Die klagende Partei begehrt wie aus dem Spruch ersichtlich, wobei sie sich auf den Titel des Schadenersatzes stützt. Am 19.12.1990 habe die Klägerin bei den Beklagten insgesamt 3.000 mt Propan bestellt. Als Kaufpreis seien US$ 376,‑ pro mt. vereinbart worden. Nach Abschluß des Kaufvertrages habe die Klägerin noch am selben Tage die 3.000 mt Propan an die holländische Firma … verkauft. Trotz mehrfacher Fristsetzung hätten die Beklagten die vereinbarte und bestellte Propanmenge nicht geliefert, sodaß die Klägerin ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der … nicht termingerecht nachkommen habe können. Die dadurch entstandenen Mehrkosten würden US$ 144.131,‑ samt 1 % Zinsen pro Monat betragen. Zudem sei der Klägerin ein Gewinn von $ 5,‑ pro Tonne Propan entgangen, sodaß der Klägerin ein weiterer Schaden von $ 15.000,‑ (umgerechnet ATS. 168.000,‑) entstanden sei. Die erstbeklagte Partei sei persönlich haftende Gesellschafterin der zweitbeklagten Partei. Trotz Aufforderung zur Schadenswiedergutmachung haben die Beklagten jedweden Anspruch der Klägerin verneint und bisher keine Zahlung geleistet.
Die beklagten Parteien bestreiten das Klagebegehren, beantragen kostenpflichtige Klagsabweisung und wenden im wesentlichen ein, daß ein Kaufvertrag zwischen den Streitteilen nicht zustande gekommen sei. Laut den vereinbarten AGBs und dem zugrundeliegenden Rahmenvertrag hätte eine Annahme durch die Beklagten nur schriftlich erfolgen können. Dies sei nicht geschehen. Weiters sei keine Einigung über die Zahlungsweise zustande gekommen, was jedoch für die Beklagten essentiell für das Zustandekommen eines Kaufvertrages gewesen sei. Überdies hätte die Klägerin beabsichtigt, das Propan in den Beneluxstaaten zu verkaufen. Dies sei jedoch aufgrund der Bindung der Beklagten hinsichtlich ihres Lieferanten nicht möglich gewesen. Bei nachträglicher Betrachtung sei zudem ersichtlich, daß von der Klägerin es offensichtlich darauf angelegt worden sei, einseitig einen Vertragsabschluß zu behaupten, um einen Deckungskauf mit einer Schadenersatzforderung gegen die Beklagten betreiben zu können. Tatsächlich sei der Klägerin jedoch kein finanzieller Nachteil entstanden, den sie nicht – auch unter Berücksichtigung ihrer allfälligen Schadensminderungspflicht – hätte abwenden können.
Weiters beantragten die beklagten Parteien nach Schluß der Verhandlung mit Schriftsatz vom 1.12.1994 der Klägerin aufzutragen, das Original des mit Urkundenvorlage ON 19 vorgelegten Telefax vom 19.12.1990, sowie den Schriftverkehr Klägerin/... zwischen dem 20.12.1990 und 15.1.1991 vollständig vorzulegen. Zudem legten die Parteien mit Schriftsatz vom 23.12.1994 ohne konkrete Antragstellung weitere Schreiben der Kanzlei … vor, aus denen hervorgehe, daß der ausländische Prozeß der Klägerin mit der … gestrichen sei.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beilagen./A, bis./00 und./1 bis./21, sowie durch Vernehmung von … und …
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen und festgestellt.
Die Beklagten traten im Schriftverkehr mit der Klägerin unter der Firma „…“ auf. Tatsächlich ist die Erstbeklagte persönlich haftende Gesellschafterin der Zweitbeklagten, deren Namensänderung in „…“ noch nicht durchgeführt ist. … ist Kommanditist der Zweitbeklagten und geschäftsführender Gesellschafter der Erstbeklagten (hg. Firmenbuch, PV Beklagte, Blg./4 u.a.).
Der Prokurist der Klägerin, … erfuhr über einen Schiffsmakler in … daß die Beklagten im Ölgeschäft tätig seien. Daraufhin nahm er mit … Kontakt auf und es kam am 26.9.1990 zu einem ersten Gespräch, das sich hauptsächlich auf das gegenseitige Kennenlernen beschränkte und bei dem noch nicht über konkrete Geschäfte gesprochen wurde. … hat bei seinen Geschäftsbesprechungen – wie auch bei diesem Gespräch – mit einer blauen Informationsmappe, betitelt mit „...“, geworben. Kommanditisten dieser Gesellschaft sind neben anderen … und die Erstbeklagte. Die Klägerin nahm in der Folge mit diesem Unternehmen keine Geschäftsbeziehungen auf. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Klägerin diese Informationsmappe inklusive der darin eigens eingelegten AGB erhalten hat, ob in der Folge die Annahme der AGB der Beklagten durch die Klägerin stringente Vorraussetzung für allfällige spätere Geschäfte zwischen den Streitteilen sein sollten oder ob am 19.12.1990 die AGB Vertragsgrundlage wurden (hg. Firmenbuch, ZV … AS 113, PV).
Darauf kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen den Streitteilen am 8.10.1990 in Stuttgart. Daran nahmen seitens der Klägerin … und … und auf Seiten der Beklagten … teil. Es wurde dabei die Basis für die Erarbeitung eines Rahmenvertrages für Tendergeschäfte mit Saudi Arabien grundsätzlich besprochen, mit dem Ziel nicht bei jedem Geschäft die Bedingungen immer einzeln aushandeln zu müssen. Dieser Rahmenvertrag sollte sich nicht auf das sogenannte Tagesgeschäft beziehen, welche üblicherweise nach den Incoterms abgewickelt werden. Über die Abwicklung von Tagesgeschäften ist zwischen den Streitteilen an sich nichts konkret gesprochen worden. Die Klägerin hat lediglich die Produkte im Flüssiggasbereich, an welchen sie interessiert war, aufgelistet, da dieser angegeben hatte solche Produkte über seine Kontakte in Amerika anbieten zu können (ZV … AS 116).
