Mit vorliegender Klage begehrte die klagende Partei von der … als vorerst erstbeklagte Partei und persönlich haftende Gesellschafterin der … und von der … als zweitbeklagte Partei zur ungeteilten Hand die Bezahlung eines Betrages von ATS 107.240,‑ samt Anhang; dies im wesentlichen mit der Begründung, dass die zweitbeklagte Partei bei der klagenden Partei 100.000 Stück Auftragsbürsten, davon 50.000 Stück in weiß und 50.000 Stück in schwarz ä ATS 0,70 und 50.000 Stück Schmutzbürsten schwarz ä ATS 1,40, daher im Gesamtwert von ATS 140.000,‑ bestellt habe und sei diese Bestellung von der klagenden Partei mit Fernschreiben vom 15.6.1989 bestätigt worden.
Die Ware sei hinsichtlich Qualität und Quantität von dem von der zweitbeklagten Partei bevollmächtigten Kontrollor der Firma … in … kontrolliert und nicht beanstandet worden.
Da die zweitbeklagte Partei aber einen zu kleinen PKW gesandt habe, habe nur ein Teil der bestellten Ware verladen und fakturiert werden können, und zwar 3.200 Auftragsbürsten weiß, 50.000 Stück in schwarz sowie 50.000 Schmutzbürsten zu einem Gesamtpreis von ATS 107.240,‑. Die Zahlung sollte binnen 45 Tagen erfolgen, sodass die Fälligkeit am 15.10.1989 eingetreten sei, und habe die zweitbeklagte Partei ihrer Bankverbindung auch den Auftrag zur Überweisung erteilt, allerdings sei eine Überweisung tatsächlich nicht erfolgt.
Die klagende Partei sei nicht Erfüllungsgehilfe der Firma … welche eigene Rechtspersönlichkeit habe, gewesen und könnten ihr daher Handlungen dieser Firma nicht angelastet werden, weshalb die Geltendmachung von Kompensandoforderungen durch die beklagte Partei nicht berechtigt sei.
Die beklagten Parteien bestritten das Klagsvorbringen, beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und wandten ein, dass die zweitbeklagte Partei mit der Firma … und der klagenden Partei einen Veredelungsvertrag über die Fertigung von 1.330.000 Stück Bürsten und Besen jährlich auf einen Zeitraum von vier Jahren durch die Firma … wobei die klagende Partei den Export dieser Besen durchführen sollte, abgeschlossen habe. Die zweitbeklagte Partei habe an die Firma … für die Herstellung der Besen Rohmaterialien geliefert und sei die produzierte Ware auch tatsächlich von der klagenden Partei an die zweitbeklagte Partei geliefert und in Höhe von ATS 107.240,‑ in Rechnung gestellt worden.
In weiterer Folge habe die zweitbeklagte Partei auch weiterhin Rohmaterialien im Wert von ATS 200.000,‑ an die Firma … geliefert, doch wurde von dieser der Veredelungsvertrag nicht eingehalten und sei diese eigenmächtig, ohne das Material zurückzustellen, vom Vertrag zurückgetreten; dieser Betrag von ATS 200.000,‑ werde daher kompensando geltend gemacht. Ebenso werde ein Betrag von ATS 1.000.000,‑ aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung des Vertrages durch die Firma … aufrechnungsweise geltend gemacht.
Die klagende Partei müsse sich das Verschulden der Firma … aus der Nichterfüllung des Vertrages anrechnen lassen, da sie als Erfüllungsgehilfe der Firma … tätig geworden seien, außerdem habe sie den Veredelungsvertrag auch selbst unterfertigt.
Mit Beschluss vorn 5.2.1991, … wurde das Verfahren zufolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der zweitbeklagten Partei mit Beschluss des … vom 21.1.1991, … hinsichtlich der zweitbeklagten Partei ex lege gemäß § 7 Abs. 1 KO seit 21.1.1991 unterbrochen. Zum Masseverwalter wurde der nunmehrige Beklagte... bestellt. Über Antrag der klagenden Partei (in weiterer Folge als beklagte Partei bezeichnet) fortgesetzt, wobei die Forderung von ATS 107.240,‑ um den Betrag von 5 % Zinsen vom 5.10.1989 bis zum Tag der Konkurseröffnung (21.1.1991), das sind ATS 6.791,87, und um die Prozesskosten in Höhe von ATS 18.033,40 ausgedehnt und die Feststellung als Konkursforderung beantragt wurde.
Zufolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der erstbeklagten Partei mit Beschluss des … vom 17.4.1991, … wurde mit Beschluss vom 21.5.1991, … das Verfahren hinsichtlich der erstbeklagten Partei ex lege gemäß § 7 Abs. 1 KO seit 17.4.1991 unterbrochen.
Das Gericht trifft nachstehende Feststellungen:
Im Jahr 1986 schloss die beklagte Partei als Vermieter und die Firma … als Mieter einerseits und die Firma … andererseits einen Mietvertrag über die Vermietung bzw. Mietung von Stanz- und Bohrautomaten für Besen, Holzbearbeitungsmaschinen für Besen und Gabelstapler ab. Aufgrund dieses Mietvertrages wurde in weiterer Folge auch ein Veredelungsvertrag zwischen denselben Vertragsparteien abgeschlossen (PV des … Mietvertrag vom 16.12.1986, Beilage./10).
Gemäß einer Vereinbarung vom 30.1.1989 zwischen der beklagten Partei, der Firma … der Firma … und der klagenden Partei trat letztere in das Vertragsverhältnis als Exporteur ein und wurde am 1.3.1989 ein Leasingvertrag zwischen der beklagten Partei, … als Pachtgeber, der Firma … als Pachtnehmer und der klagenden Partei bezüglich Besenstanz- und Bohrautomaten geschlossen. Ebenso wurde per 20.3.1989 aufgrund des Leasingvertrages ein Veredelungsvertrag zwischen den beklagten Parteien als Käufer und der Firma … als Produzent einerseits und der klagenden Partei als Verkäufer abgeschlossen. Gemäß Art. 2 des Vertrages verpflichteten sich die „Vertragsparteien“ der beklagten Partei Veredelungsarbeiten in Form einer Fertigung von 1.330.000 Stück pro Jahr Bürsten und Besen auf die Dauer von vier Jahre zu leisten; die Rohmaterialien für die Fertigung sollten von der beklagten Partei kostenlos geliefert werden, jedoch in ihrem Eigentum verbleiben (Artikel 2). Der gesamte Außenhandelsumsatz (Import und Export auf Zeit) der Ware sollte die lnterexport als eine Außenhandelsorganisation durchführen (Artikel 3). Artikel 10 des Vertrages bestimmt: „Alle eventuellen Einsprüche auf die Qualität und Quantität der Gegenlieferungen von … und … werden schriftlich über die Firma … innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Rohmaterials bzw. der Fertigwaren zugestellt. Falls eine Beanstandung auf die gelieferte Ware erfolgt, muss sie zurückbehalten werden und die Vertragspartner … und … sind verpflichtet, gemeinsam zu entscheiden, ob die Beanstandung gerechtfertigt ist.“ Gemäß Art. 11 verpflichtete sich die beklagte Partei der klagenden Partei jede Lieferung anzugeben, diese wiederum sollte bei Lieferung fertiger Waren ebenso verfahren. Weiters verpflichtete sich die beklagte Partei zur Zahlung der Veredelungsarbeiten die innerhalb von 45 Tagen nach jeder Lieferung mittels Überweisung oder Scheck. Für den Fall einer Streitigkeit wurde das Gericht am Ort der beklagten Partei für zuständig erklärt (PV des … Zeugenaussage … Veredelungsvertrag vom 20.3.1989, Beilage./1).
Eine Vereinbarung über die Anwendung österreichischen Rechts auf den Veredelungsvertrages wurde nicht aufgenommen, da sich sowohl die klagende Partei als auch die Firma … gegen eine etwaige Anwendung österreichischen Rechts aussprachen (PV des … Veredelungsvertrag vom 23.3.1989, Beilage./1).
