zahlung verlangt. Die Beklagte verwies auf die Gerichtsstandsklausel und rügte die internationale Unzuständigkeit des Gerichts. Dieses wies die Klage mangels Zuständigkeit ab. Gegen die Bestätigung dieser Entscheidung durch das OLG Linz (AT) legte der Kläger Revisionsrekurs zum OGH (AT) ein.
Der OGH weist den Revisionsrekurs zurück und bestätigt die Entscheidung der Vorinstanzen. Von dem Kläger werde nicht angegriffen, dass die Beklagte rechtswirksam in das Vertragsverhältnis eingetreten sei. Die darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung sei nach Art. 23 Brüssel I-VO zu beurteilen. Hierfür sei Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung kein reiner Inlandsfall vorliege. Um einen solchen handele es sich nicht. Zum einen werde mit der Gerichtsstandsvereinbarung die ausschließliche Zuständigkeit eines - aus der Sicht des österreichischen Forums - ausländischen Gerichts vereinbart. Zudem habe der Handelsvertretervertrag, auf den die Gerichtsstandsvereinbarung bezogen sei, die Erbringung von Vertretungsleistungen zum Gegenstand, die in einem anderen Staat, nämlich in Deutschland zu erbringen seien. Da somit ein hinreichender Auslandsbezug vorliege, sei Art. 23 Brüssel I-VO anwendbar und die Klage mangels internationaler Zuständigkeit abzuweisen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der Kläger, ein damals in Deutschland wohnender Handelsvertreter, hatte im Jahr 1990 mit einer OHG mit Sitz in Deutschland einen Handelsvertretervertrag über Tätigkeiten in diesem Land abgeschlossen. § 9 dieses Vertrags enthielt folgende Gerichtsstandsvereinbarung: „Hinsichtlich aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag unterwerfen sich beide Vertragsteile dem sachlich zuständigen Gericht der Stadt München.“ Mit von allen drei Beteiligten unterzeichneter Zusatzvereinbarung vom 24. Februar 1992 trat die beklagte Partei anstelle der bisherigen Vertragspartnerin des Klägers bei Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten derselben in den Vertrag ein.
Das Erstgericht wies nach Einschränkung der Verhandlung auf die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit die auf Rechnungslegung und Zahlung von 45.545,33 EUR gerichtete Klage des Klägers mit nunmehrigem (Wohn )Sitz in Österreich gegen die in Österreich domizilierte GmbH nach Streitanhängigkeit wegen Unzuständigkeit nach Art. 23 Nr. 1 zweiter Satz EuGVVO zurück. Die beklagte Partei hatte in ihrer Klagebeantwortung diese Unzuständigkeit unter Berufung auf die Vereinbarung der Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in München im ursprünglichen Vertrag eingewendet.
Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Klägers im Umfang eines Zahlungsbegehrens von 3.781,75 EUR sA zurück und gab dem Rekurs im Übrigen nicht Folge, wobei es von fehlender internationaler Zuständigkeit des Erstgerichts ausging. Während es zur Zurückweisung aussprach, der Revisionsrekurs sei nach § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, erklärte es zum bestätigenden Teil den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist im Umfang von 3.781,75 EUR sA jedenfalls unzulässig, im Übrigen aber mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO nicht zulässig.
1. Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Umfang der Zurückweisung des Rekurses enthält das Rechtsmittel keinerlei Ausführungen. Insbesondere wird nicht darzulegen versucht, weshalb eine gemeinsame Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit jenes Teils des Klagebegehrens mit dem restlichen geboten wäre. Im Hinblick auf die behaupteten unterschiedlichen Vertragsgrundlagen der Begehren ist solches auch nicht ersichtlich.
2. Schon in seinem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung gestand der Kläger zu, dass es sich um eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung handle. Auch in dritter Instanz bezweifelt er den Übergang der Gerichtsstandsvereinbarung auf die beklagte Partei als Rechtsnachfolgerin seiner ursprünglichen Vertragspartnerin (s dazu nur 10 Ob 40/07s = JBl 2008, 389 mwN) nicht. Davon ausgehend ist die angefochtene Entscheidung schon durch die jüngste, auf Entscheidungen des EuGH gestützte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt, wonach der Anwendungsbereich des Art. 23 EuGVVO jedenfalls dann eröffnet werde, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein reiner Inlandsfall vorliege (10 Ob 40/07s; ebenso [ohne nähere Begründung] 5 Ob 201/08g; Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art. 23 Rn. 18; s dazu Simotta in Fasching/Konecny² V/1 Art. 23 EuGVVO Rn. 50 ff, die – nur zugunsten der Gültigkeit – auch auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung abstellen will, weshalb diese nur unwirksam wäre, wenn in keinem der in Betracht kommenden Zeitpunkte die Anwendungsvoraussetzungen des Art. 23 EuGVVO vorlägen). Das ist auch hier nicht der Fall, weil hier – selbst abgesehen von der Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts – der Vertrag, auf den sich die Gerichtsstandsvereinbarung bezieht, Leistungen im Ausland (aus Sicht des bei Klageerhebung gemeinsamen Sitzstaats) zum Gegenstand hatte (s dazu ua Schlosser, EU-ZPR² Art. 23 EuGVVO Rn. 6; Kropholler, EuZPR8 Art. 23 EuGVO Rn. 3: „internationaler Fall“; Mankowski in Rauscher, EuZPR² Art. 23 Brüssel I-VO Rn. 6a; Burgstaller, JBl 1998, 691 [693]: „sachlicher Auslandsbezug“; Simotta aaO Rn. 28 ff: „Auslandsbezug“, je mwN). Es ist daher nicht zu prüfen, ob bei Zutreffen des Standpunkts des Klägers die internationale Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte nicht schon aus § 104 JN abzuleiten wäre, in dessen Anwendungsbereich auch die Vereinbarung der (internationalen) Zuständigkeit ausländischer Gerichte fällt (1 Ob 604/94 mwN; 6 Ob 275/01m).
Der Revisionsrekurs ist daher insgesamt zurückzuweisen.