In der Folge wurde von den Beklagten der Entwurf des Rahmenvertrages ausgearbeitet und der Klägerin am 17.10.1990 per Fax übermittelt (Blg.../51) und lautet in den wesentlichen Passagen wie folgt:
„ … ist spezialisiert auf den Handel und Vertrieb von Fluessiggas-Produkten in der BRD und verfuegt in diesem Rahmen ueber direkte Kontakte zu den Erdoelfoerderlaendern und deren Staatshandelsbetrieben in den Laendern IRAN und Saudi Arabien (so u.a. zur SAMMREC, S. A.). … ist in diesen Laendem als bezugsberechtigtes Unternehmen eingetragen (gelistet) und erhaelt von dort unregelmaessig Lieferangebote, zumeist in Form von Ausschreibungen (Tender) zugeleitet, so insbesondere ueber
…
Nunmehr soll heute vereinbart werden, dass die Angebote an Scharr zukuenftig ausschliesslich der … angeboten und zum Kaufentscheid vorgelegt werden. Hierbei wird … gegenueber … grundsaetzlich als Verkaueufer handeln ...
Para 1
… Auftraege der … beduerfen immer einer gesonderten schriftlichen Auftragsbestaetigung von …
Para 2
... Die Vereinbarung der eigenen Geschaefts- und Lieferbedingungen bleibt grundsaetzlich ausgeschlossen und sind allein die Bedingungen dieses Vertrages und jene des Kauf- und Liefervertrages zwischen … und … massgeblich.
Muendliche Nebenabreden sind ungueltig und beduerfen immer einer schriftlichen Vereinbarung und Unterfertigung beider Vertragsteile.
Para 8
…
Rechtsverbindlich vertreten durch:
(Telefax-Auftragsbestaetigungen von … erhalten nur dann Rechtsverbindlichkeit, wenn diese so unterfertigt sind und einen Hinweis darauf tragen, daß das Original am Tage der Ausstellung auf dem Postwege zum Versand bei Einschreiben gebracht worden ist)
In Para 9 wird die formale Prozedur, die zu einem Kaufvertrag führen sollte beschrieben (Anbot an …, Annahmeerklärung von …, Übermittlung der rechtsverbindlichen und bankfähigen Annahmeerklärung des Lieferanten durch die Klägerin auf dem Bankwege an …, Gegenbestätigung durch …, Übermittlung des Lieferantenvertrages, Bankbestätigung oder Kreditbrief durch Bank von …).
Dieser Rahmenvertrag war nach der Meinung der Klägerin zu einseitig und wurde deshalb nicht weiter verfolgt (ZV … AS 117).
Für Tagesgeschäfte ist dieser Rahmenvertrag zudem nicht tauglich, da dabei innerhalb kürzester Zeit für bestimmte Produkte Abnehmer zu finden sind. Diese Tagesgeschäfte werden primär telefonisch ausgehandelt und abgewickelt, wobei hier auch die Zahlungsziele jeweils unterschiedlich – von drei Tagen bis zu drei Wochen – festgesetzt werden (ZV … AS 117).
Da die Geschäftsbeziehung neu war, wünschte … die Besicherung jedes einzelnen Geschäftes durch eine Bankgarantie. Die Klägerin stand diesem Wunsch zwar ablehnend gegenüber, da dies nach ihrer Auffassung nicht üblich war, erklärte sich aber bereit jedes Geschäft mit einem Akkreditiv bzw. mit einem Letter of Credit (LC) abzuwickeln. Dies hat … akzeptiert (ZV … AS 117 unten).
Am 19.10.1990 und 26.10.1990 trat die Klägerin per Fax mit Anboten für Erdgaslieferungen nach Rumänien bzw. aus der UDSSR an die Beklagten heran. Dabei benützte sie einerseits die Redewendungen „mit den üblichen Konditionen“, womit sie die Beklagten zur Bekanntgabe ihrer üblichen Konditionen (Lieferfristen, Preise, Transportmittel, etc.) aufforderte. Andererseits ist im Fax vom 26.10.1990 von „Lieferungen können auf Vertragsbasis erfolgen“ die Rede. Dabei meinte die Klägerin nicht den oben dargelegten Rahmenvertragsentwurf. Es handelte sich hier um ein längerfristiges Tagesgeschäft, für das eine bestimmte Vertragsbasis ausgehandelt hätte werden sollen. Ein Vertragsabschluß hinsichtlich dieser beiden Anbote kam zwischen den Streitteilen nicht zustande (BI./6 und./7; ZV … AS 119).
Am 18.12.1990 kam es zu einem Angebot der Klägerin, Erdgas in der Menge von ca. 700 bis 800 Tonnen kaufen zu wollen. Darauf antworteten die Beklagten mit Schreiben vom 19.12.1990 (10.17 Uhr) mit folgendem Wortlaut (Blg./11):
„Butan und Propan sind prompt lieferbar f.o.b. ARA mit Premium von US$ 18,00/m.t. Wir sollten vorzugshalber aber eine groessere Menge als die von Ihnen erwaehnten 1000 mt.
