Rechtsgrundlage des Verfahrens ist die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels (im Folgenden nur EuVT) für unbestrittene Forderungen (im Folgenden nur EuVTVO, veröffentlicht in ABl L 143/15).
Am 29. Juni 2005 ordnete ein Richter des Tribunale di Brescia an, dass die nun verpflichtete Partei innerhalb von 50 Tagen nach Zustellung des Dokuments an die nun betreibende Partei 267.374,31 EUR und weiters die bis zum effektiven Saldo aufgelaufenen und auflaufenden Zinsen sowie die sich insgesamt auf 2.361 EUR belaufenden Unkosten des Verfahrens zu zahlen habe. Er wies darauf hin, dass gegen diese Anordnung (decreto ingiuntivo) Einspruch erhoben werden könne und „bei nicht erfolgtem Einspruch vollstreckend“ verfahren werde.
Auf Grund dieser Entscheidung bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei zur Hereinbringung von 267.374,31 EUR samt 9,47 % Zinsen seit 29. Juni 2005 und von Kosten von 2.361 EUR samt 4 % Zinsen seit 13. Jänner 2006 wider die verpflichtete Partei die Fahrnisexekution.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der verpflichteten Partei teilweise dahin Folge, dass es den Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution auch zur Hereinbringung von 9,47 % Zinsen aus dem Kapital aus näher genannten Gründen unangefochten abwies, bestätigte aber im Übrigen die Entscheidung, im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Die betreibende Partei führe Exekution auf Grund eines als EuVT bestätigten italienischen Zahlungsbefehls. Dies sei nach der in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark geltenden EuVTVO zulässig. Der der Exekution zugrundeliegende italienische Zahlungsbefehl sei am 13. Jänner 2006 als EuVT bestätigt worden. Er stamme aus der Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und sei nach deren Geltungsbeginn bestätigt worden. Demnach könne nunmehr der Gläubiger mit Hilfe der Bestätigung als EuVT ohne weiteres in einem anderen Mitgliedstaat Exekution führen und sich zu diesem Zweck direkt an die dortigen Vollstreckungsbehörden, in Österreich daher an das zuständige Exekutionsgericht wenden. Die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 3 (gemeint offenbar: Abs. 2) EuVTVO lägen vor. Eine Übersetzung sei nur für die Bestätigung, nicht aber für den Exekutionstitel selbst vorgesehen. Die von der Rekurswerberin ins Treffen geführte E 3 Ob 119/95 des Obersten Gerichtshofs sei vor Inkrafttreten der EuVTVO ergangen. Es schade hier daher nicht, dass Teile des mit dem Exekutionsantrag vorgelegten Zahlungsbefehls nicht übersetzt worden seien. Nach Art. 21 Abs. 2 EuVTVO sei das Vollstreckungsorgan an die Bestätigung als EuVT gebunden und dürfe diese in der Sache selbst nicht nachprüfen. Es sei also nicht zu prüfen, ob tatsächlich eine unbestrittene Forderung iSd EuVTVO vorliege oder ob die Mindeststandards eingehalten worden seien; Streitigkeiten darüber müssten im Ursprungsmitgliedstaat ausgetragen werden. Es entfalle auch, anders als nach Art. 34 EuGVVO, eine nachträgliche Kontrolle der Zustellung durch den Zweitrichter und im Vergleich zur EuGVVO eine Prüfung anhand des ordre public. Nach der EuVTVO könne im Vollstreckungsmitgliedstaat weder der Titel noch die Bestätigung angegriffen oder überprüft werden. Für die Anwendung des österreichisch-italienischen Vollstreckungsabkommens aus dem Jahr 1974 verbleibe kein Raum.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rsp zu den Voraussetzungen einer Exekutionsbewilligung auf Grund einer als EuVT bestätigten ausländischen Entscheidung ebenso fehle wie zur Frage der Bestimmtheit eines ausländischen Titels, der im Zinsenpunkt nur auf eine gesetzliche Bestimmung verweise.