Die Einbindung einer Import/Exportfirma in Form der klagenden Partei in den Vertrag erwies sich auch aufgrund der jugoslawischen Gesetzeslage als notwendig, da die Firma … keine Exportlizenz hatte. Die Bestimmung des Exporteurs erfolgte durch die Firma … welcher auch die klagende Partei als Exporteur aufgrund von Provisionsvereinbarungen entlohnte. Die klagende Partei, welche auch als Exporteur fakturierte, war daher berechtigt, im Auftrag der Firma … Rechnungen auszustellen und im Auftrag der Firma … Beträge in Empfang zu nehmen und diese an die Firma … weiterzuleiten (PV des … Zeugenaussage …)
Aufgrund von Gesprächen zwischen der beklagten Partei und der klagenden Partei bestellte die beklagte Partei bei der klagenden Partei vorerst am 13.6.1989 100.000 Auftragbürsten (50.000 Stück in schwarz, 50.000 Stück in weiß) ä ATS 0,70 und 50.000 Stück Schmutzbürsten ä ATS 1,40 und wurde diese Bestellung von der klagenden Partei an die Firma … weitergeleitet. Dies stellte jedoch eine Bestellung außerhalb des Veredelungsvertrages dar und wurde auch das Rohmaterial von der Firma … selbst zur Verfügung gestellt (PV des … Zeugenaussage … Bestellungsbestätigung vom 15.6.1989, Beilage./B).
Im Rahme dieser Gespräche wurde auch die Rahmenbestellung der beklagten Partei im Sinne des Veredlungsvertrages erörtert und teilte die klagende Partei mit Schreiben vom 16.6.1989 mit, dass die Firma … Lieferfristen bezüglich der Lohnarbeit im Lauf von drei Tagen nach dem Erhalt des Repromaterials zustellen würde, ebenso, dass die Firma … bei der Bestellung der Glanzbürsten Konkretisierungen erbitte (Schreiben vom 16.6.1989, Beilage /15).
In weiterer Folge tätigte die beklagte Partei über die klagende Partei bei der Firma ... eine Rahmenbestellung, die einerseits zusätzlich zu der klagsgegenständlichen, außerhalb des Veredlungsvertrages getätigten Bestellung noch unveredelte Ware, und zwar 300 Stück Glanzbürsten und 450 Stück Schmutzbürsten, andererseits innerhalb des Veredelungsvertrages 45.000 Stück Schrupper und 30.000 Stück Straßenbesen umfasste (PV des … Rahmenbestellung vom 6.7.1989, Beilage./A).
Aufgrund dieser Bestellung im Rahmen des Veredlungsvertrages lieferte die beklagte Partei an die Firma … über die klagende Partei Rohmaterialien und zwar 500 kg Mexicofibre 56 mm lang, 125 kg Mexicofibre 75 mm lang, 50 kg Union PP Fibre 56 mm lang und 125 kg Union Fibre 75 mm lang zu einen Gesamtpreis von ATS 112.500,‑ laut Proformarechnung Nr. 700 vom 1.8.1989, weiters 11.360 Stück Etikette Pakete und 1.136 Stück Faltkartons zu einem Gesamtpreis von ATS 3.748,80 laut Rechnung Nr. 701 vom 1.8.1989, ebenso 2 t PVC laut Rechnung Nr. 89/18 vom 10.5.1989, Bürstenstahldraht und Gewinderinge. Auf den diesbezüglichen Proformarechnungen der beklagten Partei, in welche diese ihre eigenen Einkaufspreise samt Transport aufnahm und die Eigentümerin des Rohmaterials blieb, war die klagende Partei als Adressat und Versandanschrift vermerkt (PV des ..., Zeugenaussagen ... Rechnung-Nr. 700 vom 1.8.1989, Beilage./13, Rechnung-Nr. 701 vom 1.8.1989, Beilage./14, Telex vom 19.7.1989, Beilage./17, Telex vom 27.7.1989, Beilage./12).
Nach Absendung der Rohware erkundigte sich die beklagte Partei bei der klagenden Partei bezüglich der Verzollung dieses Materials, das bei der Firma … eingelagert war; letztere sollte auch die Verzollung des Rohmaterial vornehmen (PV des … Zeugenaussage…. Telex vom 18.7.1989, Beilage./16, Telex vom 19.7.1989, Beilage./17).