Der Vorgang ist abschlussreif in allen Einzelheiten. Da wir groessere Mengen anhand haben (Term.Vertraege) bemuehen wir uns seit heute auch um den einen oder anderen Abnehmer.“
Die Abkürzung ARA bezeichnet den Großraum Amsterdam-Rotterdam-Antwerpen. In einem weiteren Fax vom 19.12.1990 (11.46 Uhr) heißt es dann (Blg./12):
„Nach unserem Ermessenspielraum koennen wir max. einen Durchschnittspreis von US-§ 376,‑ im Moment akzeptieren.“
Darauf reagierte die Klägerin mit folgendem Fax vom 19.12.1990 (14.16 Uhr; Blg./13):
„Wir freuen uns das erste Geschäft im Flüssiggasbereich bestätigen zu können. Gemäß Ihrem Angebot haben wir gekauft:
Sorte: Propan nach AbspracheButan max. 2 %
Olefine max. 5 %
Menge: ca. 700-800 to
Preis: US$/to 376,‑ fot Raffinerie Rotterdam für Export Belgien
Abnahme: Dezember 1990
Da wir nach Möglichkeit bereits am 20.12.1990 mit der Übernahme der Ware beginnen wollen, bitten wir um Aufgabe der Lieferdetails
Zahlung: wir schlagen vor 10 Tage nach Lieferdatum gegen Telexrechnung
Desweiteren bearbeiten wir derzeit noch eine Schiffsmenge zur Übernahme in diesem Jahr – ca. 1000 to. Hinsichtlich des Schiffes – zur Ladung 02.01.91 – erwarten wir dringend Ihren Bescheid. Die weiteren Details stimmen wir im Laufe des Nachmittags mit Ihnen ab.“
Die Nennung Belgiens als Exportbestimmungsort hatte den Grund, daß für die Raffinerie klar sein sollte, für welches Land die Zollpapiere vorzubereiten waren. Die Abnahme nicht konkret bestimmten Erdgasmengen (hier Spanne 700 – 800 to) ist im Erdölgeschäft durchaus branchenüblich. So wird auch beim Kauf einer bestimmten Menge akzeptiert, daß tatsächlich +/- 10 % dieser Menge tatsächlich abgenommen wird. Der Grund dafür liegt in der Vorbeugung von Schwierigkeiten, so z.B. wenn man mit der Fracht Schwierigkeiten hat, ein Tankwagen nicht zur Verfügung steht oder ähnlichem. Wenn sohin eine Menge von 3000 Tonnen vereinbart wird, ist durchaus eine Abnahme von 3300 ebenso wie 2700 Tonnen korrekt (ZV … AS 121, 123 Mitte).
Die letzte schriftlich Nachricht am 19.12.1990 war das Fax der Beklagten an die Klägerin mit folgendem Inhalt (15.19 Uhr; Blg./14):
„... die Bestaetigung des genauen Ladeplatzes muss ich in den naechsten 2 Stunden in den USA erfragen. Den Ladebeginn ebenso, gleichwohl wir natuerlich noch das Zahlungsproblem haben.
Die Zahlung sollte nicht spaeter als 3 Tage nach Abnahme erfolgen. Bedingt durch die neue Verbindung nach praktisch allen Seiten in diesem Geschaeft muessen wir allerdings um eine Bankbestaetigung des Auftrages bitten. Das waere wohl das einfachste.
Damit waere sicher auch der Termin 02.01.1991 zu bestaetigen. Teilen sie uns bitte mit, wann ihre Bank bestaetigen kann. Die Bankverbindung geben wir Ihnen dann umgehend bekannt.
Zwischenzeitlich haben wir sicher auch Antwort aus den USA. Schneller geht es leider nicht.“
Neben diesem regen Schriftverkehr per Fax herrschte am 19.12.1990 ein ebenso reger Informationsaustausch per Telefon zwischen den Streitteilen, wobei die Verhandlungen von … und … geführt wurden. Nach dem Fax der Klägerin von 14.16 Uhr kam es zu einem weiteren Telefonat. Dabei wurde abgehend vom Vorschlag der Klägerin eine Zahlungsfrist von drei Tagen nach Übernahme und eine Absicherung dieses Kaufes durch einen Letter of Credit der Klägerin vereinbart. Es konnte nicht festgestellt werden, daß die Beklagten noch Vorbehalte hinsichtlich des Bestimmungsortes Belgien gemacht haben. Die Klägerin ging demnach davon aus, daß keine Beschränkungen für die Verfügbarkeit der Ware bestanden. … hat während der telefonischen Verhandlungen auf eine möglichst frühe Abnahme gedrängt, sodaß eine Beladung von der Raffinerie weg noch vor den Feiertagen erfolgen sollte. Es wurde vereinbart, daß ein Drittel mittels Tankwagen und zwei Drittel mittels Schiffes abgeholt werden sollte. Dabei war es klar, daß die Klägerin die Ware ab Raffinerie übernehmen und als Frachtführer auftreten sollte (ZV …).
Während der Verhandlungen mit den Beklagten kontaktierte die Klägerin die … zwecks Weiterverkauf der von den Beklagten georderten Liefermenge. Als diese Verkaufsmöglichkeit der Klägerin konkret wurde, fixierte sie auch die Abnahme der ersten Menge 700-800 Tonnen mit den Beklagten. Als … darauf drang, daß auch noch weitere Menge abgenommen werde, bemühte sich die Klägerin um einen Weiterverkauf einer größeren Menge, was ihr an diesem Nachmittag auch gelang. Als ein entsprechendes Aviso der … vorlag wurde letztendlich die von der Klägerin ursprünglich ins Auge gefaßte Liefermenge von 700-800 to auf ca. 3000 Tonnen aufgestockt und mit den Beklagten vereinbart. Der erzielte Verkaufspreis der Klägerin an die … betrug US-§ 381 pro Tonne (ZV … AS 126 unten, Blg./HH und./R).
Nach Ansicht der Klägerin war damit am Abend des 19.12.1990 das Geschäft mit den Beklagten abgeschlossen, wobei lediglich noch der Ladeplatz unklar war. Die Klägerin wartete noch auf die Bekanntgabe der Ladestelle, um die für sie notwendigen Grunddaten für den Letter of Credit von den Beklagten zu erhalten.
…, der nach dem 19.12.1990 auf Urlaub ging, wies noch seine Mitarbeiterin an, diesbezüglich bei den Beklagten zu urgieren. Während seines Urlaubes telefonierte er auch deswegen mit …. In weiterer Folge urgierte die Klägerin am 2.1.1991 per Fax die Bekanntgabe der Lieferstelle. Am 3.1.1991 teilte die Klägerin den Beklagten mit, daß aufgrund des Fehlens der zugesagten Unterlagen, an diesem Tage bankmäßig bezüglich des geforderten LC's nichts mehr erledigt werden könnte (Blg./15 und /i; ZV …).