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist aus dem ersten der beiden vom Rekursgericht angeführten Gründe zulässig und auch iSd vom Abänderungsantrags umfassten Aufhebungsantrag im Ergebnis berechtigt.
a) Zutreffend wendet sich die verpflichtete Partei in ihrem Rechtsmittel nur gegen den bestätigenden Teil der angefochtenen Entscheidung, ist sie doch durch die Abänderung (zu ihren Gunsten) nicht beschwert.
b) Soweit die verpflichtete Partei als aktenwidrig mit eingehender Begründung geltend macht, die Bewilligung der Exekution hätte schon deshalb nicht erfolgen dürfen, weil die betreibende Partei die Bestätigung des Exekutionstitels als EuVT gemäß den zu verwendenden Formularen der Anhänge I bis III der EuVTVO nicht vorgelegt habe, ist ihr zu erwidern, dass sich, wie auch der Entscheidung der zweiten Instanz ohnehin zu entnehmen ist, im Akt sehr wohl eine solche Bestätigung (sowohl in italienischer als auch in deutscher Sprache) findet, und zwar als Teil der jetzt nur noch in Kopie vorliegenden Beilage B. Tatsächlich ergibt sich auch aus der Eingangsstampiglie des Erstgerichts vom 27. März 2006, dass mit dem Exekutionsantrag vier Beilagen vorgelegt wurden, wobei sich die betreibende Partei ausdrücklich auf die Bestätigung als EuVT in Beilage B berief. Demnach bedarf es keines Eingehens auf die dazu getätigten Rechtsausführungen im Revisionsrekurs. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschluss das Fehlen der Bestätigung nach § 20 Abs. 2 lit. c EuVTVO nicht gerügt wurde.
c) Im Rahmen ihrer Rechtsrüge macht die verpflichtete Partei geltend, dass zwingend vorgeschriebene Voraussetzungen für die Bewilligung eines Exekutionsantrags auf der Basis eines EuVT fehlten. Zum einen sei keine ordnungsgemäße Zustellung des Zahlungsbefehls nach Art. 13 f EuVTVO erfolgt. Solche Mängel seien aber entgegen der Ansicht des Rekursgerichts rechtlich nicht unerheblich. Bei großzügiger Auslegung des Art. 20 EuVTVO griffen nämlich deren Bestimmungen, die den Standard für den Nachweis der Zustellung, die Information des Beklagten über die Konsequenzen eines nicht rechtzeitig getätigten Einspruchs sowie die Rechtsschutzmöglichkeiten des Verpflichteten sehr niedrig ansetzten, in die Rechte gemäß Art. 6 EMRK und Art. 47 der EU-Grundrechtscharta ein. Dies sei der Fall, weil die hier vorliegende Zustellung des Exekutionstitels durch Private ohne entsprechenden Zustellnachweis diesen Standards nicht entspreche. Insbesondere sei dies der Fall, wenn in der Praxis öfters betrügerisch handelnde Unternehmen in Österreich versucht hätten, durch Erwecken des Anscheins behördlicher Schriftstücke zu Unrecht Zahlungen zu erlangen. Es sei nach der EuVTVO möglich, Personen ohne geeignete Schutzmöglichkeiten vor Gerichtsstände zu zerren, denen sie zuvor nie zugestimmt hätten, wobei eine Verweigerung der Prozessteilnahme zu einer im Wesentlichen unanfechtbaren Versäumnisentscheidung führen könne. Die EuVTVO könne, wenn sie von den Vollstreckungsgerichten nicht streng und restriktiv ausgelegt werde, ein Tummelplatz für Betrüger aller Art werden. Es könne nicht mehr durch das Ziel der Beschleunigung der grenzüberschreitenden binneneuropäischen Vollstreckung legitimiert werden, wenn eine Person erstmals durch den Gerichtsvollzieher als erstes und einziges behördliches Organ während des gesamten Verfahrens vom angeblichen Bestehen eines Exekutionstitels erfahre und nicht einmal die in der EuVTVO zwingend vorgesehenen urkundlichen Nachweise übergeben würden und weiters keine adäquaten Übersetzungen der einschlägigen Dokumente vorlägen.
Diesen Argumenten kann überwiegend nicht gefolgt werden. Ungeachtet der teilweise recht drastischen Schilderungen von möglichen Gefahren auf Grund der durch die EuVTVO geschaffenen Rechtslage fehlt es an ausreichender Argumentation anhand der maßgebenden Bestimmungen dieser Europäischen Verordnung, in welcher Weise diese „eng und streng zu Gunsten des Verpflichteten“ ausgelegt werden könnten. In Wahrheit strebt nämlich die verpflichtete Partei eine Überprüfung jener Parameter durch das Gericht des Vollstreckungsstaats an, die nach den Intentionen des Europäischen Gesetzgebers – aus welchen Gründen immer – gerade nicht mehr im Vollstreckungs-, sondern nur im Titelstaat zu beachten sind.
