Mit ihrer Klage vom 28.9.1994 begehrte die Klägerin den Zuspruch von DM 345.750,‑ s.A. mit der Begründung, der Klägerin im Zeitraum August 1992 bis März 1993 Schirme verkauft und hiefür vereinbarungsgemäß Rechnungen über den Gesamtbetrag von DM 354.750,‑ gelegt zu haben. Trotz eines vereinbarten Zahlungsziels von 15 Tagen nach Lieferung hafteten die Kaufpreise unberichtigt aus. Für den Fall des Zahlungsverzuges sei ein Zinssatz von 1 ‰ für jeden Arbeitstag (= 29 % Zinsen p.a.) vereinbart worden. Eine von der Beklagten eingewendete Fixgeschäftvereinbarung sei nicht getroffen worden, in eventu habe die Beklagte durch unbeanstandete Übernahme der Waren auf eine solche Einrede verzichtet. Sämtliche Lieferungen seien fristgerecht erfolgt. Überdies treffe die Klägerin kein Verschulden an einer allfälligen Lieferungsverzögerung, weil die Beklagte nur schleppend bezahlt habe und dadurch Finanzierungsschwierigkeiten bei der Produktion der Klägerin aufgetreten seien. Die Beklagte habe nicht einmal einen für das Jahr 1992 bestehenden Saldo zugunsten der Klägerin abgedeckt, schon vor Inangriffnahme der Lieferungen für 1993 sei der Beklagten mitgeteilt worden, daß vor einer Lieferung dieser Saldo bereinigt werden müsse. Infolge mangelnder Bezahlung durch die Beklagte sei die Klägerin zur inkonnexen Retention weiterer Warenlieferungen berechtigt gewesen, die Klägerin habe darüberhinaus die Beklagte sogar an einen Drittlieferanten verwiesen, der die Beklagte letztlich auch beliefert habe. Erst nach einer Aufkündigung des Vertrages durch die Klägerin habe die Beklagte am 24.2.1993 einen Beleg über einen Überweisungsauftrag betreffend rückständige Zahlungen vorgelegt, dann jedoch die Überweisung widerrufen, sodaß die Klägerin keine Zahlung erhalten habe. Darüberhinaus habe die Klägerin zu Recht die Unsicherheitseinrede nach § 1052 Satz 2 ABGB erhoben, weil aufgrund des Widerrufs der Zahlungsanweisung festgestanden sei, daß die Beklagte offensichtlich in finanziellen Schwierigkeiten sei. Soweit Mängelrügen erhoben worden seien, hätten sich diese auf Lieferungen aus dem Jahr 1992 bezogen, die Streitteile hätten jedoch diesbezügliche Differenzen ausgeräumt und einvernehmlich festgestellt, daß eine Forderung der Klägerin von DM 314.785,‑ bestanden habe, welche bis 31.12.1992 im Teilbetrag von DM 186.616,‑ beglichen worden sei, sodaß noch DM 128.169,‑ offen gestanden seien, die von der Beklagten auch anerkannt worden seien. Dazu kämen noch die nichtbezahlten Rechnungen aus dem Jahr 1993, auch dieser Rechnungsbetrag sei anläßlich einer Aussprache vom 26.3.1993 von der beklagten Partei anerkannt worden. Hilfsweise werde der Klagsbetrag auch auf Schadenersatz, Bereicherung sowie Rückforderungsansprüche wegen Irrtums und Arglist gestützt. Soweit die Beklagte allenfalls Mängelrügen erhoben habe, seien diese jedenfalls verfristet.