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Zusammenfassung der Entscheidung Zwischen einer deutschen und einer österreichischen Partei kam es zu Streitigkeiten aus einer im Jahr 1989 geschlossenen Vereinbarung. Die österreichische Klägerin verklagte die deutsche Beklagte in Österreich auf Zahlung von Schulden und berief sich auf Art. 5 Nr. 1 sowie auf Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ. Die deutsche Gesellschaft hatte in der Vergangenheit darum gebeten, die Rechnungen an eine in Österreich ansässige Gesellschaft, die im Jahr 1990 gegründet worden war, zu legen. Die Klägerin betrachtet diese Gesellschaft als Niederlassung bzw. Agentur der deutschen Beklagten.
Der OGH (AT) lehnt zunächst den behaupteten Gerichtstand nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ab. Das Ersuchen der deutschen Beklagten um Rechnungslegung an eine österreichische Gesellschaft stelle eine einseitige und jederzeit widerrufliche Handlung dar und sei keine Vereinbarung über den Erfüllungsort, wonach dieser in Österreich liege. Da Geldschulden nach österreichischem Recht grundsätzlich Schickschulden seien, liege der Erfüllungsort für die eingeklagten Zahlungspflichten der Beklagten vielmehr in Deutschland, wo diese ansäßig ist. Weiterhin komme eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ bereits deshalb nicht in Betracht, weil die von der Klägerin als österreichische Niederlassung der deutschen Beklagten bezeichnete Gesellschaft erst nach Abschluss der vertraglichen Vereinbarung gegründet worden sei. Eine Streitigkeit "aus dem Betrieb" einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung iSv. Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ setze jedoch voraus, dass die Verbindlichkeit der Beklagten durch ihre Niederlassung begründet wurde, was hier somit nicht der Fall sein könne.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
1. Zum behaupteten Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Z 1 EuGVÜ:
Der Kläger zieht zu Recht die Auffassung der Vorinstanzen nicht in Zweifel, dass das Vertragsverhältnis österreichischem materiellem Recht unterliegt. Geldschulden sind gemäß § 905 Abs. 2 ABGB grundsätzlich Schickschulden, ihr Erfüllungsort liegt damit am Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (siehe dazu nur die Literatur- und Judikaturnachweise bei Simotta in Fasching² I, Rn. 114 zu § 88 JN), hier also in Deutschland. Abweichende Vereinbarungen ergeben sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen nicht. Das einseitige Ersuchen des Schuldners, die Rechnungen an eine in Österreich ansässige GmbH zu legen, stellt keine Vereinbarung eines inländischen Erfüllungsorts dar. Ein solches Ersuchen kann vom Schuldner auch jederzeit widerrufen werden. Eine Vereinbarung, dass Zahlungen über die (österreichische) GmbH erfolgen müssen, bzw. dass der Kläger Zahlung in Wien verlangen kann, liegt – anders als in dem der Entscheidung GlU 14.858 zugrundeliegenden Fall – nicht vor.
2. Eine Zuständigkeit nach Art. 5 Z 5 EuGVÜ kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Vereinbarung zwischen den Streitteilen im Jahr 1989 zustandekam, wogegen die GmbH, die der Kläger als Niederlassung bzw. Agentur der Beklagten im Sinne des Art. 5 Z 5 EuGVÜ betrachten will, erst im Mai 1990 gegründet wurde. Schon deshalb kann eine Streitigkeit „aus dem Betrieb“ einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung nicht vorliegen. Dies würde ja voraussetzen, dass die Verbindlichkeit der Beklagten durch ihre Niederlassung begründet wurde (siehe dazu nur Simotta, aaO Rn. 57 zu § 87 JN).