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Zusammenfassung der Entscheidung Die österreichische Klägerin buchte in den Geschäftsräumen eines vermittelnden Reisebüros in Wien (AT) eine von der in Deutschland ansässigen Beklagten veranstaltete Pauschalreise. Dieser Buchung war eine Werbung der Beklagten in Österreich vorausgegangen. Die Klägerin beabsichtigte vor den österreichischen Gerichten auf Preisminderung zu klagen und beantragt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch den OGH (AT).
Der OGH (AT) stellt fest, dass es sich um eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 13 Nr. 3 handele, da die Klägerin ihren Wohnsitz in Österreich habe und dort den Vertrag abgeschlossen habe. Ferner sei dem Vertragsabschluss eine Werbung der Beklagten in Österreich voraus gegangen. Allerdings regeln Art. 13 ff. EuGVÜ nicht die örtliche Zuständigkeit. Diese sei daher vom OGH zu bestimmen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Klägerin brachte vor, in den Geschäftsräumen eines vermittelnden Reisebüros in Wien eine von der beklagten Partei veranstaltete Pauschalreise nach Dahab gebucht und bezahlt zu haben. Dieser Buchung sei eine Werbung der beklagten Partei in Österreich vorangegangen. Mit der vorgelegten Klage werde Preisminderung geltend gemacht. Da es sich um eine Verbrauchersache gemäß § 13 Z 3 EuGVÜ handle, sei zur Verhandlung und Entscheidung das für den Wohnsitz der Klägerin zuständige Bezirksgericht zu ordinieren.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Gemäß § 13 Z 3 EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit unbeschadet des Art. 4 und des Art. 5 Nr. 5 – nach dem vierten Abschnitt dieses Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (lit. a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (lit. b). Wenn danach zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, es jedoch an der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes mangelt, ist gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 JN ein sachlich zuständiges Gericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (RIS-Justiz RS0106680; RS0108686; 8 Nd 514/01).
Nach den hier maßgeblichen Behauptungen der Antragstellerin (vgl. 8 Nd 514/01) hat die Klägerin nicht nur ihren Wohnsitz in Österreich, sondern schloss auch den Vertrag hier ab. Ferner ging dem Vertragsabschluss Werbung der beklagten Partei in Österreich voraus. Da es an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt, ist zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache nach § 28 Abs. 1 Z 1 JN das für den Wohnsitz der Klägerin zuständige Bezirksgericht Mödling zu ordinieren.