Die Beklagten reagierten auf diese Schreiben der Klägerin mit Fax vom 7.1.1990, worin sie erstmals mitteilten, daß sie keine Zustimmung von ihrem Lieferanten für den Export für die Niederlande und Benelux hätten, sohin eine Lieferung des Erdgases nicht mehr möglich sein wird (Blg./16).
Die Benennung der Ladestelle durch die Beklagten erfolgte in weiterer Folge ebensowenig wie eine Ausstellung des LC durch die Klägerin. Mit Schreiben vom 8.1.1991 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß die Gas-Trading als ihr Abnehmer bereits Deckungskäufe durchgeführt hat, die Klägerin jedoch bemüht sei die angekaufte Menge in Deutschland unterzubringen (Blg./N). Am gleichen Tage teilte auch die Beklagte der Klägerin mit, daß das Erdgas nun endgültig nicht in den Benelux-Staaten verkauft werden dürfte (Blg./N). Ob dieses Schreiben vor oder nach dem Schreiben der Klägerin abgesendet wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Mit Schreiben vom 15.1.1991 übermittelte die Klägerin den Beklagten eine Aufstellung des Fehlbetrages ihres Kunden. Dabei erklärte die Klägerin bei einer Lieferfreigabe diesen Fehlbetrag noch voll abdecken zu können. Zu einer solchen Vorgangsweise ist es jedoch nicht gekommen (Blg./O). Die Gas-Trading übermittelte der Klägerin dann am 21.1.1991 die Kosten für das Deckungsgeschäft, welche sich auf US$ 144.131,‑ belaufen würden (Blg./R), welche die Klägerin am 22.1.1991 auch an die Beklagten weiterleitete und nachfragte, wie und wann die Erledigung erfolgt (Blg./S). Mit Schreiben vom 27.3. und 15.4.1991 drängte die Klägerin die Beklagten weiter auf Mitteilung geeigneter Lösungsvorschläge (Blg./W und./Y). Die Beklagten wiesen jedoch jedwede Ansprüche der Klägerin aus diesem Geschäft erstmals mit Schreiben vom 18.4.1991 zurück (Blg./BB). Letztendlich bat die Klägerin mit Schreiben vom 22.4.1991 die Beklagte um sofortigen Ausgleich der Forderung von $ 144.131,‑, ansonsten der Rechtsweg beschritten werde.
Beim Arrondissementsgericht in Rotterdam ist zwischen der Klägerin und der Gas-Trading betreffend das Deckungsgeschäft ein Schadenersatzprozeß über $ 141.131,‑ anhängig (Blg./18).
Die Einforderung des Ersatzes des entgangenen Gewinnes von ATS. 168.000,‑ erfolgte durch die Klägerin erst mittels vorliegender Klage. Diese wurde den Beklagten am 24.1.1992 zugestellt.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf nachfolgende Beweiswürdigung:
Zunächst wird auf die in den Klammern angeführten Beweismittel verwiesen. Das Gericht hat keine Bedenken gegen die Echtheit der vorgelegten Urkunden.
Das Gericht folgte bei der Ermittlung des Sachverhaltes, insbesondere bei Beurteilung des Zustandekommens der Vereinbarung zwischen den Streitteilen, der glaubwürdigen Angaben des Zeugen ... Dieser konnte widerspruchsfrei den Ablauf der Verhandlungen am 19.12.1990 schildern, welcher auch teilweise durch die an diesem Tag übermittelten Fax belegt wird (Blg./11 bis./14). So konnte nachvollziehbar geklärt werden, daß von den ursprünglich in Beilage./13 von der Klägerin vorgeschlagenen Zahlungskonditionen im Laufe der Gespräche als Zugeständnis an die Beklagten abgegangen wurde und schließlich die Ausstellung eines LC's mit Zahlungsziel drei Tage nach Übernahme vereinbart wurde. Die Branchenüblichkeit der Bestellung von Zirkamengen bzw. die Vereinbarung von Lieferspannen ist aus der Begründung des Zeugen einleuchtend und auch die Beklagten haben aus diesem Grund das Zustandekommen eines Vertrages nicht verneint.
Die Aufstockung der ursprünglich von der Klägerin georderten Menge von 700-800 to auf ca. 3000 to ist anhand der Aussage des Zeugen … nachvollziehbar. Insbesondere sprechen auch die Beklagten in der Beilage./11 davon, daß vorzugshalber eine größere als die erwähnte Menge von 1000 Tonnen abgenommen werden sollte. Daß die endgültige Liefermenge nicht wie in Beilage./13 von der Klägerin per Fax bestätigt wurde, erklärt der Zeuge Schmid- Merkel mit bürotechnischen Gegebenheiten. So zögerte sich der Geschäftsabschluß im Laufe des Nachmittages hinaus und der Zeuge war ab 17.00 Uhr allein im Büro, sodaß er sich mangels Schreibmaschinkenntnisse lediglich mit einer telefonischen Abwicklung begnügte. Eine Bestätigung am darauffolgenden Tag erfolgte nicht, da an diesem Tag sein Urlaub begann. Zuvor hatte er noch einem Mitarbeiter der Gas-Trading die Erlaubnis erteilt, mit … Kontakt aufzunehmen. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände ist sohin für das Gericht nachvollziehbar, warum keine schriftliche Auftragsbestätigung über 3000 to von der Klägerin erfolgte.
Überdies hat die Klägerin in ihren Schreiben vom 2.1. und 3.1.1991 an die Beklagte ausdrücklich auf die georderte Menge von 3000 to Bezug genommen (Blg. /i und./k). Auf diese Schreiben ist von den Beklagten kein Widerspruch erfolgt. … gibt dazu bei seiner Vernehmung an, daß er diese Liefermenge ignoriert habe, da für ihn das Geschäft mit 700-800 to schon nicht zustande gekommen sei und sohin auch nicht mit einer Menge von 3000 to möglich war (AS 89). Dabei ist einerseits festzuhalten, daß auch nach dem Vorbringen der Beklagten eine Lieferung nach Belgien erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 7.1.1990 bzw. 8.1.1991 (Blg./16; die Anführung des Datums mit 1990 beruht auf einer offensichtlichen Fehlleistung der Beklagten bedingt durch den Jahreswechsel; sowie Blg./M) höchst unwahrscheinlich bzw. unmöglich wurde. Bis dahin hatten die Beklagten keinen Grund auf die Schreiben der Klägerin nicht zu reagieren und ein solches Verhalten widerspricht auch den gewöhnlichen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr.
