Die Klägerin, eine protokollierte GesmbH mit Sitz im süditalienischen Barletta, die sich mit der Herstellung, dem Verkauf und Export von Schuhwaren beschäftigt, lieferte im Oktober 1992 insgesamt 3340 Paar Schuhe an die im Schuhhandel tätige Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist, und stellte darüber die Rechnung Nr. 204 vom 1.10.1992 über LIT 43.737.300,‑. Die Erstbeklagte bezahlte diesen Betrag nicht an die Klägerin, sondern nach Abzug von Reklamationsrabatt, Skonto und Auszeichnungskosten LIT 42.774.615,‑ per Verrechnungsscheck an die im hessischen Bad Homburg etablierte Firma T. des G. J.
Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei die Fakturensumme von LIT 43.737.300,‑ sowie kapitalisierte Zinsen für die Zeit vom 1.11.1992 bis 2.8.1993 in Höhe von LIT 6.590.552,05, zusammen also LIT 50.327.852,05, zum Devisenkurs der Wiener Börse/Rom nach Wahl der klagenden Partei am Fälligkeits- oder Zahlungstag s.A. mit dem Vortrag, die erstbeklagte Partei schulde ihr den Klagsbetrag für bestellte und gelieferte Schuhe.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und wendete ein, daß zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis bestehe und die klagende Partei daher nicht aktiv legitimiert sei. Die Erstbeklagte habe am 4.3.1992 Schuhe bei der Firma T. bestellt. Folglich habe sie nach Erhalt der Rechnung den Rechnungsbetrag abzüglich des vereinbarten 1 %-igen Reklamationsrabatts, 3 %-igen Skontos und der Auszeichnungskosten mit Verrechnungsscheck über LIT 42.774.615,‑ an die Firma T. bezahlt.
Die klagende Partei erwiderte, daß sie im Rahmen einer schon länger bestehenden Geschäftsbeziehung Schuhe über Vermittlung des von ihr beauftragten selbständigen Handelsvertreters G. J. an die erstbeklagte Partei geliefert habe, die von dieser auch anstandslos bezahlt worden seien. G. J. sei nicht inkassoberechtigt gewesen, was der erstbeklagten Partei auch bekannt gewesen sei. Über Vermittlung J.s habe sie von der erstbeklagten Partei den streitgegenständlichen Auftrag zu Schuhlieferungen erhalten, diesen ausgeführt und darüber Rechnung gelegt. Über J.s Veranlassung habe die erstbeklagte Partei an diesen einen Verrechnungsscheck übermittelt, den J. wegen Streitigkeiten mit der klagenden Partei über die Abrechnung seiner Provisionsforderungen nicht an diese weitergeleitet habe; er behaupte ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten seiner Provisionsansprüche.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die gegenständlichen Schuhe wurden von W. St., der bei der Erstbeklagten als Einkäufer beschäftigt ist, bei der Firma T. schriftlich bestellt. Dies geschah – getrennt nach Schuhfarbe (blau und oliv) – mit zwei gesonderten Aufträgen je vom 4.3.1992 (Nr. 644143/A und 642128/A). Dieser schriftlichen Bestellung war eine Präsentation von Musterschuhen durch G. J. im baden-württembergischen Bad Ditzenbach-Gosbach vorangegangen, wo sich der Hauptsitz der M.-Unternehmensgruppe befindet. G. J. war dabei ausschließlich für die Firma T. aufgetreten und hatte nichts in die Richtung erwähnt, daß er Schuhe für die Klägerin anbiete bzw. die später bestellten Schuhmodelle von der Klägerin hergestellt würden. W. St. war aufgrund der Preisangabe in Lire lediglich klar gewesen, daß die angebotenen Schuhe aus italienischer Produktion stammen. Die Klägerin war ihm aufgrund seiner Branchenkenntnisse grundsätzlich bereits bekannt; es hatte zuvor auch schon geschäftliche Kontakte zwischen den Streitteilen gegeben.