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, daß mit dem Kaufvertrag vom 18.12.1992 Fixgeschäfte vereinbart worden seien, deren Termine von der Klägerin nicht eingehalten worden seien. Die Beklagte habe daher Deckungskäufe tätigen, Transportkosten und Konventionalstrafen bezahlen müssen und einen Verdienstentgang erlitten, sodaß eine Gegenforderung von DM 622.197,18 bis zur Höhe des Klagsbetrages compensando eingewendet werde. Bei Abschluß des Vertrages Beilage ./A im Dezember 1992 betreffend die Lieferungen für das Jahr 1993 habe man sich darauf geeinigt, daß die Klägerin auf vermeintliche Forderungen von DM 60.686,‑ verzichte, wohingegen die Beklagte DM 86.660,‑ bezahlen sollte, was per 18.12.1992 auch erledigt gewesen sei. Ohne vertragliche Grundlage habe die Klägerin Anfang 1993 wegen eigener Finanzierungsschwierigkeiten Vorschußzahlungen verlangt, trotz Gegenvorschlägen der Beklagten sei es jedoch zu einer solchen Einigung nicht gekommen. Da die Klägerin einen Lieferstop angedroht habe, sei es am 18.2.1993 zu einem Kompromiß zwischen den Streitteilen gekommen, demzufolge Punkt 1.1. der Vereinbarung Beilage ./A dahin abgeändert worden sei, daß die Klägerin noch im Februar 1993 insgesamt 1.500 Stück Schirme liefern sollte. In der Folge habe die Klägerin eine Erhöhung der nächstfolgenden Lieferung auf 4.000 Stück begehrt, womit die Beklagte einverstanden gewesen sei. Wegen der eigenen Finanzsituation und einer vorgesehenen Privatisierung habe die Klägerin vertragswidrig am 23.2.1993 die Kündigung der Vereinbarung erklärt, dem habe die Beklagte widersprochen. Am 26.2.1993 habe die Klägerin 800 Schirme an von der Beklagten bekanntgegebene Drittkunden geliefert, am 1.3.1993 weitere 700 Stück. 3.000 Stück Schirme laut Bestellung vom 23.2.1993 seien an eine tschechische Firma geliefert worden, um die Kronen der Schirmstangen auszutauschen. Infolge der ungerechtfertigten Kündigung der Klägerin habe die Beklagte mitgeteilt, daß der Schaden, der ihr selbst entstehen würde, die bisherigen Rechnungen der Klägerin übersteigen werde und daher die Beklagte die fälligen Rechnungen nicht bezahlen werde. Neben Schäden durch Nichtlieferungen seien der Beklagten auch solche durch Schlechtlieferungen für die 3.000 letztgenannten Schirme entstanden, welche zu dünne Holzstreben aufgewiesen hätten. Mit Schreiben vom 4.3.1994 habe daher die Beklagte ihren Schaden mit DM 622.197,18 bekanntgegeben. Niemals habe die Beklagte irgendwelche Forderungen der Klägerin anerkannt. Die Ankündigung der Überweisung von Rechnungsbeträgen sei deshalb erfolgt, um die Klägerin von einem ungerechtfertigten Vertragsrücktritt abzuhalten, richtig sei, daß die Überweisung nicht zur Verwirklichung gekommen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit einem Betrag von DM 268.500,‑ samt 5 % Zinsen aus DM 52.000,‑ seit 13.3.1993, aus DM 45.500,‑ seit 16.3.1993, aus DM 51.300,‑ seit 17.3.1993, aus DM 74.100,‑ seit 19.3.1993 und aus DM 45.600,‑ seit 25.3.1993 als zu Recht bestehend, die eingewendete Forderung von DM 622.197,18 s.A. als nicht zu Recht bestehend und die Beklagte für schuldig, der klagenden Partei den Betrag von DM 268.500,‑ samt 5 % Zinsen aus DM 52.000,‑ seit 13.3.1993, aus DM 45.500,‑ seit 16.3.1993, aus DM 51.300,‑ seit 17.3.1993, aus DM 74.100,‑ seit 19.3.1993 und aus DM 45.600,‑ seit 25.3.1996, zahlbar in österreichischen Schillingen zum Kurs der Wiener Börse Devise (Brief) Frankfurt am Zahlungstag sowie die Hälfte der insgesamt mit ATS 275.808,72,‑ bestimmten Prozeßkosten zu bezahlen. Das Mehrbegehren (gemeint: DM 86.250,‑ samt Zinsen sowie ein Zinsenmehrbegehren von 24 % aus dem zugesprochenen Kapitalsbetrag) wies es ab. Es traf die auf Seiten 2 bis 5 in der Urteilsausfertigung ON 28 enthaltenen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich gelangte es zur Ansicht, daß die Klägerin zunächst die Waren vereinbarungsgemäß geliefert habe, infolge des Widerrufs einer Zahlungsüberweisung durch die Beklagte jedoch erkennen habe müssen, daß die Beklagte nicht gewillt sei, ihren Zahlungspflichten nachzukommen. Zu Recht habe sie daher von weiteren Lieferungen Abstand genommen. Der Klägerin könne nicht der Vorwurf des Vertragsbruches gemacht werden, sodaß die von der Beklagten eingewendeten Schadenersatzansprüche ihrer Grundlage entbehrten. Mangels Verzuges durch die Klägerin bedürfe es keines Eingehens darauf, ob ein Fixgeschäft vorgelegen sei oder nicht. Da sich die Streitteile über die für das Jahr 1992 rückständigen Forderungen geeinigt hätten und der verglichene Saldo auch bezahlt worden sei, könnten nur Zahlungen für die im Jahr 1993 erfolgten Lieferungen begehrt werden. Die Verzugszinsenregelung wiederum sei derart unverständlich, daß nur die gesetzlichen Zinsen zugesprochen werden könnten. Infolge Parteienvereinbarung sei österreichisches Recht auf das gegenständliche Vertragsverhältnis anzuwenden.
Gegen den stattgebenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung sowie unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen werde, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Soweit die Berufungswerberin im Rahmen ihrer Mängelrüge Feststellungen über die Höhe des ihr entstandenen Schadens vermißt, was die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich gemacht hätte, ist ihr entgegenzuhalten, daß es aus rechtlichen Gründen, auf die noch einzugehen sein wird, einer Feststellung der genauen Höhe des der Beklagten entstandenen Schadens nicht bedurfte.
Im Rahmen der Beweisrüge begehrt die Beklagte die Feststellung, daß es niemals zu einer einvernehmlichen Vertragsauflösung gekommen sei oder aber die Beklagte nie die Zustimmung zu einer Kündigung durch die Klägerin erteilt habe. Einer derart (negativen) Feststellung bedurfte es der deshalb nicht, weil das Erstgericht ohnehin nicht von einer einvernehmlichen Auflösung oder aber einer Zustimmung der Beklagten zu einer Kündigung, sondern davon ausgeht, daß die Klägerin berechtigt war, infolge Zahlungsverzuges der Beklagten weitere Lieferungen zurückzuhalten.
Wenn die Beklagte weiters die Feststellung begehrt, daß nicht der Widerruf ihrer Zahlungsanweisung, sondern schon vorher vorhandene Liquiditätsschwierigkeiten der Klägerin dazu geführt hätten, daß sie weitere Lieferungen nicht vorgenommen habe, gibt die Urkunde Beilage ./3 keine ausreichende Grundlage für eine solche Feststellung ab: Das Begehren nach einer Vorauszahlung, welches von der Beklagten abgelehnt wurde, kann durchaus kommerzielle Erwägungen der Klägerin zur Ursache haben und läßt keinesfalls zwingend auf eine eingetretene Illiquitität schließen. Unwiderlegt geblieben ist demgegenüber die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin, ... (ON 15, AS 96 f.), derzufolge Finanzierungsschwierigkeiten bei der Klägerin erst durch die mangelnde Zahlung der Beklagten eingetreten seien, weil dieses Geld für die weitere Produktion dringend notwendig gewesen sei. Diese Feststellung des Erstgerichtes stellt sich daher als unbedenklich und nachvollziehbar dar.
Ausgehend von einem mangelfreien Verfahren und ausreichenden Feststellungen erweist sich auch die Rechtsrüge als nicht berechtigt.