Hinsichtlich des Bestimmungsortes der Lieferung ist folgendes zu berücksichtigen. Schon mit Schreiben vom 9.11.1990 boten die Beklagten der Klägerin verschiedene Qualitäten von Propan und Butan zum Kauf an. Dabei gaben die Beklagten beim Kaufanbot „Qualität 3: Reines N-Butan, 98-99 %“ den Bestimmungsort mit „fuer Österreich“ an (Blg./8). Dieses Angebot hat zwar nicht zu einem Vertragsabschluß mit der Klägerin geführt, doch drängt sich dabei die Frage auf, warum beim vorliegenden Kaufvertrag kein solcher Passus über den Bestimmungsort schriftlich vereinbart wurde. In keinem der beiden Schreiben vom 19.12.1990 der Beklagten findet sich auch nur ein entsprechender Hinweis (Blg./13 und./14). Andererseits findet sich in der Annahmeerklärung der Klägerin klar und deutlich der Bestimmungsort „für Export Belgien“. Zumindest im darauffolgenden Fax wäre ein Widerspruch der Beklagten zu erwarten gewesen. Harald Drews (AS 79) versucht diesen Umstand damit zu erklären, daß die großen amerikanischen Lieferanten an den klassischen Handelsplätzen, wozu Belgien und Holland gehört, selbst verkaufen. Im vorliegenden Fall wäre es so möglich gewesen, diese Lieferanten dort selbst preislich zu unterbieten, was auch branchenüblich sei. Damit wäre es aber nicht möglich gewesen, dieses Produkt in Holland oder Belgien zu verkaufen. Dies sei bei den Verhandlungen dem Zeugen Schmid- Merkel' bewußt gewesen, weil er den Lieferanten der Beklagten gekannt habe. Diese Argumentation ist jedoch für das Gericht nicht schlüssig. Dazu wird einerseits auf die rechtliche Beurteilung (Vertrauenstheorie) verwiesen. Andererseits sind auch wesentliche Sachverhaltsmomente nicht bewiesen. So ist keineswegs klar, warum die Klägerin den Lieferanten gekannt habe. Die Frage, warum dann die Klägerin nicht mit diesem direkt einen Liefervertrag abgeschlossen habe, bliebe offen. Überdies ist der Schluß des Kennens des Lieferanten auf das Wissen der zwischen der Beklagten und diesem vereinbarten Lieferbeschränkungen im Detail nicht glaubhaft. Aber auch unter Zugrundelegung dieser Annahmen, wäre es umso mehr im Interesse der Beklagten gelegen und würde der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen, die Diskrepanz in der Beilage./13 (für Export Belgien) umgehend aufzuklären. Die Beklagten haben jedoch nichts dergleichen unternommen.
Erst am 7.1.1991 haben die Beklagten zum Ausdruck gebracht, daß eine Zustimmung ihres Lieferanten für den Export nach den Niederlande und Benelux höchst unwahrscheinlich sei. Am 8.1.1991 kam dann die definitive Absage der Beklagten (Blg./16 und./M). Das Gericht ist aufgrund dieser Umstände davon überzeugt, daß die Beklagten sich lediglich intern um eine Freigabe der Erdölprodukte bei ihrem Lieferanten bemüht haben, ohne diese Lieferbeschränkung der Klägerin mitgeteilt zu haben. Der Grund dafür kann entweder darin liegen, daß die Beklagten diesen Umstand bei Vertragsabschluß entweder übersehen hatten oder damals noch der Meinung waren, solche Lieferkonditionen einhalten zu können. Diese Lieferbeschränkung gaben sie der Klägerin erst bekannt, als sie sicher wußten, daß eine Lieferung für den Export nach Belgien nicht möglich sein wird, und sie ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr einhalten konnten. Dementsprechend ist auch zu berücksichtigen, daß die Beklagten trotz Zusage die Ladestelle nicht nennen konnten, da sie ja nicht einmal die Freigabe des Erdgases bei ihrem Lieferanten erreichten. In der Folge versuchten sie gleichzeitig den Vertragsverabschluß so darzustellen, als ob diese aufschiebende Bedingung von Anfang an der Klägerin klar gewesen sei. Warum aber gerade ein solcher für das Zustandekommen des Vertrages essentieller Punkt nicht schriftlich bestätigt wurde, ist kennzeichnend für die Widersprüchlichkeit und Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beklagten.
Nach dem Vorbringen der Beklagten seien ihre AGB auf die zwischen den Parteien abgeschlossenen Geschäfte anzuwenden. Eine Vereinbarung dieser AGB für das vorliegende Geschäft konnte sie jedoch nicht nachweisen. Der Kaufvertrag war das erste Geschäft zwischen den Streitteilen. Die Beklagten haben mit keinem Wort während der Verhandlungen auf die vorausgesetzte Vereinbarung der AGB für den Abschluß des Vertrages hingewiesen. Auch zuvor ist ein schriftlicher Hinweis, daß die Beklagten nur zu ihren AGB Verträge abschließen nicht erfolgt. Übrig bleibt, daß … behauptet, während der vorangegangenen Gespräche die Klägerin dementsprechend informiert zu haben. Dies wird von … und … verneint. Die Tatsache, ob … mit einer blauen Informationsmappe auch ein Blatt über die AGB übergeben hat kann dahingestellt bleiben. Diese Mappe bezog sich auf Leistungen der … sodaß es zumindest zweifelhaft erscheint, daß die AGB auch bei den Geschäftsbeziehungen mit den Beklagten zur Anwendung kommen sollten. Mit Schreiben vom 19.10.1990 hat die Klägerin mit der unglücklichen Formulierung „bitten wir um Ihren Bescheid mit den üblichen Konditionen“ die von den Beklagten gewünschten Bedingungen zu erfragen gesucht.