G. J. war bis in das Jahr 1992 für die Klägerin, daneben aber auch für andere italienische Schuherzeuger, als selbständiger Handelsvertreter tätig, indem er ihnen Abnehmer vermittelte und für die akquirierten Aufträge Provisionen bezog. Im Jahr 1992 brach zwischen ihm und der Klägerin ein Streit über die Provisionsabrechnung aus, der Gegenstand eines Prozesses ist. In diesem Zusammenhang ließ G. J. beim deutschen Amtsgericht Seligenstadt am 12.2., 22.4. und 27.10.1993 Anträge auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung ua gegen die Klägerin einbringen. Darin führte er aus, daß er aus seiner Handelsvertretertätigkeit Provisionsansprüche gegen die Klägerin habe, und zwar ua aus der hier klagsgegenständlichen Rechnung Nr. 204 vom 1.10.1992; er habe an einem an ihn gerichteten Scheck über LIT 42.774.615,‑, von dem die Klägerin behaupte, er sei für sie bestimmt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Die von der Erstbeklagten verwendeten Auftragsformulare sind so gestaltet, daß im Durchschreibeverfahren drei Ausfertigungen hergestellt werden. Die erste Ausfertigung verbleibt der Erstbeklagten, die beiden anderen werden an den Auftragnehmer gesandt, der eine davon mit seiner Unterschrift als Auftragsbestätigung retournieren soll. Im vorliegenden Fall gingen die Aufträge an die Firma T., die sie wiederum an die Klägerin weiterleitete. Ob die Erstbeklagte jemals eine – sei es von der Firma T. oder von der Klägerin – unterfertigte Auftragsausfertigung rückübermittelt erhielt, konnte nicht festgestellt werden.
Mit Telefax vom 4.6.1992 bat die Klägerin die Erstbeklagte unter Bezugnahme auf die Aufträge Nr. 64218/A und 644143/A um Klarstellung bezüglich der gewünschten Schuhfarbe. Die damals in der Einkaufsabteilung der Erstbeklagten tätige S. B. gab die gewünschte Aufklärung und ersuchte zugleich um Übermittlung einer Auftragsbestätigung für die beiden erwähnten Aufträge, zumal eine solche jedenfalls bis dahin noch nicht vorlag. Daß auf diesen Aufträgen nicht die Klägerin, sondern die Firma T. als Auftragnehmerin aufschien, fiel ihr dabei nicht auf. Mit Telefax vom 23.7.1992 ersuchte die Klägerin die Erstbeklagte wiederum unter Zitierung der beiden Auftragsnummern um Bestätigung, daß das zwei Tage vorher übersandte Muster des bestellten Schuhmodells in Ordnung gehe; die bei der Erstbeklagten als Einkaufssachbearbeiterin beschäftigte E. H. erteilte diese Bestätigung, nachdem sie anhand der Aufträge überprüft hatte, welche Schuhe bestellt worden waren.
Am 14. oder 15.10.1992 langte die klagsgegenständliche Schuhlieferung bei der Erstbeklagten ein und wurde den beiden Aufträgen an die Firma T. zugeordnet. Die danach eintreffende Rechnung der Klägerin wurde vorläufig beiseite gelegt, weil in den schriftlichen Aufträgen nicht sie, sondern die Firma T. als Auftragnehmer aufschien. Kurz darauf meldete sich G. J. telefonisch bei G. K., die damals bei der Erstbeklagten in der Buchhaltung tätig und für die Bezahlung der Wareneingangsrechnungen zuständig war. Er teilte ihr mit, daß er bei der Klägerin produzieren habe lassen und deren Rechnung zur Warenlieferung der Firma T. gehöre und ersuchte sie, ihm einen Scheck über den Rechnungsbetrag zu schicken. G. K. kam diesem Ersuchen am 10.11.1992 nach, wobei sie auf dem Verrechnungsscheck unter der Rubrik „Verwendungszweck“ die Rechnung Nr. 204 der Klägerin und die getätigten Abzüge anführte. In weiterer Folge erhielt die Erstbeklagte eine Mahnung der Klägerin. G. K. teilte daraufhin einerseits der Klägerin mit, daß die Rechnung an die Firma T. bezahlt worden sei; andererseits übermittelte sie die Mahnung an G. J., der über seinen Rechtsanwalt mitteilen ließ, „daß er die Erstbeklagte diesbezüglich freistellen wird und daß die Sache von hier aus anwaltlich betreut wird“. Seitens der Firma T. wurde keine Rechnung an die Erstbeklagte gelegt.
