Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin von der Beklagten ATS 490.944,‑ samt Anhang mit der wesentlichen Begründung, sie habe mit der Beklagten am 10.4.1996 einen Kaufvertrag mit einer Vertragssumme von DM 631.800,‑ abgeschlossen und gleichzeitig eine Vorauszahlung in Höhe von DM 69.147,‑ geleistet. Dieser Vertrag sei in weiterer Folge storniert worden, die Beklagte weigere sich jedoch, die bereits geleistete Vorauszahlung zurückzuerstatten; dies mit der unzutreffenden Begründung, sie sei im Zusammenhang mit einem älteren Vertrag aufrechnungsberechtigt.
Die (internationale und örtliche) Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Wels sieht die Klägerin dabei einerseits darin, daß Wels sowohl als Erfüllungsort als auch als Gerichtsstand vereinbart worden sein soll, und andererseits darin, daß Wels auch als gesetzlicher Erfüllungsort nach Art. 5 LGVÜ in Betracht komme. Dies ergebe sich daraus, daß den Vertragsbeziehungen zwischen den Streitteilen die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin zugrunde lägen, aus denen sich Wels als Erfüllungsort und Gerichtsstand ergebe; darüber hinaus werde ein Rückforderungsanspruch, sohin eine Geldforderung, geltend gemacht, bei welcher es sich sowohl nach Österreichischem als auch nach Schweizerischem Recht um eine Bringschuld handle. Damit sei Erfüllungsort jedoch Wels (richtig wohl: L.).
Die Beklagte bestritt einerseits die Berechtigung der geltend gemachten Klagsforderung und wandte darüber hinaus mangelnde (internationale) Zuständigkeit des Landesgerichtes Wels mit der wesentlichen Begründung ein, Vertragsgrundlage zwischen den Streitteilen seien die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten gewesen, welche das Wohnsitzgericht (richtig wohl: Gericht am Sitz der Niederlassung) der Beklagten als zuständig vorsähen. Darüber hinaus gehe es vorliegendenfalls primär um die Hauptleistungspflicht der Klägerin aus dem zugrunde liegenden Vertrag, sohin um deren Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Im Hinblick auf das anzuwendende UN-Kaufrecht bestimme sich der Erfüllungsort aber nach dem Ort der Niederlassung des Verkäufers, also der Beklagten.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht die Klage mangels internationaler Zuständigkeit des Landesgerichtes Wels mit der zusammengefaßten Begründung zurück, die Klägerin habe im Dezember 1995 von der Beklagten Waren kroatischen Ursprungs im Werte von US$ 312.500,‑ frei LKW ab Zagreb mit Beistellung der Zertifikate EUR 1 gekauft, wobei die Zahlung in Amsterdam zu erfolgen gehabt habe. Die Bestimmungsorte der Waren lägen in Westeuropa, seien der Beklagten jedoch nicht bekanntgegeben worden. Die Klägerin habe sich vom Kaufpreis einen Teilbetrag von US$ 62.500,‑ infolge aufgetretener Probleme bei der Beistellung der Zertifikate EUR 1 und der Notwendigkeit der Verzollung der Waren zurückbehalten. In weiterer Folge habe es drei weitere gleichartige Geschäfte gegeben, wobei die Klägerin jeweils Zahlung geleistet habe. Die Beklagte wiederum habe den einbehaltenen Betrag von US$ 62.500,‑ nicht reklamiert und habe auch keine Gegenverrechnungen durchgeführt. Im April 1996 habe die Klägerin neuerlich Waren um DM 631.800,‑ bei der Beklagten bestellt, dies wiederum frei LKW ab Zagreb und mit Zahlungsort Amsterdam, jedoch ohne Bekanntgabe der Bestimmungsländer. Die Klägerin habe dabei eine Anzahlung von DM 69.147,‑ in Amsterdam geleistet. Dieses Geschäft sei in weiterer Folge einvernehmlich storniert worden, die Beklagte habe danach jedoch eine Gegenverrechnung der angezahlten DM 69.147,‑ mit den von der Klägerin einbehaltenen US$ 62.500,‑ vorgenommen, welcher Gegenverrechnung die Klägerin widersprochen habe. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung von DM 69.147,‑. Bereits zu Beginn ihrer Geschäftsbeziehungen habe die Klägerin der Beklagten per Brief nach Belgien ihre Einkaufsbedingungen gesandt, die u.a. folgenden Inhalt hätten: „Erfüllungsort für die Zahlung ist Wels. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und aus seiner Beendigung ist, sofern der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Wels. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Republik Österreich. Die Bestimmungen der Haager Kaufrechtsübereinkommen vorn 1.7.1964 sowie der österreichischen Ausführungsgesetze zu diesem Übereinkommen sind ausgeschlossen“. Der Inhalt der (Allgemeinen) Geschäftsbedingungen der Beklagten sei nicht feststellbar, des weiteren auch nicht die Absendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Klägerin und der Zugang an diese.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, bei der inländischen Gerichtsbarkeit iSd internationalen Zuständigkeit handle es sich um eine selbständige allgemeine Prozeßvoraussetzung, deren Vorliegen ausschließlich nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht zu beurteilen sei. Dem LGVO komme jedoch seit seinem Inkrafttreten der Vorrang vor dem inländischen Verfahrensrecht zu, weil dieses Übereinkommen die Zuständigkeitsvoraussetzungen abschließend regle. Nach Art. 5 LGVÜ ergebe sich der Erfüllungsort aus dem jeweils anwendbaren materiellen Recht, wobei vorliegendenfalls ein inländischer Zahlungsort nicht in Betracht komme. Damit lägen aber keine Anknüpfungspunkte für die inländische Gerichtsbarkeit nach Art. 5 LGVÜ vor. Es komme aber auch eine Anknüpfung nach Art. 17 LGVÜ nicht in Betracht, weil eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung nicht nachgewiesen habe werden können und darüber hinaus die Übermittlung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Beginn einer Geschäftsbeziehung nicht als ausreichend angesehen werden könne. Damit komme es nach Art. 2 LGVÜ aber auf den Sitz der Niederlassung der Beklagten an, sodaß eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte nicht gegeben sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der fristgerechte Rekurs der Klägerin mit dem erkennbaren Antrag auf Abänderung in Richtung Verwerfung der Einrede der mangelnden internationalen und örtlichen Zuständigkeit.
Die Beklagte hat ebenfalls fristgerecht Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Dem Rekurs kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat zunächst zutreffend erkannt, daß sowohl die Schweiz (Sitz der Beklagten) als auch Österreich (Sitz der Klägerin) Mitgliedsstaaten des Übereinkommens von Lugano (LGVÜ) sind (vgl Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rn. 18 vor Art. 1) und daß dieses Übereinkommen in Österreich mit 1.9.1996 in Kraft getreten ist. Damit ist das LGVÜ auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar.
Richtig ist weiters, daß die Bedeutung des LGVÜ für Österreich darin liegt, daß es innerhalb seines Anwendungsbereiches den einschlägigen nationalen Vorschriften über die internationale Zuständigkeit, also insbesondere denen der JN, derogiert und neben diesen ein selbständiges und in sich geschlossenes System der (internationalen) Zuständigkeit österreichischer Gerichte schafft. Wenn das LGVÜ die Zuständigkeit österreichischer Gerichte für einen bestimmten Rechtsstreit vorsieht, dann sind diese automatisch zuständig, ohne daß geprüft werden müßte, ob die Sache einen hinreichenden Nahebezug zum Inland iSd Indikationentheorie hat (Czernich/Tiefenthaler aaO Rn. 13, 14).
Nach Art. 2 Abs. 1 LGVÜ sind Personen, die den Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen, wobei nach Art. 53 Abs. 1 LGVÜ der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen dem Wohnsitz gleich steht. Damit wäre zunächst einmal grundsätzlich die internationale Zuständigkeit schweizerischer Gerichte gegeben, hat die Beklagte ihren Sitz doch in der Schweiz.