In weiterer Folge kam es zu einer Verzögerung der Rohmateriallieferung an die Firma ... da die klagende Partei diese nicht von der Spedition abberief, um sie – gemäß ihrer Aufgabe – an die Firma … weiterzuleiten (Zeugenaussage …)
Per 31.8.1989 lieferte die klagende Partei an die beklagte Partei aufgrund der außerhalb des Veredelungsvertrages von der beklagten Partei getätigten Bestellung Auftrags- und Schmutzbürsten, wobei wegen der zu geringen Größe des von der beklagten Partei bereitgestellten LKW lediglich 3.200 Auftragsbürsten weiß, 50.000 Stück Auftragsbürsten schwarz und 50.000 Stück Schmutzbürsten zu einen Gesamtpreis von ATS 107.240,‑ verladen werden konnten. Die Überprüfung der Ware hinsichtlich Quantität und Qualität wurde von dem von der beklagten Partei bevollmächtigten Kontrollor, der Firma … durchgeführt. Die klagende Partei stellte der beklagten Partei auch einen Betrag in Höhe von ATS 107.240,‑ in Rechnung (PV des … Zeugenaussage … Protokoll vom 30.8.1989, Beilage./C, Lieferschein-Nr. 24236/C, 242441C und 26573/e vom 31.8.1989, Beilage./D,./E und./F, Rechnung-Nr. 3460/45431 und 3461/45430 je vom 31.8.1989, Beilagen./G und./H).
Der zurückgebliebene Teil der Ware im Rahmen der Bestellung außerhalb des Veredelungsvertrages sollte in weiterer Folge zusammen mit der veredelten Ware entsprechend dem Veredelungsvertrag abgeholt werden. In weiterer Folge kam es jedoch zu Unstimmigkeiten zwischen der klagenden Partei und der Firma … und wurde von letzterer zwischenzeitig wieder die Firma ... beauftragt, was auch der beklagten Partei mitgeteilt wurde und führte die beklagte Partei in weiterer Folge zumindest ab Herbst 1989 ausschließlich mit der Firma … als Exporteur ihre Korrespondenz. Schließlich trat seitens der Firma … entgegen ihrer Zusage ein Belieferungsstopp an die beklagte Partei ein und wurden von dieser auch die Leasingraten für die Maschinen nicht bezahlt, ebenso verblieb trotz Aufforderung der beklagten Partei zur Zurückstellung die bereits gelieferte Rohware laut Rechnungs-Nr. 700 vom 1.8.1989 zur Gänze und die laut Rechnung-Nr. 701 vom 1.8.1989 zur Hälfte bei der Firma … Zeugenaussage … Schreiben vom 22.11.1989, Beilage./2, Schreiben vom 20.2.1989, Beilage./3, Schreiben vom 1.2.1990, Beilage./5, Schreiben vom 1.2.1990, Beilage./4, Schreiben vom 9.2.1990, Beilage./7).
Hinsichtlich des von der klagenden Partei bezüglich der getätigten Lieferung in Rechnung gestellten Betrages über ATS 107.240,‑ erteilte die beklagte Partei ihrer Bank einen Überweisungsauftrag. Aufgrund des Belieferungsstopps und mangels Retournierung der Rohware wurde dieser jedoch über Veranlassung der beklagten Partei gestoppt (PV des …. Überweisungsauftrag vom 21.9.1989, Beilage./K).
