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Zusammenfassung der Entscheidung Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit dem Sitz in der Schweiz. Der Sitz der Antragsgegnerin liegt in Dänemark. Die Antragstellerin erwirkte gegen die Antragsgegnerin eine auf Österreich beschränkte einstweilige Unterlassungsverfügung des Handelsgerichts Wien (AT), mit der dieser die Verletzung eines Patents der Antragstellerin untersagt wird. Die Antragstellerin hat dargelegt, die Antragsgegnerin habe der Unterlassungsverpflichtung zuwider gehandelt, indem sie auf ihrer Internetseite für den Absatz eines bestimmten Maschinentyps geworben habe. Die Antragstellerin beantragte beim OGH (AT) die Bestimmung des zuständigen Gerichts - die sog. Ordination - für die Vollstreckung gegen die Antragsgegnerin.
Der OGH (AT) weist den Ordinationsantrag zurück. Er legt dar, nach österreichischem Vollstreckungsrecht sei für die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die erste Vollstreckungshandlung tatsächlich vorzunehmen sei. Diese bestehe in der Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Vollstreckungsschuldner. Angesichts des Sitzes der Antragsgegnerin in Dänemark fehle es an einem zuständigen inländischen Gericht. Dessen Bestimmung im Wege der Ordination setze allerdings voraus, dass der Sitz des Gläubigers im Inland liege. Hieran fehle es bei der Schweizer Antragstellerin. Der OGH lässt offen, ob die Beschränkung der Ordination allein auf Antragsteller mit dem Sitz im Inland möglicherweise zu eng sein könnte und eine erweiternde Auslegung erfordere. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ordination müsse von dem eine solche beantragenden Antragsteller dargelegt und erforderlichenfalls auch unter Beweis gestellt werden. Die Antragstellerin habe dazu aber nichts dargelegt. Ob wie von der Antragstellerin dargelegt eine Vollstreckung der räumlich auf Österreich beschränkten Unterlassungsverfügung in Dänemark unzumutbar sei, komme es deshalb nicht an.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Antragstellerin, eine schweizerische Aktiengesellschaft, erwirkte als klagende Partei beim Handelsgericht Wien zur Sicherung ihres Anspruchs auf Unterlassung von Patenteingriffen gegen eine dänische Gesellschaft eine einstweilige Verfügung mit einem „Unterlassungsgebot“ sowie einem ausdrücklich als solches bezeichneten Verbot bestimmter Handlungen. Während das „Gebot“ näher bezeichnete Verfahren betrifft und ausdrücklich auf Österreich beschränkt ist, bezieht sich das spezieller gefasste Verbot auf eine bestimmte auf einer Messe in Wien ausgestellte und vorgeführte Maschine. Insofern wurde der beklagten Partei verboten, die Maschine zu verändern oder umzubauen oder aus Wien abzutransportieren. Die Antragstellerin begehrt die Bestimmung eines Exekutionsgerichts im Wege der Ordination (§ 28 JN). Nach dem im Wesentlichen mit dem Entwurf eines Exekutionsantrags übereinstimmenden Antragsvorbringen habe die Titelschuldnerin dem Unterlassungstitel auf ihrer Website dadurch zuwidergehandelt, dass sie eine näher bezeichnete Maschine feilgehalten bzw. angeboten habe. Welches Exekutionsmittel beantragt wird, ergibt sich weder aus dem Antrag noch dem Entwurf. Die Zuständigkeit eines inländischen Gerichts sei nicht gegeben, weil die Antragsgegnerin keinen Sitz im Inland habe. Die Durchsetzung des auf Österreich beschränkten Unterlassungstitels im Ausland sei unzumutbar und unmöglich, weil nach dem im Verhältnis zu Dänemark geltenden EuGVÜ eine inländische Vollstreckbarkeitsbestätigung eingeholt und samt dem Exekutionsantrag in die dänische Sprache übersetzt werden müsse; weil möglicherweise der Kostentitel, nicht aber der Unterlassungstitel in Dänemark anerkannt werden würde; weil in Dänemark die wiederholte tägliche Exekutionsführung nicht zulässig sei, was unzumutbar sei, da die Patentverletzung „dringend und urgent“ sei.
In dem Antrag beiliegenden Entwurf eines Exekutionsantrags macht die Antragstellerin alleine einen Verstoß durch Anbieten eines bestimmten Maschinentyps auf der Website der Antragsgegnerin geltend.
Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN liegen nicht vor:
1. Nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer (Unterlassungs )Exekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht mangelt (RIS-Justiz RS0053178; Jakusch in Angst, EO 2, § 3 Rn. 18d).
2.1. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit bei der Unterlassungsexekution ist § 18 Z 4 zweiter Fall EO, wonach als Exekutionsgericht das Bezirksgericht einzuschreiten hat, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist. Diese die Zuständigkeit begründende erste Exekutionshandlung ist bei der Unterlassungsexekution die Zustellung der Exekutionsbewilligung, sodass es bei einem Verpflichteten mit (Wohn )Sitz im Ausland (hier: Dänemark) an einem zuständigen Exekutionsgericht im Inland fehlt (3 Nc 4/04z; 3 Nc 33/04i).
2.2. Als Rechtsgrundlage für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts kommt allein § 28 Abs. 1 Z 2 JN in Betracht. Dieser Fall der Ordination besteht aber nur zugunsten eines Klägers mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in Österreich. Solches behauptet die eine Schweizer Adresse angebende Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft, nicht. Nach § 28 Abs. 4 zweiter Satz JN hat aber der Kläger in streitigen bürgerlichen Rechtssachen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Z 2 JN zu behaupten und zu bescheinigen. Auch in den anderen zivilgerichtlichen Verfahren hat die eine Ordination anregende Person das Bestehen der Voraussetzungen einer Ordination zu behaupten, insbesondere auch in Exekutionssachen (3 Nc 33/04i). Irgendwelche Behauptungen, die gesetzliche Beschränkung der Ordination auf inländische Kläger (bzw. hier betreibende Parteien) könnte zu eng sein, sind weder dem Antrag noch dem Entwurf des Exekutionsantrags zu entnehmen. Insbesondere gilt das für die Behauptung, die Website der Antragsgegnerin sei – was ja im Internet wohl die Regel ist – auch in Österreich abrufbar.
2.3. Demnach kommt es auf die Frage, ob die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der exekutiven Durchsetzung des Titels gegen den Verpflichteten in dessen (Wohn )Sitzstaat als bescheinigt anzusehen ist, nicht an. Klarzustellen bleibt nur, dass die EuGVVO auch in Dänemark seit 1. Juli 2007 gilt (Kundmachung im ABl L 94/70 vom 4. April 2007). Dem Antrag ist somit nicht stattzugeben.