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Zusammenfassung der Entscheidung Das erstinstanzliche österreichische Gericht bewilligte die Vollstreckbarerklärung eines gegen die verpflichtete Partei ergangenen "decreto ingiuntivo" (Zahlungsbefehls) eines italienischen Gerichts. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin und verpflichteten Partei gab das Rekursgericht nicht Folge. Diese wandte sich gegen die nach der Aktenlage nicht gedeckte Annahme der zweiten Instanz, dass sie sich rügelos auf das Titelverfahren eingelassen habe.
Der OGH (AT) weist den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zurück. Er stellt zunächst fest, dass das EuGVÜ vorliegend Anwendung findet. Nach Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art 28 EuGVÜ scheide eine Überprüfung der Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des italienischen Exekutionstitels aus, weil die Klage nach Inkrafttreten des EuGVÜ zwischen Italien und Österreich eingereicht worden sei. Es liege kein Fall des Art. 54 Abs. 2 EuGVÜ vor, der mangels Geltung des EuGVÜ im Zeitpunkt der Klageerhebung, eine Zuständigkeitsprüfung im Vollstreckungsstaat ermöglicht. Nach Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ dürfe die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache nachgeprüft werden, weshalb es auf etwaige unrichtige Beurteilungen darin nicht ankomme, soweit nicht der ordre public (Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ) tangiert werde. Einen Widerspruch zur österreichischen öffentlichen Ordnung konnte die verpflichtete Partei jedoch nicht darlegen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Das Erstgericht bewilligte ua die Vollstreckbarerklärung eines gegen die verpflichtete Partei ergangenen „decreto ingiuntivo“ (Zahlungsbefehls) eines italienischen Gerichts. Dem auch dagegen erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin und verpflichteten Partei gab das Rekursgericht nicht Folge. Diese wendet sich zwar an sich zu Recht gegen die nach der Aktenlage nicht gedeckte Annahme der zweiten Instanz, sie habe sich rügelos auf das Titelverfahren eingelassen.
Darauf kommt es aber nicht an: Das EuGVÜ gilt infolge Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des Beitrittsübereinkommens für Österreich, Finnland und Schweden am 23. März 1999 (BGBl III 1999/102) im Verhältnis zwischen Österreich und Italien seit 1. Juni 1999 (2 Nd 505/99; 2 Ob 288/99p = EFSlg 90.798). Damit scheidet aber die Überprüfung der Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des italienischen Exekutionstitels nach Art. 34 Abs. 2 iVm Art. 28 des EuGVÜ aus, weil schon die Klage ohne Zweifel nach diesem Datum eingebracht wurde (die vom Erstgericht berücksichtigte Klageschrift erwähnt Urkunden aus dem Jahr 2000). Es liegt also – anders als bei der Entscheidung 3 Ob 248/98m = ZfRV 2000/86 – kein Fall des Art. 54 Abs. 2 LGVÜ/EuGVÜ vor, der mangels Geltung der Übereinkommen im Zeitpunkt der Klagserhebung, eine Zuständigkeitsprüfung im Vollstreckungsstaat ermöglicht. Die Rechtslage ist insofern so eindeutig (acte clair), dass eine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung nicht in Betracht kommt. Auch sonst macht die verpflichtete Partei keine Rechtsfragen iSd § 83 Abs. 2 iVm § 78 EO und § 528 Abs. 1 ZPO geltend. Nach Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ darf die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache nachgeprüft werden, weshalb es auf allfällige unrichtige Beurteilungen darin nicht ankommt, soweit nicht der ordre public (Art. 27 Z 1 leg cit) tangiert wird. Einen Widerspruch zur österreichischen öffentlichen Ordnung kann die verpflichtete Partei nicht darlegen. Dass die Erlassung einer Entscheidung allein über die Klageforderung ungeachtet erhobener Gegenforderung keinen solchen darstellt, zeigt eindeutig § 391 Abs. 3 ZPO, der genau dies bei nicht in rechtlichem Zusammenhang stehenden Forderungen ermöglicht. Da die von der verpflichteten Partei eingewendete Gegenforderung nach ihrem eigenen Vorbringen im Revisionsrekurs im Verhältnis zu einem Dritten entstanden und ihr abgetreten wurde, wäre auch nach österreichischem Recht keine Konnexität gegeben.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs. 3 ZPO).