Die von den Proformarechnungen umfassten und bei der Firma … gelagerten Rohwaren hätten nach der Veredelung an die Firma … jeweils in … in … die Firma … in … in ... und die Firma … in …aufgrund bereits getätigter Bestellungen bei der beklagten Partei geliefert werden sollen; aufgrund des Belieferungsstoppes konnte jedoch die beklagte Partei die Aufträge dieser Firmen nicht erfüllen, jedoch verzichteten diese Firmen auf jegliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung (PV des … Zeugenaussage…)
Mitte 1990 wurde schließlich von der beklagten Partei über die Firma … welche zu diesem Zeitpunkt als Exporteur tätig war, sämtliche Verträge mit der Firma … gekündigt, wobei lediglich die Leasingmaschinen nicht jedoch die Rohmaterialen von der Firma ... zurückgestellt wurden, weshalb auch durch die beklagte Partei Schadenersatzansprüche an die Firma … gestellt wurden; solche Schadenersatzansprüche wurden jedoch von der Firma ... nicht befriedigt. Es wurde auch seitens der beklagten Partei gegenüber der Firma … ein solcher Prozess in … nicht angestrengt (PV des … Zeugenaussage …).
Diese Feststellungen stützten sich auf die angeführten Beweise und erachtet das Gericht in Würdigung dieser Beweise die Aussage der Beklagten … als Partei und … als Zeugin soweit daraus Feststellung getroffen wurden, für unbedenklich, zumal sich diese Beweise gegenseitig unterstützen und auch durch die vorgelegten Urkunden, welche keinen Anlass zu Bedenken gegen ihre Richtigkeit boten, Deckung finden; allerdings war auf Urkundenteile ohne beglaubigte Übersetzung kein Bedacht zu nehmen.
Den Angaben der Zeugin … dass die beklagte Partei wiederum ihren Auftraggebern, die wegen Nichterfüllung des Vertrages durch die beklagten Parteien keine Schadenersatzansprüche gestellt hatten, in weiterer Folge einen 10 %igen Nachlass auf weitere Lieferungen durch die beklagte Partei gewährten, war mangels Vorlage entsprechender Rechnungen und Namhaftmachung entsprechender Zeugen nicht zu folgen. Ebenso konnte durch fehlende Vorlage entsprechender Aufstellungen der Angaben der Zeugin ... dass bei ordnungsgemäßer Lieferung durch die Firma … Warenwert ATS 300.000,‑ bloß 35 % betragen hätte, keine Beachtung geschenkt werden. Da trotz mehrmaliger Aufforderung an die Klagsvertreter … als Zeuge auf Seiten der klagenden Partei nicht stellig gemacht werden konnte, waren, zumal die Sachlage ausreichend geklärt war, alle unerledigt gebliebenen Beweisanträge abzuweisen.
In rechtlicher Beurteilung der getroffenen Feststellungen ist vorerst davon auszugehen, dass die durch die beklagte Partei vorgenommene Bestellung außerhalb des Veredelungsvertrages bei der klagenden Partei und die Annahme dieser Bestellung und Lieferung der Waren durch die klagende Partei einen internationalen Warenkauf zwischen Kaufleuten darstellt, hinsichtlich welchen die Vertragsteile weder eine ausdrücklich noch schlüssige Rechtswahl im Sinne des § 35 Abs. 1 IPRG getroffen haben, da hiefür der vereinbarte Gerichtsstand am Sitz der beklagten Partei nicht ausreicht, sondern dies grundsätzlich nach den strengen Voraussetzungen des § 863 ABGB zu beurteilen ist und aus dem Vertrag selbst, zum Beispiel aus der Vereinbarung des Kaufpreises in österreichischen Schillingen dies gegen eine Parteienrechtswahl spricht.
Fehlt eine Rechtswahl, so weist § 36 IPRG bei gegenseitigen Verträgen auf das Recht des Staates, in dem der Erbringer der charakteristischen Leistungen seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wurde, hat (bei Kaufverträgen also Verkäuferrecht). Diese innerstaatlichen Verweisungsnormen kommen da nicht zur Anwendung, wenn die Vertragspartner ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten des Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommens haben und der Vertragsgegenstand im Regelungsbereich des Übereinkommens liegt (§ 53 IPRG).
Dieses Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommen trat für Österreich am 1.1.1989 (BGBI Nr. 1988/96) und für Jugoslawien am 1.1.1988 in Kraft, wobei für Verträge, die frühestens am 1.1.1989 geschlossen wurden und in den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, das Wiener UN- Kaufrechtsübereinkommen unmittelbar anzuwenden ist (Art. 1 Abs. 1 lit. a des Übereinkommen; § 53 IPRG).