… gab in seiner Vernehmung dazu an, daß sich diese Formulierung seiner Meinung nach auf die Bereitstellung eines Akkreditivs bezog. Hingegen sprach er bezeichnender Weise nicht von den AGB der Beklagten (AS 73). Diese hatte er aber nach seinen Angaben mit Schreiben vom 10.10.1990 an die Klägerin übermittelt, welche jedoch das Einlangen bei ihr bestreitet. In diesem Telefax wird wiederum nur zum Ausdruck gebracht, daß die AGB grundsätzlich zwischen den Parteien zur Anwendung kommen sollten, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Im Rahmenvertragsentwurf wurden hingegen die Anwendung der AGB beider Streitteile ausgeschlossen. Daraus als argumentum e contrario den Schluß zu ziehen, die AGB seien für Rechtsbeziehungen außerhalb des Rahmenvertrages bereits konkret vereinbart worden, ist sicherlich nicht zulässig. Andernfalls müßten die Vertragspartner bei Abschluß eines jeden Vertrages, bei dem im Einzelfall die AGB ausgeschlossen wurden, zusätzlich darauf hinweisen, daß auch die Anwendung der AGB für sonstige Geschäfte (noch) nicht zugestimmt wurde. Ob nun konkret für das vorliegende Geschäft die Anwendung der AGB vereinbart wurde, konnte aufgrund der sich widersprechenden Zeugenaussagen und Urkunden nicht festgestellt werden.
Die Beklagten bringen mehrfach vor, daß die Klägerin von anfang an darauf abgezielt habe, die Verhandlungen platzen zu lassen, um durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche „Gewinne“ zu erzielen. Das Vorbringen der Klägerin sei zu diesem Zwecke lediglich konstruiert und der Prozeß mit der Gas-Trading zum Schein inszeniert. Für das Vorliegen solcher Umstände konnte das Gericht im abgeführten Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkte finden. Im Gegenteil vermittelten … und … einen seriösen Eindruck. Letzterer wies auch ausdrücklich zurück, daß aus der laufenden Geschäftsbeziehungen mit der Gas-Trading gerade für diesen Zweck passende Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, sohin der Schadensfall konstruiert sei (AS 147). Der Zeuge … konnte zwar die Preisdiskrepanz zwischen den Beilagen./P,./Q und./R ($ 381,‑ und $ 378,‑) nicht aufklären, doch kann dieser Umstand die Glaubwürdigkeit des Vorbringen der Beklagten nicht erschüttern. Die Rechnungen Blg./Q und./R sind mit der gleichen Fakturennummer und dem gleichen Datum versehen. Es ist daher wahrscheinlich, daß es sich bei Blg./R um eine Korrektur der Blg./Q handelt, welche im kurzen Wege von der Gas-Trading eingeholt worden ist – ein Vorgang der nicht unbedingt über den Zeugen … abgewickelt werden muß. Wenn es sich wirklich – wie die Beklagten behaupten – um ein von der Klägerin eingefädeltes Komplott handelte, würde sie sicherlich nicht zwei offensichtlich widersprechende Unterlagen vor Gericht verwenden. Zudem gingen auch die Rechtsvertreter der … in ihrem Mahnschreiben an die Klägerin vom 2.10.1991 von einem Kaufpreis von $ 381,‑ aus (Blg./HH). Für ein konzertiertes Vorgehen der Klägerin mit der Gas-Trading liegen keine Anzeichen vor. Überdies wäre es nicht einleuchtend, daß diese beiden Firmen noch einen Rechtsstreit in Rotterdam austragen, wenn sie sich abgesprochen hätten. Vielmehr würde dann wohl die Klägerin keine Feststellungsklage, sondern unter Vorweisung entsprechenden Schriftverkehrs eine Leistungsklage eingebracht haben.
Die Tatsache, daß die … beim Arrissementsgericht Rotterdam gegen die Klägerin wegen der Nichterfüllung ihres Liefervertrages prozessiert, ist aus dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien eindeutig. Die von den beklagten beantrage Beischaffung dieses Aktes ist zur weiteren rechtlichen Beurteilung des Feststellungsbegehrens der Klägerin nicht notwendig, da ohnehin bereits die Urkunden Blg./18 und./19, sowie Blg./HH bis./OO dem Gericht vorgelegt wurden.
Zusammenfassend hat sohin die Klägerin nur ihr rechtliches Interesse für das Feststellungsbegehren zu beweisen. Dieser Beweis ist ihr mit dem Nachweis der Geschäftsbeziehung zur Gas-Trading und der nicht von der Hand zu weisenden Möglichkeit eines Schadenseintrittes gelungen. Der einwandfreie bzw. detailiert aufgeschlüsselte Beweis des Eintritts, der Höhe und der Kauslität des Schadens bei der Klägerin durch das von der … getätigte Deckungsgeschäft bliebe einer allfälligen Leistungsklage vorbehalten. Dementsprechend war auch der Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.1994 zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 194 ZPO nicht vorlagen. Überdies haben die Beklagten weder im Schriftsatz vom 1.12.1994 noch vom 23.12.1994 einen Antrag auf Erörterung im Sinne des § 193 Abs. 3 ZPO gestellt. Aus dem von den Beklagten vorgelegten Schriftverkehr der Kanzlei F. geht nicht hervor, daß das ausländische Verfahren rechtskräftig abgeschlossen und damit das rechtliche Interesse der Beklagten weggefallen wäre. Die Nichtvorlage der Beilage./H im Original (Fax vom 19.12.1990) unterlag der Beweiswürdigung des Gerichtes, war jedoch angesichts der im Original vorgelegten Urkunden (ON 23) nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die von den Beklagten begehrte Vorlage weiterer Urkunden betreffend den Schriftverkehr der Klägerin mit der … war aufgrund des geklärten Sachverhaltes nicht mehr notwendig und eine Erörterung nach § 193 Abs. 3 ZPO entbehrlich.
