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Zusammenfassung der Entscheidung Die österreichische Klägerin schloss in Österreich mit einem in Deutschland ansässigen Reiseveranstalter einen Vertrag über die Buchung einer privaten Urlaubsreise für sich und ihre Familie ab. Da sie Ansprüche wegen Mängeln der Reise gerichtlich geltend machen wollte, beantragte sie die Bestimmung des örtlich zuständigen österreichischen Gerichts durch den OGH (AT).
Der OGH (AT) stellt fest, dass eine Verbrauchersache gemäß Art. 13 Nr. 3 EuGVÜ vorliege. Der Begriff des Verbrauchers sei dabei vertragsautonom zu bestimmen. Die Sonderregelung der Art. 13 ff. EuGVÜ solle den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner schützen. Da die Klägerin vorliegend weder beruflich noch gewerblich tätig geworden sei, liege eine Verbrauchersache iSv. Art. 13 ff EuGVÜ vor. Gemäß Art. 14 EuGVÜ könne die Klägerin damit in ihrem Wohnsitzstaat in Österreich klagen. Da Art. 14 EuGVÜ nur die internationale Zuständigkeit regele, bestimme sich die örtliche Zuständigkeit nach nationalem Recht. In Ermangelung einer entsprechenden Regelung im österreichischen Recht sei das örtlich zuständige Gericht vom OGH zu bestimmen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Antragstellerin beabsichtigt, mit ihrer dem Antrag angeschlossenen Klage gegen den in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Reiseveranstalter Ansprüche auf Preisminderung und Ersatz zusätzlicher Aufwendungen geltend zu machen. Sie habe für sich und ihre Familie aufgrund eines Prospektes bei der Beklagten eine Reise nach Gran Canaria gebucht, die verschiedene im Einzelnen aufgelistete Mängel aufgewiesen habe. Der Reisevertrag sei von der in Österreich wohnhaften Antragstellerin weder zu beruflichen noch gewerblichen Zwecken geschlossen worden. Sowohl die Anbahnung des Vertrages als auch dessen Abschluss seien in Österreich erfolgt. Sie beantrage, gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 JN das Bezirksgericht ihres Wohnsitzes für zuständig zu erklären.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Gemäß Art. 13 Z 3 EuGVÜ liegt eine Verbrauchersache ua dann vor, wenn dem Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher über die Erbringung einer Dienstleistung oder Lieferung beweglicher Sachen im Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorangegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.
Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen. Die Sonderregelung der Art. 13 ff EuGVÜ/LGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesem der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden Endverbraucher, der einen der in Art. 13 angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art. 14 Partei in einem Rechtsstreit ist (vgl. etwa OGH 22. 10. 2001 8 Nd 511/01 mwN 2 Nd 510/99; 2 Nd 507/00; 9 Nd 512/00 ua). Nach den hier vorliegenden konkreten Behauptungen der Antragstellerin, die gemäß § 21 JN maßgeblich sind, hat die Klägerin nicht nur ihren Wohnsitz in Österreich, sondern schloss auch den Vertrag hier (4 Nd 501/99; siehe auch 2 Nd 502/99 und 9 Nd 512/00 betreffend Pauschalreisen), und zwar nicht zu gewerbe- oder berufsbezogenen Zwecken.
Da somit eine Verbrauchersache im Sinn der Art. 13 ff EuGVÜ vorliegt und Art. 14 dieses Übereinkommens für die Zuständigkeit primär auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt, war mangels eines zuständigen inländischen Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 JN das Wohnsitzbezirksgericht der Klägerin als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen (OGH 22. 10. 2001, 8 Nd 511/01, 9 Nd 512/00).