Die Berufungswerberin unterstellt dem Erstgericht zu Unrecht, daß dieses in seiner rechtlichen Beurteilung von einer einvernehmlichen Vertragsauflösung und einem Anerkenntnis einer durch die Klägerin ausgesprochenen Kündigung ausgegangen sei. Solche Erwägungen lassen sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Das Erstgericht hat auch keineswegs verkannt, daß die Punkte 1.1. und 1.2 der Vereinbarung Beilage ./A hinsichtlich der jeweils zu liefernden Teilmengen nachträglich abgeändert wurden und hat auch keine anderen Schlüsse, insbesondere zur Fälligkeit der Teilkaufpreise daraus gezogen. Es mag der Berufungswerberin grundsätzlich dahin beigepflichtet werden, daß die Aufkündigung vom 23.2.1993 verfrüht war, da zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Lieferung für das Jahr 1993 erfolgt war und diese Kündigung daher Wirkungen zunächst nicht entfalten konnte. Unstrittig ist jedoch, daß zum Zeitpunkt der vereinbarten Zahlungsziele (jeweils 15 Tage nach erfolgten Teillieferungen) eine Bezahlung der Lieferungen aus den Monaten Februar und März 1993 nicht getätigt worden war, zumal ja der Überweisungsauftrag, der summenmäßig mit den (unter Berücksichtigung der modifizierten Vertragspunkte 1.1 und 1.2) bestellten Mengen übereinstimmte, nachträglich – ohne ersichtlichen Grund – widerrufen worden war. Es war ja schon aufgrund des Umstandes, daß die Klägerin trotz ihres Kündigungsschreibens noch am selben Tag weitere Bestellungen entgegengenommen und diesen auch entsprochen hat, klar, daß sie selbst an ihrer (voreilig ausgesprochenen) Kündigung nicht festhalten wollte. Der vorliegende Vertrag (Beilage ./A) ist als Sukzessivlieferungsvertrag zu qualifizieren. Gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a, b UN-Kaufrecht sind die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf das vorliegende Vertragsverhältnis anwenden: Verkäuferin und Käuferin haben ihre Niederlassungen in verschiedenen Verzugsstaaten, aufgrund der festgestellten Rechtswahl hätte österreichisches Recht Anwendung zu finden. Die auf Sukzessivlieferungsverträge anzuwendende Bestimmung des Art. 73 Abs. 2 UN-Kaufrecht gibt einer Partei die Möglichkeit zur Aufhebung des Vertrages für die Zukunft, wenn die Nichterfüllung einer eine Teilleistung betreffenden Pflicht durch eine der Parteien der anderen Partei triftigen Grund zur Annahme gibt, daß eine wesentliche Vertragsverletzung in Bezug auf künftige Teillieferungen zu erwarten ist.
Nach Art. 7 Abs. 2 UN-Kaufrecht sind Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelte Gegenstände betreffen, aber in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich entschieden werden, nach den allgemeinen Grundsätzen, die diesem Übereinkommen zugrundeliegen, oder mangels solcher Grundsätze nach dem Recht zu entscheiden, das nach den Regeln des internationalen Privatrechtes anzuwenden ist. Daraus folgt, daß die Regeln des österreichischen (vereinbarten) Privatrechtes ergänzend heranzuziehen sind: Beim Vertragstypus des Sukzessivlieferungsvertrages kann die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht nur bezüglich der unmittelbar gegenüberstehenden Teilgegenleistungen erhoben werden, sie ist vielmehr umfassend zu gewähren, dh. der vorleistungspflichtige Verkäufer kann die nächste fällige Leistung zurückhalten, wenn die frühere noch nicht bezahlt ist, weil das für die Einrede maßgebliche Austauschverhältnis nicht nur zwischen den korrespondierenden Teilleistungen, sondern zwischen der Gesamtheit der beiderseitigen Sachleistungen besteht. Der mit der jeweiligen Teilleistung Vorleistungspflichtige bewirkt mit Einrede nicht (vertragswidrigen) Zug – um Zug – Austausch der jeweiligen Gegenleistung, sondern verhindert, daß er mehr als vereinbart vorleisten muß (Aicher in Rummel ABGB I² Rn. 3 zu § 1052; 7 Ob 689/76 in NZ 1980, 6). War die Klägerin daher infolge Zahlungsverzuges der Beklagten zur Zurückhaltung weiterer Teilleistungen berechtigt, kann in dieser Vorgangsweise kein Verschulden der Klägerin erkannt werden. Dies wäre jedoch Voraussetzung für eine erfolgreiche Einwendung von Schadenersatzforderungen durch die Beklagte. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.