Der als erwiesen festgestellte Sachverhalt führt zu folgender rechtlicher Beurteilung:
Auf die zugrundeliegende Rechtsbeziehung der Streitteile sind die Normen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (im folgenden kurz UN- Kaufrecht) anzuwenden. Gemäß Art. 14 UN-Kaufrecht stellt ein Vorschlag zum Abschluß eines Vertrages gerichtet an eine bestimmte Person ein Anbot dar, wenn er bestimmt genug ist und den Willen des Anbietenden zum Ausdruck bringt, im Falle der Annahme gebunden zu sein. Ein Vorschlag ist bestimmt genug, wenn er die Ware bezeichnet und ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festsetzt oder deren Festsetzung ermöglicht. Die Elemente des Zustandekommens eines Kaufvertrages sind sohin wie nach österreichischem Recht das Angebot und seine Annahme (§ 861 ABGB).
Am 19.12.1990 einigten sich die Streitteile über die Menge, Qualität und den Preis des zu verkaufenden Erdgases bzw. war die Festsetzung von Menge und Preis (Zirkamengen) nach der getroffenen Vereinbarung möglich. Ebenfalls waren auch die Zahlungsmodalitäten (Akkreditiv bzw. Letter of Credit) und -fristen am Abend des 19.12.1990 vertraglich fixiert. Lediglich die Benennung der Ladestelle durch die Beklagten war noch offen. Insgesamt ist somit von einem rechtsgültig zustande gekommenen Kaufvertrag auszugehen.
Der Umstand, daß die Möglichkeit einer Liefersperre durch den Lieferanten der Beklagten für den Bestimmungsort Belgien in Betracht zu ziehen war, konnte die Klägerin nach den schriftlichen wie telefonischen Erklärungen der Beklagten nicht kennen. Der Hinweis der Beklagten auf die Branchenüblichkeit einer solchen Liefersperre ist spätestens mit dem Unterlassen einer Klarstellung des Bestimmungsortes in Reaktion auf die Auftragsbestätigung der Klägerin (Blg./13) hinfällig. Die Klägerin hat in weiterer Folge sohin zu Recht im Vertrauen auf die bisherige Vorgangsweise der Beklagten von einem unbedingten Vertragsabschluß ausgehen können. Dementsprechend wurde der Vertrag auch nicht unter einer, diesen Umstand berücksichtigenden, aufschiebenden Bedingung geschlossen.
Die Argumente der Beklagten, aus welchen sie den Schluß zieht, daß ein Vertrag nicht zustande gekommen sei, sind nicht überzeugend. Die im Rahmenvertragsentwurf aufgestellten Abschlußvoraussetzungen sind auf das gegenständliche Geschäft nicht analog heranzuziehen und geben auch keine Interpretationshilfe für den Bindungswillen der Partei am 19.12.1990. Darin werden von den Beklagten lediglich Vorschläge bezüglich der Abwicklung von Tendergeschäften gemacht, wobei sie selbst als Käufer und die Klägerin als Verkäufer bezeichnet werden. Im vorliegenden Fall liegen gerade vertauschte Parteienrollen vor. Überdies wurde dieser Rahmenvertrag niemals vertragliche Grundlage für ein Rechtsgeschäft zwischen den Streitteilen. Die Klägerin hat hingegen den Entwurf auch abgelehnt, da er ihr zu einseitig auf die Rechte der Beklagten Bedacht nahm. Eine Auslegung nach § 914 ABGB ist sohin auf Basis des Rahmenvertrages nicht möglich.
Ebenso stehen die AGB der Beklagten der Annahme eines gültigen Vertragsabschlusses nicht entgegen. Zum einen konnte nicht festgestellt werden, daß die AGBs tatsächlich auch für das vorliegende Geschäft vereinbart wurden, wobei auf die Ausführungen zur Beweiswürdigung verwiesen wird. Zum anderen werden aber die Voraussetzungen des Abschlusses des Kaufvertrages auch nach den AGB der Beklagten laut Punkt I. 1. erfüllt. Danach sind die Angebote der Beklagten unverbindlich und ein Kaufvertrag kommt erst dann wirksam zustande, wenn die Beklagten dem Käufer die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigen. Dies haben die Beklagten mit Fax vom 19.12.1990 (Blg./14) getan.
Die Pflichten der Beklagten als Verkäufer bestanden darin, nach Maßgabe dieses Vertrages, die Ware zu liefern (Art. 30 UN-Kaufrecht). Die Klägerin als Käufer war hingegen verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware anzunehmen. Zur Pflicht des Käufers, den Kaufpreis zu zahlen, gehört es auch, die Maßnahmen zu treffen und die Förmlichkeiten zu erfüllen, die der Vertrag oder Rechtsvorschriften erfordern, damit Zahlung geleistet werden kann (Art. 53 und 54 UN- Kaufrecht). Solche Maßnahmen und Formalitäten, die zur Kaufpreiszahlung gehören, sind z.B. die Stellung eines Akkreditivs oder einer Bankgarantie oder die Beschaffung einer Devisengenehmigung durch den Käufer. Nichterfüllung einer solchen Verpflichtung ist eine Vertragsverletzung mit all ihren Folgen.
Die Klägerin hat trotz vertraglicher Verpflichtung kein Akkreditiv zur Absicherung des Geschäftes beigebracht. Der Angelpunkt zur rechtlichen Lösung dieses Falles ist sohin die Beantwortung der Frage, warum eine solche von der Klägerin nicht beigebracht wurde.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine Akkreditivklausel der Absicherung der Pflichten beider Vertragsteile dient. Insbesondere will damit der Käufer auch sicherstellen, daß die Zahlung erst erfolgt, wenn die vertraglichen Leistungen des Verkäufers (Lieferung der bedungenen Menge und Qualität zur bedungenen Zeit) erfüllt sind. Dementsprechend ist für den Käufer von größtem Wert, schon bei Abschluß des Grundgeschäftes den Inhalt des Akkreditivs und die vorzulegenden Dokumente möglichst umfassend zu fixieren (Avancini-lro-Koziol, Bankvertragsrecht II, 369 ff.).