Im vorliegenden Verfahren beruft sich die Klägerin allerdings zur Begründung der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte einerseits auf den Umstand, daß ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsgrundlage zwischen den Streitteilen geworden seien, welche als Erfüllungsort und Gerichtsstand Wels vorsähen, und andererseits auf den Umstand, daß auch der Gerichtsstand des gesetzlichen Erfüllungsortes nach Art. 5 Z 1 LGVÜ in Wels (richtig wohl: L.) angenommen werden müsse. Dazu hat der Senat erwogen:
Nach Art. 17 Abs. 1 LGVÜ sind die Gerichte eines Staates ausschließlich zuständig, wenn die Parteien vereinbart haben, daß ein Gericht oder die Gerichte dieses Vertragsstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen. Dabei muß eine solche Gerichtsstandsvereinbarung entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung oder in einer Form abgeschlossen worden sein, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder im internationalen Handel in einer Form abgeschlossen worden sein, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mußten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten. Sowohl im Verfahren erster Instanz als auch noch im Rekurs beruft sich die Klägerin auf eine derartige Gerichtsstandsvereinbarung, die sich nach ihrer Auffassung aus den von ihr zu Beginn ihrer Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten übermittelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben soll. Das Erstgericht hat dazu festgestellt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien am Beginn der Geschäftsbeziehung an die Beklagte gesandt worden, wobei die Beklagte deren Zugang nicht bestritten habe. Dies wird zwar in der Rekursbeantwortung von der Beklagten als unrichtig bekämpft, dem Erstgericht ist aber darin beizupflichten, daß die Beklagte die behauptete Übermittlung der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen der Klägerin lediglich unsubstantiiert bestritten (AS 27) und kein Vorbringen dahingehend erstattet hat, sie habe diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gar nicht erhalten. Es mag zwar richtig sein, daß die Beklagte in ihrer Klagebeantwortung bereits darauf hingewiesen hat, daß sie selbst ihre Allgemeinen Vertragsbedingungen an die Klägerin übersandt hat; deren Zugang und insbesondere auch deren Inhalt konnte das Erstgericht jedoch (unbekämpft) nicht feststellen. Damit ist tatsächlich davon auszugehen, daß die Klägerin der Beklagten zu Beginn ihrer Geschäftsbeziehungen, und zwar offensichtlich ohne konkrete Bezugnahme auf den ersten Geschäftsfall, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen übersandt hat und diese auch bei der Beklagten eingelangt sind, während die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten der Klägerin nie zugekommen sind. Dennoch ist daraus für den Rechtsstandpunkt der Klägerin nichts gewonnen, weil sie einerseits selbst im Rekurs die Auffassung vertritt, daß von einer schriftlichen Gerichtsstandvereinbarung oder von einer mündlichen Gerichtsstandsvereinbarung mit schriftlicher Bestätigung iSd Art. 17 Abs. 1 lit. a LGVÜ nicht ausgegangen werden kann (dieser Auffassung ist auch von Seiten des erkennenden Senates beizupflichten), und andererseits die Klägerin im Verfahren erster Instanz das Vorliegen eines konkreten diesbezüglichen Handelsbrauches im internationalen Handel iSd Art. 17 Abs. 1 lit. c LGVÜ nicht behauptet hat, jedenfalls aber diesbezüglich keinerlei konkreten Beweismittel angeboten hat. Mit dem Erstgericht ist schließlich darauf hinzuweisen, daß die Übermittlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen am Beginn einer Geschäftsbeziehung und offensichtlich unabhängig vom ersten konkreten Geschäftsfall nicht als „Gepflogenheit“ iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b LGVÜ angesehen werden kann, kommt es hier doch auf eine zwischen den konkreten Parteien regelmäßig beachtete Praxis an. Erforderlich ist dazu eine länger dauernde Übung, wobei sich derjenige, der sich auf eine solche Gepflogenheit beruft, diese auch zu beweisen hat (Czernich/Tiefenthaler aaO Rn. 41 zu Art. 17). Die Klägerin hat dazu im Verfahren erster Instanz aber nicht einmal vorgebracht, daß sich die Beklagte bei den weiteren Geschäftsfällen, welche zeitlich vor dem gegenständlichen gelegen haben, an diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gehalten hätte. Eine „Gepflogenheit“ zwischen den Parteien kann daher auch von Seiten des Rekurssenates nicht gesehen werden. Die Berufung der Klägerin auf eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 LGVÜ muß daher scheitern.