Die Klägerin ließ sich die Rechnungssumme von LIT 43.737.300,‑ von der Banca Popolare della Murgia in Barletta durch Überziehung ihres Girokontos „bevorschussen“ und hatte dafür per 31.10.1992 Sollzinsen von 20 % p.a. zu leisten.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß Abschluß und Inhalt eines Kaufvertrages zwischen den Streitteilen nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf zu beurteilen seien, dem sowohl Italien als auch Österreich und die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaaten angehörten. Die Rechtsfolgen aus dem festgestellten Sachverhalt wären auch nach den beteiligten nationalen Rechtsordnungen dieselben. Da G. J. der Erstbeklagten die Schuhe im eigenen Namen bzw. im Namen seiner Firma T. angeboten und die Erstbeklagte dieses Angebot durch schriftliche Auftragserteilung an die Firma T. angenommen habe, sei der Kaufvertrag zwischen diesen beiden Unternehmen und nicht zwischen den Streitteilen zustande gekommen. Die Klägerin könne daher den Kaufpreis nicht direkt von der erstbeklagten Partei fordern, sondern habe sich an G. J. als ihren Vertragspartner zu halten, da dieser nicht als direkter, sondern bestenfalls als mittelbarer Stellvertreter aufgetreten sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der klagenden Partei wegen unrichtiger und mangelhafter Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien erstatteten eine Berufungsbeantwortung mit dem Antrag, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
In der Tatsachenrüge bekämpft die klagende Partei die Feststellung, daß G. J. dabei (bei Präsentation der Musterschuhe) ausschließlich für die Firma T aufgetreten sei und nichts in der Richtung erwähnt habe, daß er die Schuhe für die Klägerin anbiete bzw. daß die später bestellten Schuhe von der Klägerin hergestellt würden; aus den Aussagen der Zeugen W. St. (ON 8, S. 5) und G. J. (ON 15, S. 3 f.) im Zusammenhalt mit der Feststellung, daß G. J. 1992 für die Klägerin aber auch andere italienische Schuherzeuger als selbständiger Handelsvertreter tätig war, hätte das Erstgericht feststellen müssen, daß G. J. an W. St. als selbständiger Handelsvertreter herangetreten und verschiedene Schuhmodelle zum Kauf angeboten habe und St. dieser Umstand bekannt gewesen sei.
Die in der Berufung zitierten Beweisergebnisse bieten wohl Grundlage für die bekämpfte, nicht aber für die gewünschte Feststellung. W. St. sagte aus (AS 26), daß G. J. für die Firma T. aufgetreten sei; er habe sicher nicht gesagt, daß er die Schuhe für die Firma B. M. anbiete; ob J. als Produzent, Händler oder Handelsvertreter von Schuhen aufgetreten sei, wisse er nicht mehr; er sei mit einem Musterkoffer gekommen und habe gesagt, er komme für die Firma T. G. J. sagte aus (in ON 15, S. 3), er sei bei der Firma M. als Firma T. aufgetreten; er habe sich nicht als Handelsvertreter für die Firma B. M. vorgestellt. Sonstige Beweisergebnisse für die gewünschte Feststellung, daß G. J. an W. St. für diesen erkennbar als selbständiger Handelsvertreter herangetreten war, liegen nicht vor.
Weiters wird als unrichtig bemängelt, es sei nicht feststellbar, ob die erstbeklagte Partei jemals eine von der Firma T. oder von der Klägerin unterfertigte Auftragsbestätigung übermittelt erhielt. Da es nach der Aufforderung der erstbeklagten Partei an die Klägerin um Übersendung von Auftragsbestätigungen zu keiner weiteren Urgenz mehr gekommen sei, sei davon auszugehen, daß die Klägerin diesem Ersuchen nachgekommen sei. Auch aus der Aussage des Zeugen J. ergebe sich, daß die klagende Partei den Auftrag bestätigt habe und die Bestätigung an ihn oder die beklagte Partei weitergegeben worden sei. Es hätte daher festgestellt werden müssen, daß die von der Klägerin als Lieferantin und Verkäuferin gegengezeichnete Auftragsbestätigung der erstbeklagten Partei zugekommen sei.