Bei einer FOB Klausel hat der Verkäufer die Ware an Bord des vom Käufer angegebenen Schiffes im vereinbarten Verschiffungshafen zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist dem Hafenbrauch entsprechend zu liefern und dem Käufer unverzüglich mitzuteilen, daß die Ware an Bord des Seeschiffes geliefert worden ist. Dabei hat der Verkäufer die Kosten und Gefahren der Ware bis zu dem Zeitpunkt zu tragen, in dem die Ware im vereinbarten Verschiffungshafen die Reling des Schiffes tatsächlich überschritten hat. Zur vollständigen Absicherung seiner vertraglichen Rechte durch Akkreditiv ist somit für den Käufer auch der Ort der Ladestelle von Bedeutung. Dementsprechend haben auch die Beklagten die Bestätigung des genauen Ladeplatzes am 19.12.1990 binnen zweier Stunden zugesagt, jedoch in der Folge nicht eingehalten.
Wenn nun die Beklagten in der letzten Streitverhandlung vorbrachten, daß für die Ausstellung einer Bankgarantie die konkrete Anführung einer Ladestelle entbehrlich sei, so übersehen sie erstens, daß die Zahlung mittels Dokumentenakkreditiv und nicht mit Bankgarantie vereinbart war. Nach dem weiteren Beklagtenvorbringen sei es auch handelsüblich, daß zur Eröffnung eines Akkreditives die Bezeichnung FOB oder FOT ausreiche, wobei die genaue Ladestelle, also die Anschrift des Ladeplatzes oder Raffinerie, während der Vertragslaufzeit bekannt gegeben würde. Im übrigen würden Banken Akkreditive auch zu viel weiteren Konditionen (z.B. fot any european bod, also frei LKW in irgend einem europäischen Hafen) eröffnen. Den Beklagten ist insoweit zuzustimmen, daß die Banken gemäß Art. 25 der Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (Revision 1983) ein Transportdokument annehmen, welches die Versendung oder Übernahme der Waren beziehungsweise die Verladung an Bord ausweist, sohin die „bill of lading“ genügt. Dies gilt aber nur insofern im Akkreditiv nichts anderes vorgeschrieben ist. Im konkreten Fall wünschte die Klägerin ausdrücklich die Benennung des Ladeortes zur vollständigen Absicherung ihrer Order. Ob sie diese Daten zur Überprüfung der Ware vor Ort oder aus anderen Zwecken subjektiv benötigte, kann dahingestellt bleiben. Die Beklagten sicherten jedenfalls zu, den Ladeplatz zu benennnen, was sie in der Folge nicht taten. Die Nichtausstellung eines Akkreditivs ist sohin auf ein Unterlassen der Beklagten zurückzuführen. Hätten die Beklagten die Ausstellung eines allgemeineren Akkreditivs zur vertragskonformen Erfüllung in Betracht gezogen, so hätte sie dies der Klägerin auch mitteilen müssen. Ein Untätigbleiben bzw. ein bloßes Warten auf die Übermittlung irgendeines Akkreditivs durch die Klägerin entspricht sohin nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Überdies ist in Betracht zu ziehen, daß letztendlich nicht die Nichtbereitstellung des Akkreditivs durch die Klägerin, sondern die Vorgabe des Bestimmungsortes durch den Lieferanten der Beklagten zum Scheitern der Vertragserfüllung führte. So hat noch die die Klägerin im Schreiben vom 15.1.1991 betont, daß sie den Fehlbetrag bei ihrem Kunden durch eine Freistellung der Lieferung voll abdecken könne. Eine solche ist jedoch nicht erfolgt. Der Grund für die Nichterfüllung der Lieferung ist damit im Unvermögen der Beklagten zu finden, die georderte Ware von ihrem Lieferanten für die Beneluxstaaten freizubekommen.
Da sohin die Nichterfüllung des Vertrages auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist, haben die Beklagten den der anderen Partei infolge der Vertragsverletzung entstanden Verlust, einschließlich des entgangenen Gewinnes, zu ersetzen (Art. 74 UN-Kaufrecht). Dabei ist die Höhe der Schadenersatzpflicht unabhängig vom Verschulden der Beklagten. Allerdings ist die Ersatzpflicht auf den Schaden begrenzt, den der Vertragsbrüchige zur Zeit des Vertragsschlusses als möglich Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder doch unter Berücksichtigung aller Umstände hätte vorraussehen können. Nicht vorhersehbar wären etwa Schäden durch eine bei Vertragsabschluß nicht bekanntgegebene außergewöhnliche Verwendung der Ware.
Der unmittelbare Weiterverkauf der von den Beklagten georderten Erdgasmenge ist im Bereich von Spotgeschäften branchenüblich. Etwaige Schadensminderungspflichten der Klägerin wären drastisch überspannt, wenn man – wie die Beklagten es vorbringen – verlangen würde, daß die Klägerin die Waren erst weiterverkauft, wenn sie diese praktisch in Händen hält. Die Klägerin hat ihre Verkaufsmöglichkeit an die Gas-Trading mit $ 381,‑ pro Tonne und sohin eine Gewinnspanne von $ 15.000,‑ bzw. ATS. 168.000,‑ nachgewiesen. Ihr Feststellungsinteresse hat die Klägerin durch das Aufzeigen der Geschäftsverbindung und ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der … deutlich gemacht. Das Feststellungsbegehren ist anbetrachts der Zurückweisung jedweder Ansprüche der Klägerin durch die Beklagten, insbesonder im Hinblick auf die Verjährung ihrer Forderung und der Ungewißheit des Ausganges des anhängigen Schadensersatzprozesses in Rotterdam, gerechtfertigt. Das Rechtschutzinteresse der Klägerin ist sohin in vorliegenden Fall gegeben.
Das Zinsenbegehren der Klägerin war auf den 24.1.1992 einzuschränken, da die Klägerin bisher immer nur den Schadenersatz hinsichtlich des Deckungsgeschäftes der … von den Beklagten geltend machte. Die Ersatz des entgangen Gewinnes erfolgte hingegen erst mit der Klage. Das Zinsenbegehren war sohin erst ab Streitanhängigkeit gerechtfertigt.
Aufgrund der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.