-
Zusammenfassung der Entscheidung Die österreichische Klägerin erhielt von der deutschen Beklagten unaufgefordert Versandhauskataloge und Gewinnzusagen. Da keine Gewinnauszahlung erfolgte, verklagte sie die deutsche Gesellschaft vor einem österreichischen Gericht auf Zahlung des zugesicherten Betrages. Nachdem sich das angerufene Gericht für örtlich unzuständig erklärt hatte, beantragte sie Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den OGH (AT).
Der OGH (AT) bezieht sich auf das Urteil des EuGH vom 11. 7. 2002, C-92/00, wonach die Bestellung von Ware durch einen Verbraucher in Erwartung der Auszahlung des Gewinnes als Verbrauchervertrag iSv. Art. 13 Abs. 2 Nr. 3 EuGVÜ zu qualifizieren ist. Damit könne die Klägerin gemäß Art. 14 EuGVÜ die Beklagte in Österreich verklagen. Im Gegensatz zu Art. 16 Abs. 1 Brüssel I-VO, wonach in Verbrauchersachen „das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“, örtlich zuständig ist, bestimme Art. 14 EuGVÜ nur die internationale, aber nicht die örtliche Zuständigkeit. Der OGH habe daher ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die in Nüziders, Vorarlberg, ansässige Klägerin begehrt mit der am 13. Dezember 2000 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Klage von der beklagten GmbH mit Sitz in Deutschland Zahlung von S 237.697 sA. Sie habe von der deutschen GmbH unaufgefordert Versandhauskataloge erhalten und an darin angebotenen Gewinnspielen teilgenommen. Die deutsche GmbH habe der Klägerin Gewinne in Höhe von mindestens S 237.697 zugesichert, doch sei eine Gewinnausschüttung nicht erfolgte. Der geltend zu machende Anspruch stütze sich auf § 5j KSchG, die inländische Gerichtsbarkeit auf Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ und 88 JN. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2001 beantragte die Klägerin für den Fall, dass sich das Landesgericht Innsbruck für unzuständig erklären sollte, die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes in Österreich durch den Obersten Gerichtshof im Sinne des § 28 JN. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 13. September 2001 hat sich das Landesgericht Innsbruck für unzuständig erklärt und die Klage zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2001 hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren über den Ordinationsantrag bis zur Entscheidung des EuGH über einen zu 5 Nd 522/99 gestellten Antrag auf Vorabentscheidung zur Auslegung des Art. 13 EuGVÜ im Zusammenhang mit § 5j KSchG unterbrochen.
Mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 2002, C – 96/00 wurde nunmehr erkannt, dass eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinnes verlangt, wenn er von dieser Gesellschaft eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne diesen Gewinn zu erhalten, als Klage aus Vertrag nach Art. 13 Abs. 2 Z 3 des EuGVÜ zu qualifizieren ist.
Nach Art. 14 dieses Übereinkommens kann die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben. Da Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, wonach in Verbrauchersachen „das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“ als örtlich zuständig gilt, hier noch nicht anzuwenden ist – die Verordnung ist zwar mit 1. 3. 2002 in Kraft getreten, aber nach Art. 66 Abs. 2 nur auf solche Klagen anzuwenden, die nach dem 1. 3. 2002 erhoben wurden – fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. Im Sinne der nunmehrigen Zuständigkeitsbestimmungen der zitierten Verordnung ist es zweckmäßig, für den Rechtsstreit das Wohnsitzgericht der Klägerin, demnach das Landesgericht Feldkirch als örtlich zuständig zu bestimmen.