Auch in diesem Punkt ist die vom Erstgericht getroffene negative Feststellung nicht zu beanstanden. Die Zeuginnen S. B. (AS 95) und E. H. (AS 54) gaben an, daß bei der beklagten Partei trotz Nachschau Auftragsbestätigungen nicht gefunden worden seien; G. J. (ON 15, S. 7) konnte diesbezüglich genaue Angaben nur zur allgemeinen Vorgangsweise in bezug auf die Auftragsbestätigungen machen, aber nicht mit Sicherheit angeben, ob im konkreten Fall eine Auftragsbestätigung der klagenden Partei an die erstbeklagte Partei übermittelt worden ist. Im Hinblick auf diese Beweisergebnisse begründet das Treffen einer negativen Feststellung keine unrichtige Tatsachenfeststellung.
Ob die Übersendung der Rechnung der klagenden Partei gleichzeitig mit der Warenlieferung oder – wie es das Erstgericht festgestellt hat – danach erfolgte, ist nicht entscheidungswesentlich.
Als nicht in den Beweisergebnissen gedeckt bekämpft die Berufungswerberin die Feststellung, daß die klagsgegenständliche Schuhlieferung den beiden Aufträgen an die Firma T. zugeordnet worden sei und daß er (G. J.) mitgeteilt habe, daß er bei der Klägerin produzieren habe lassen und deren Rechnung zur Warenlieferung der Firma T. gehöre, zumal G. J. die Kontaktaufnahmen mit der erstbeklagten Partei nach Einlangen der Rechnung ganz anders dargestellt habe.
Entgegen diesen Ausführungen ist die bekämpfte Feststellung in der Aussage der Zeugin G. K. (AS 46) zur Gänze gedeckt. Daß das Erstgericht in diesem Zusammenhang seine Feststellungen auf die Aussagen dieser Zeugin gestützt hat, begründet keine unrichtige Tatsachenfeststellung, weil die Aussage des Zeugen G. J. zu diesem Thema widersprüchlich und unsicher ist (vgl. ON 15, S. 4 und 5). Daß die Rechnung der klagenden Partei von der erstbeklagten Partei unbeanstandet angenommen und von ihrer Angestellten unter B. M. verbucht wurde, ist nicht entscheidungswesentlich, weil der aus der Verbuchung kein zwingender Rückschluß darauf gezogen werden kann, mit wem die beklagte Partei den Kaufvertrag über die Schuhe abgeschlossen hat.
Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung stellt die Berufungswerberin die Aussage des Zeugen W. St. als unglaubwürdig und daher nur bedingt verwertbar dar, weil sie in wesentlichen Punkten mit den Angaben der Zeuginnen M. W. und S. B. in Widerspruch stehe; widersprüchlich und unglaubwürdig sei auch die Aussage des Zeugen G. J. Hingegen habe das Erstgericht die glaubwürdige Aussage des Zeugen R. F. überhaupt nicht gewürdigt. Daher sei die Beweiswürdigung des Erstgerichts in den entscheidenden Punkten unrichtig. Aufgrund der Aussage des Zeugen F. im Zusammenhalt mit den weiteren Zeugenaussagen und den vorgelegten Urkunden hätte das Erstgericht zum Schluß kommen müssen, daß die Aussage des Zeugen F., es wäre ein Rechtsgeschäft zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei über die Lieferung von Schuhen zustande gekommen, wobei die Zahlung des Kaufpreises an G. J. bzw. die Firma T. mangels Inkassoberechtigung nicht schuldbefreiend gewesen sei, richtig und glaubwürdig sei.
