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Zusammenfassung der Entscheidung Der Beklagte wohnte früher in Österreich. Er schloss mit der Klägerin, einer Gesellschaft mit dem Sitz in Österreich, einen Verbrauchervertrag. In diesem war eine Gerichtsstandsvereinbarung vorgesehen, in welcher die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts vereinbart wurde. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung entsprach diese den vom internen österreichischem Recht geforderten Wirksamkeitsbedingungen und verstieß insbesondere nicht gegen Verbraucherschutzregeln. Später verzog der Beklagte nach Slowenien. Nunmehr erhob die Klägerin vor dem vereinbarten österreichischen Gericht Klage. Bereits vor der Einreichung der Klage war die Brüssel I-VO am 01.05.2004 für Slowenien in Kraft getreten. Das österreichische Gericht nahm an, dass die Gerichtsstandsvereinbarung rechtswirksam war und erklärte sich für zuständig. Der Beklagte legte außerordentlichen Revisionsrekurs zum OGH (AT) ein.
Der OGH (AT) bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und weist den Revisionsrekurs zurück. Er stellt zunächst fest, dass auf den Rechtsstreit gemäß deren Art. 66 die Regeln der Brüssel I-VO anzuwenden seien, da die Klage erst nach deren Inkrafttreten sowohl für Slowenien als auch für Österreich erhoben wurde. Die Rechtswirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung sei deshalb nunmehr anhand der Regeln des Art. 23 Brüssel I-VO zu beurteilen. Art. 23, dessen Formerfordernisse gewahrt waren, erlaube es, in einer Gerichtsstandsvereinbarung neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit zu regeln. Art. 17 Brüssel I-VO stünde der Wirksamkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung nicht entgegen. Eine mit einem Verbraucher einmal rechtswirksam geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung werde nicht dadurch nachträglich unwirksam, dass der Verbraucher später in einen anderen Mitgliedstaat verziehe.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der beklagte Verbraucher hatte im Zeitpunkt des Abschlusses einer in einem Bürgschaftsvertrag enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung seinen Wohnsitz in Österreich, somit im selben Vertragsstaat wie die Klägerin (Art. 17 Abs. 3 EuGVVO). Mit ausreichender Bestimmtheit (vgl. RIS-Justiz RS0046834; RS0119630) wurde das damalige Wohnsitzgericht des Beklagten unter Beachtung des § 14 KSchG als zuständiges Gericht vereinbart.
Der Bürgschaftsvertrag (samt Gerichtsstandsvereinbarung) wurde vor dem Beitritt Sloweniens zur EU abgeschlossen.
Der Beklagte ist mittlerweile nach Maribor/Slowenien verzogen. Obwohl die Gerichtsstandsvereinbarung bereits vor dem Beitritt Sloweniens zur EU und damit vor dem Inkrafttreten der EuGVVO für den neuen Mitgliedstaat abgeschlossen wurde, sind, weil die Klage nach dem 1. 5. 2004 eingebracht wurde, die Bestimmungen der EuGVVO auf die gegenständliche Zuständigkeitsfrage anwendbar (vgl 8 Ob 92/04v; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Rn. 1 zu Art. 66 EuGVVO; RIS-Justiz RS0122185; RS0113568).
Durch eine Vereinbarung auch mit einem Verbraucher kann im Wohnsitzstaat beider Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Gerichtsstand festgeschrieben werden. Ein späterer Wohnsitzwechsel berührt dann die internationale Zuständigkeit nicht (vgl. Geimer/Schütze, Zivilverfahrensrecht2 Rn. 7 f zu Art. 17 EuGVVO).
Zulässigerweise kann eine nach der EuGVVO zu prüfende Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art. 23 EuGVVO neben der internationalen Zuständigkeit auch die örtliche Zuständigkeit regeln (vgl. RIS-Justiz RS0116423; Kropholler aaO Rn. 71, 75 zu Art. 23 EuGVVO).
Alle diese, die internationale und örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts betreffenden Fragen sind also eindeutig geregelt bzw. durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt.
Soweit sich der Revisionsrekurswerber darauf beruft, die Klägerin habe sich nie auf den vereinbarten Gerichtsstand gestützt, sondern bloß auf jenen des Erfüllungsorts, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nicht zutrifft. Die Klägerin hat sich, wenn auch erst in der zweiten Verhandlung über die Zuständigkeitsfrage (siehe AS 46) hinsichtlich der Zuständigkeit ausdrücklich auf die Vereinbarung eines Gerichtsstands im Bürgschaftsvertrag berufen. Ein solches „Nachschieben“ von Zuständigkeitsgründen, die in der Klage noch nicht geltend gemacht wurden, ist zulässig (vgl. RIS-Justiz RS0046219). Damit wirft der außerordentliche Revisionsrekurs keine Rechtsfragen iSd § 528 Abs. 1 ZPO auf.
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.