Der klagsgegenständliche Handelskaufvertrag wurde durch Bestätigung der Bestellung der beklagten Partei durch die klagende Partei am 15.6.1989 abgeschlossen, wobei die klagende Partei einerseits als Verkäufer zu betrachten ist, da sowohl die Bestellungsbestätigung als auch schließlich die Rechnung über die klagsgegenständlichen Waren von ihr ausgestellt wurden, andererseits ist sie wiederum im Sinne der §§ 1002 f. ABGB als Bevollmächtigter der Firma … der Willenserklärungen abgeben und entgegennehmen kann, die den Vertretenen, die Firma … unmittelbar berechtigen und verpflichten, anzusehen.
Gemäß Art. 30 des Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommens ist einerseits der Verkäufer verpflichtet, die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum and der Ware zu übertragen; der Käufer wiederum ist gemäß Art. 53 dieses Übereinkommens verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen und die Ware anzunehmen.
Da im gegenständlichen Fall die klagende Partei die Ware ordnungsgemäß lieferte und die beklagte Partei die Ware ordnungsgemäß lieferte und die beklagte Partei die Ware auch annahm, besteht grundsätzlich ein Anspruch der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von ATS 107.240,‑.
Die Kapitalforderung der klagenden Partei von ATS 107.240,‑ ist ab dem Tag der Fälligkeit (15.10.1989) bis zum Tag vor der Konkurseröffnung gemäß § 58 Abs. 1 KO, also bis einschließlich 20.1.1991 mit 5 % zu verzinsen. Durch die Verzinsung mit 5 % erhöht sich die Forderung daher um ATS 6.791,87 auf ATS 114.031,87.
Für den von der klagenden Partei im Rahmen ihres Feststellungsbegehrens geltend gemachten Prozesskosten bis zur Konkurseröffnung ist auszuführen, dass § 112 Abs. 2 KO bezüglich der Kosten des Prüfungsprozesses bestimmt, dass sie als „Massekosten“ zu behandeln sind, soweit der Masseverwalter an der Bestreitung teilgenommen hat. Über die Kosten des Prozesses vor der Konkurseröffnung ist dem Gesetz nur zu entnehmen, dass sie als Nebengebühren mit den Forderungen im gleichen Rang stehen (§ 54 Abs. 1 KO). Nach der Rechtsprechung (EvBI 1949/567) ist der Masseverwalter, wenn er im Prüfungsprozess unterliegt, zum Prozesskostenersatz zu verhalten. Dadurch wird zwar nicht seine persönliche Haftung begründet; diese Kosten sind aber Masseschulden, das heißt Masseforderungen (Forderungen des Prozessgegners gegen die Masse) im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 KO. Aus diesem Grund war das diesbezügliche Mehrbegehren der klagenden Partei abzuweisen und die Kosten des Prozesses bis zur Konkurseröffnung in die Kostenentscheidung aufzunehmen.
Die beklagte Partei macht als Kompensandoforderungen einerseits dem Wert der von ihr nach Jugoslawien gelieferten Rohmaterialien in Höhe von ATS 200.000,‑, andererseits einen Schadeneratzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages seitens der Firma … geltend.
Da zumindest ab Herbst 1989 wiederum die Firma … statt der klagenden Partei als Exporteur und Bevollmächtigter der Firma…. mit Wissen und Willen der beklagten Partei, was sich insbesondere darin zeigt, dass ab diesem Zeitpunkt jeglicher Schriftverkehr der beklagten Partei mit der Firma … geführt wurde, tätig wurde, ist der entsprechende Anspruch der beklagten Partei auf Ersatz des Warenwertes bzw. etwaige Schadenersatzforderungen nicht gegenüber der klagenden Partei, sondern gegenüber der Firma ... als Bevollmächtigte der Firma … geltend zu machen. Abgesehen davon konnte von der klagenden Partei weder das Bestehen eines tatsächlichen Schadens noch dessen Höhe bewiesen werden, weshalb die diesbezüglichen Ansprüche der beklagten Partei nicht zu Recht bestehen.
Es war daher, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.