Mit diesen Ausführungen wird keine Tatsachen- und Beweisrüge erhoben, sondern es wird die „Feststellung“ des von der klagenden Partei gewünschten rechtlichen Ergebnisses begehrt. Die Aussage des Zeugen R. F. ist zur Gewinnung von Feststellungen darüber, in wessen Namen G. J., bei Bestellung der Schuhe durch den Vertreter der erstbeklagten Partei aufgetreten ist, nicht geeignet, weil der Zeuge F. an den Bestellvorgängen nicht beteiligt war. Daß das Erstgericht den in diesem Bereich übereinstimmenden Aussagen der Zeugen W. St. und G. J. – mögen auch ihre Aussagen in anderen Bereichen teilweise widersprüchlich und unsicher gewesen sein – gefolgt ist, begründet keine unrichtige Beweiswürdigung, weil anderslautende Beweisergebnisse nicht vorliegen.
In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Berufungswerberin gegen die Beurteilung, daß der Kaufvertrag zwischen der erstbeklagten Partei und der Firma T. des G. J. zustande gekommen sei. G. J. habe als selbständiger Handelsvertreter dem Einkäufer der erstbeklagten Partei verschiedene Schuhmodelle präsentiert. Dem Einkäufer sei unwichtig gewesen, wer als Verkäufer aufgetreten sei. Klarheit, wer Produzent und Verkäufer der Schuhe und damit Vertragspartner der Erstbeklagten ist, sei erst durch die direkte Kontaktaufnahme der Klägerin mit der erstbeklagten Partei geschaffen worden, als die klagende Partei die Details des Auftrags wie Farben und Muster mit der erstbeklagten Partei abgeklärt habe. Folgerichtig habe die erstbeklagte Partei auch die Klägerin und nicht etwa die Firma T. oder G. J. um die Zusendung einer Auftragsbestätigung ersucht. Folgerichtig sei auch, daß die klagende Partei die Schuhe an die erstbeklagte Partei geliefert und Rechnung darüber gelegt habe. Die erstbeklagte Partei habe die Rechnung auch auf dem Lieferantenkonto der Klägerin verbucht, von der Firma T. sei weder eine Rechnung verlangt worden noch habe diese Veranlassung gehabt, eine Rechnung über die Schuhlieferung zu legen. Noch lange nach Beginn des gegenständlichen Rechtsstreits habe G. J. behauptet, das streitgegenständliche Geschäft als Handelsvertreter vermittelt zu haben. Richtig seien daher die Feststellungen des Erstgerichtes dahin zu beurteilen, daß ein Kaufvertrag über die Schuhe zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei über die Vermittlung des G. J. bzw. der Firma T. als selbständiger Handelsvertreter zustande gekommen sei, der von der klagenden Partei auch erfüllt worden sei. Zu prüfen bleibe, ob die erstbeklagte Partei durch Übermittlung eines Verrechnungsschecks über LIT 42.774.615,‑ an die Firma T. mit schuldbefreiender Wirkung den Kaufpreis geleistet habe. Ein Handelsvertreter sei nur berechtigt, Zahlungen für den Geschäftsherrn anzunehmen, wenn er hiezu ermächtigt sei. Die erstbeklagte Partei habe derartige Inkassobevollmächtigung des G. J. für die klagende Partei gar nicht behauptet. Durch die Angabe des Verwendungszwecks auf dem Verrechnungsscheck „Rechnung Firma B. M. 2 s.r.l. Nr. 204“ habe die erstbeklagte Partei zum Ausdruck gebracht, daß sie die Firma T. als Inkassantin der klagenden Partei betrachtet habe. Einen anderen Zahlungsgrund habe die erstbeklagte Partei gegenüber der Firma T. nicht gehabt, da von dieser keine Rechnung über die Schuhlieferung vorgelegen sei, sondern klar gewesen sei, daß der Kaufvertrag zwischen der klagenden und der erstbeklagten Partei zustande gekommen sei. Aus der Behauptung des G. J., daß er an dem ihm übermittelten Verrechnungsscheck der erstbeklagten Partei ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht habe, ergebe sich, daß der Betrag der klagenden Partei gebühre, weil ein Zurückbehaltungsrecht immer nur an einer fremden Sache ausgeübt werden könne.