Nach Art. 5 Z 1 LGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Dabei werden als vertragliche Ansprüche nicht nur die Hauptleistungen angesehen, sondern etwa auch Ansprüche aus Schadenersatz aus Vertrag, Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo oder Ansprüche aus der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Vertrages (vgl Czernich/Tiefenthaler aaO Rn. 5 zu Art. 5 mwN; Schlosser, EuGVÜ, Rn. 4 und 5 zu Art. 5 mwN). Da die Klägerin vorliegendenfalls eine bereits geleistete Anzahlung zurückverlangt, weil der zugrunde liegende Vertrag storniert worden sein soll, werden von ihr bereicherungsrechtliche Ansprüche iSd § 1435 ABGB geltend gemacht. Diese sind – wie dargestellt – als Ansprüche aus einem Vertrag anzusehen, womit grundsätzlich die Zuständigkeitsprüfung unter Bedachtnahme auf Art. 5 Z 1 LGVÜ zu erfolgen hat.
Erfüllungsort iSd zitierten Bestimmung ist jener Ort, an dem die konkret eingeklagte Leistung zu erfüllen war oder zu erfüllen gewesen wäre, weshalb etwa synallagmatische Verträge mehrere Erfüllungsorte haben können, je nach dem, welche Verpflichtung eingeklagt werden soll (Czernich/Tiefenthaler aaO Ri. 12 ZU Art. 5 LGVÜ). Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Wels als Erfüllungsort lediglich für die Zahlung (gemeint der Kaufpreisschuld) vorsehen, vorliegendenfalls jedoch bereicherungsrechtliche Ansprüche (Rückforderung einer Anzahlung) geltend gemacht werden, gehen sämtliche Überlegungen der Klägerin zur Frage, ob Wels nicht als Erfüllungsort (auch) für die gegenständliche Forderung vereinbart wurde, ins Leere, wäre dieser Fall doch niemals von den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin umfaßt. Damit scheitert auch die Berufung der Klägerin auf den vereinbarten Erfüllungsort nach Art. 5 Z 1 LGVÜ.
Damit verbleibt letztlich noch zu klären, ob sich die Klägerin zutreffend auf den Gerichtsstand des gesetzlichen Erfüllungsortes nach Art. 5 Z 1 LGVÜ berufen hat: Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß jeweils maßgeblich die konkret eingeklagte Leistung ist, hier also eine Geldschuld. Bei der Bestimmung des Erfüllungsortes (einer derartigen Geldschuld) kommt es dabei darauf an, ob das vom IPR des forums (also gegenständlich österreichisches IPRG) berufene anwendbare Sachrecht die eingeklagte Verpflichtung als Bring- oder als Holschuld qualifiziert (Czernich/Tiefenthaler aaO Rn. 17 zu Art. 5). Zwischen den Streitteilen wurde ein Kaufvertrag abgeschlossen, auf welchen im Hinblick auf die Verpflichtung der (schweizerischen) Beklagten zur Erbringung der „charakteristischen Leistung“ gemäß § 36 IPRG schweizerisches Obligationenrecht anzuwenden ist, dessen Art. 74 Abs. 2 bestimmt, daß Geldschulden an dem Ort zu zahlen sind, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat. Dies wäre vorliegendenfalls somit der Niederlassungssitz der Klägerin, womit letztlich im Hinblick auf Art. 5 Z 1 LGVÜ die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte (und damit auch die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Wels) gegeben ist. Einem Einwand, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eine Rechtswahl zugunsten österreichischen Rechtes gemäß § 35 IPRG vorsehen und sich in Österreich nach § 905 ABGB der Erfüllungsort im Zweifel nach dem Sitz des Schuldners zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses richtet, wobei Geldschulden zwar nach § 905 Abs. 2 ABGB Schickschulden, ihr Erfüllungsort im Zweifel aber der Sitz des Schuldners ist (Reischauer in Rummel (2), Rn. 6 zu § 905 ABGB; Czernich/Tiefenthaler aaO Rn. 18 zu Art. 5), sodaß Erfüllungsort iSd Art. 5 Z 1 LGVÜ der Sitz der Beklagten wäre und damit eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte für den vorliegendenfalls geltend gemachten Anspruch nicht gesehen werden könnte, ist entgegenzuhalten, daß – wie schon dargestellt – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eben nicht Vertragsinhalt geworden sind; hat sie doch nicht einmal deren schlüssige Annahme durch die Beklagte behauptet.
Da somit das Erstgericht unzutreffenderweise die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte verneint hat, war dem Rekurs Folge zu geben.