Diesen Ausführungen ist im wesentlichen beizupflichten.
Auf den streitgegenständlichen Kaufvertrag ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNKR) anzuwenden. Nach Art. 1 Abs. 1 ist dieses Übereinkommen auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen. Da sowohl die Bundesrepublik Deutschland (ab 1.1.1991), Italien (ab 1.1.1988) und Österreich (ab 1.1.1989) Vertragsstaaten sind, kommt das UNKR unabhängig davon zur Anwendung, ob der Kaufvertrag zwischen der erstbeklagten Partei und der Firma T. bzw. G. J. oder zwischen der erstbeklagten Partei und der klagenden Partei zustande gekommen ist. Nach Art. 4 regelt das Übereinkommen ausschließlich den Abschluß des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, betrifft es insbesondere nicht a) die Gültigkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen oder die Gültigkeit von Gebräuchen. Nicht geregelt sind daher die Probleme des Handelns für einen anderen. Trotz der Nichtregelung von Vertretungsfragen im UNKR ist zunächst autonom nach Art. 8 (Auslegung von Erklärungen) zu prüfen, ob überhaupt ein Handeln im fremden Namen vorliegt (Karollus, UN Kaufrecht 41; derselbe in RdW 1991, 319). Nach Art. 14 Abs. 1 UNKR stellt der an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtete Vorschlag zum Abschluß eines Vertrages ein Angebot dar, wenn er bestimmt genug ist und den Willen des Anbietenden zum Ausdruck bringt, im Fall der Annahme gebunden zu sein. Ein Vorschlag ist bestimmt genug, wenn er die Ware bezeichnet und ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festsetzt oder die Festsetzung ermöglicht. Nach Art. 18 Abs. 1 UNKR stellt eine Erklärung oder ein sonstiges Verhalten des Empfängers, das eine Zustimmung zum Angebot ausdrückt, eine Annahme dar. Schweigen oder Untätigkeit allein stellen keine Annahme dar. Die Annahme kann auch durch „sonstiges Verhalten“ geschehen; Beispiele solchen Erklärungsverhaltens sind Absenden der Ware (von Cämmerer/Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht (2), Rn. 7 zu Art. 18).
Die Präsentation von Musterschuhen durch G. J. an den Einkäufer der erstbeklagten Partei, St., in Bad Ditzenbach-Gosbach stellte nach Art. 14 UNKR kein hinreichend bestimmtes Angebot dar, weil die Menge der zu liefernden Schuhe nicht bestimmt oder bestimmbar war. Das Angebot im Sinne des Art. 14 UNKR stellte erst die schriftliche Bestellung der streitgegenständlichen Schuhe durch W. St. bei der Firma T. dar. Eine ausdrückliche Annahme dieses Angebots durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung an die erstbeklagte Partei erfolgte nach dem festgestellten Sachverhalt nicht, weil nicht festgestellt werden konnte, ob der erstbeklagten Partei jemals eine – sei es von der Firma T. oder von der klagenden Partei – unterfertigte Auftragsbestätigung rückübermittelt wurde. Es wurden in der Folge aber von der klagenden Partei Handlungen gesetzt, die als Annahme des Anbots der erstbeklagten Partei durch „sonstiges Verhalten“ im Sinne des Art. 18 Abs. 1 UNKR zu beurteilen sind. Zunächst ersuchte die klagende Partei die erstbeklagte Partei unter Bezugnahme auf die beiden schriftlichen Aufträge um Klarstellung der gewünschten Schuhfarbe; die damit befaßte Angestellte der erstbeklagten Partei, S. B., gab der klagenden Partei die gewünschte Aufklärung und ersuchte um Übermittlung einer Auftragsbestätigung für die beiden Aufträge. In der Folge ersuchte die klagende Partei die erstbeklagte Partei wieder unter Angabe der Auftragsnummer um Bestätigung, daß das 2 Tage vorher übersandte Muster des bestellten Schuhmodells in Ordnung gehe, worauf die zuständige Einkaufssachbearbeiterin der erstbeklagten Partei, E. H., diese Bestätigung erteilte. In der Folge lieferte die klagende Partei die Schuhe, die Gegenstand der beiden Aufträge an die Firma T. waren, an die erstbeklagte Partei aus und legte darüber auch Rechnung. Hingegen hat die Firma T. nach dem festgestellten Sachverhalt weder eine Auftragsbestätigung an die erstbeklagte Partei erteilt noch eine Rechnung über die bestellten Schuhe gelegt. Aus dem festgestellten Verhalten der Streitteile kann nach Ansicht des erkennenden Senats nur der Schluß gezogen werden, daß die klagende Partei das von der erstbeklagten Partei an die Firma T. schriftlich gestellte Anbot zur Lieferung von Schuhen angenommen hatte, nachdem die Firma T. das Angebot an die klagende Partei weitergegeben hatte. Durch ihre Korrespondenz mit der klagenden Partei betreffend die Farbe der zu liefernden Schuhe, die Approbation des gelieferten Musters und schließlich die Aufforderung an die klagende Partei zur Übersendung einer Auftragsbestätigung ergibt sich auch, daß der erstbeklagten Partei klar war, daß ihr Vertragspartner nicht die Firma T. sondern die klagende Partei war. Auch G. J. war bewußt, daß er bei der streitgegenständlichen Auftragserteilung lediglich als Handelsvertreter für die klagende Partei tätig war, hat er doch schon während des gegenständlichen Rechtsstreits in seinen Anträgen auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung gegen die Klägerin unter anderem ausgeführt, daß er aus seiner Handelsvertretertätigkeit Provisionsansprüche gegen die klagende Partei habe, und zwar unter anderem aus der hier klagsgegenständlichen Rechnung Nr. 204 vom 1.10.1992. Zusammenfassend kommt daher das Berufungsgericht zum Ergebnis, daß der streitgegenständliche Kaufvertrag zwischen den Streitteilen abgeschlossen wurde und daher die erstbeklagte Partei den Kaufpreis an die klagende Partei zu zahlen hat, da von den beklagten Parteien weder behauptet noch festgestellt wurde, daß G. J. oder die Firma T. zum Empfang der Kaufpreiszahlung von der klagenden Partei ermächtigt gewesen wären. Mit der Übersendung des Verrechnungsschecks an G. J. hat daher die erstbeklagten Partei ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber der klagenden Partei nicht erfüllt. Die beklagten Parteien sind daher nach Art. 53 UNKR schuldig, der klagenden Partei den Kaufpreis zu bezahlen. Nach Art. 74 UNKR ist als Schadenersatz für die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung der der anderen Partei infolge der Vertragsverletzung entstandene Verlust, einschließlich des entgangenen Gewinns, zu ersetzen. Dieser Schadenersatz darf jedoch den Verlust nicht übersteigen, den die vertragsbrüchige Partei bei Vertragsabschluß als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen mußte, hätte voraussehen müssen. Nach Art. 78 UNKR steht dem Gläubiger einer Geldforderung lediglich ein allgemeines Recht auf Verzinsung fälliger Beträge zu, ohne daß die Höhe der Zinsen bestimmt würde. Ein Schadenersatzanspruch nach Art. 74 UNKR bleibt aber vorbehalten. Damit ist der Nachweis eines konkreten Verzugsschadens gemeint, mag er nun in Aufwendungen für eine Kreditaufnahme oder in einem Folgeschaden bestehen (vgl. von Cämmerer/Schlechtriem aaO Rn. 17 zu Art. 74 und 34 zu Art. 78). Da nach den Feststellungen. die klagende Partei sich die Rechnungssumme aus dem streitgegenständlichen Kaufvertrag durch Überziehung ihres Girokontos bevorschussen ließ und dafür ab 31.10.1992 Sollzinsen von 20 % p.a. zu leisten hatte, hat sie nach Art. 74 UNKR auch Anspruch auf Ersatz dieser Zinsenaufwendungen infolge schuldhaften Zahlungsverzugs durch die beklagten Parteien.
Es war daher der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.