1.) Wie schon vom Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannt und auch von der verpflichteten Partei nicht verkannt wurde, beruht die Exekutionsbewilligung im vorliegenden Fall auf der EuVTVO. Nach Abs. 11 der einleitenden Erwägungsgründe dieser Verordnung soll diese „der Förderung der Grundrechte dienen“ und berücksichtige die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der EU anerkannt wurden; sie ziele insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 47 der Charta verankert ist, zu gewährleisten. Es sollen nach den weiteren Erwägungen des europäischen Gesetzgebers gerade Mindestvorschriften für das gerichtliche Verfahren festgelegt werden, um sicherzustellen, dass der Schuldner so rechtzeitig und in einer Weise über das gegen ihn eingeleitete Verfahren, die Notwendigkeit seiner aktiven Teilnahme daran, wenn er die Forderung bestreiten will und über die Folgen seiner Nichtteilnahme unterrichtet werde, dass er Vorkehrungen über seine Verteidigung treffen könne (12). Nach dem Erwägungsgrund 9 solle das in der EuVTVO geregelte Verfahren gegenüber dem Vollstreckbarerklärungsverfahren der EuVVO gerade dadurch einen erheblichen Vorteil bieten, dass auf die Zustimmung des Gerichts eines zweiten Mitgliedstaats mit den daraus entstehenden Verzögerungen und Kosten verzichtet werden könne. „Gegenseitiges Vertrauen in die ordnungsgemäße Rechtspflege in den Mitgliedstaaten“ rechtfertige es, dass das Gericht nur eines Mitgliedstaats beurteile, ob alle Voraussetzungen für die Bestätigung der Entscheidung als EuVT vorliegen (18).
2.) Nach ihrem Art. 33 trat die EuVTVO mit 21. Jänner 2005 in Kraft und gilt seit dem 21. Oktober 2005 mit Ausnahme der schon ab 21. Jänner 2005 geltenden Art. 30, 31 und 32. Dass die zeitlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der EuVTVO auf das vorliegende Exekutionsverfahren gegeben sind, wie das Rekursgericht darlegte, wird im Revisionsrekurs nicht bezweifelt.
3.) Nach Art. 20 Abs. 1 EuVTVO gilt unbeschadet der Bestimmungen dieses (damit eingeleiteten) Kapitels für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Nach § 2 Abs. 2 EO idFd EO-Nov 2005 BGBl I 2005/68 stehen den in § 1 dieses Gesetzes genannten Akten und Urkunden auch Akte und Urkunde gleich, die auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind. Damit wird die Verbindung zu Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz EuVTVO hergestellt, wonach eine als EuVT bestätigte Entscheidung unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wird wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung. Wie sich weiters aus Art. 21 Abs. 2 EuVTVO ergibt, dürfen im Vollstreckungsmitgliedstaat weder die Entscheidung noch ihre Bestätigung als EuVT in der Sache selbst nachgeprüft werden. Daraus folgt, dass entsprechend den dargelegten Erwägungsgründen die EuVT in Österreich wie inländische Titel ohne ein davor geschaltetes Vollstreckbarerklärungsverfahren zu vollstrecken sind. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass der betreibende Gläubiger den zuständigen Vollstreckungsbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats (hier das Exekutionsgericht iSd § 3 Abs. 1 EO) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und eine Ausfertigung der Bestätigung als EuVT, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, übermittelt. Die unter Art. 20 Abs. 2 lit. c EuVTVO weiter angeführte, gegebenenfalls vorzulegende Transkription kommt hier nicht in Betracht, weil sich sowohl der Titelmitgliedstaat Italien als auch Österreich als Vollstreckungsmitgliedstaat der lateinischen Schrift bedienen. Nach derselben lit. c ist gegebenenfalls eine Übersetzung der Bestätigung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats, hier also in die deutsche Sprache, mitzuübermitteln. Diese Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen. Daraus folgt, wie auch in Art. 5 EuVTVO ausdrücklich angeordnet wird, dass eine Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als EuVT bestätigt wurde, in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt wird, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann. Zutreffend haben daher bereits die Vorinstanzen anders als nach der EuGVVO eine Vollstreckbarerklärung des von einem italienischen Gericht stammenden Exekutionstitels für nicht erforderlich gehalten. Dies ist auch im Schrifttum zur EuVTVO unbestritten geblieben (Höllwerth in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht, Art. 1 EuVTVO Rn. 2 und 3; Art. 5 EuVTVO Rn. 3 Art. 20 Rn. 11; Burgstaller/Neumayr, Der europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen, ÖJZ 2006, 179 [179 f]; Sima, Der europäische Vollstreckungstitel, ZIK 2005, 55; Mosser, Der europäische Vollstreckungstitel im Überblick, ecolex 2005, 758; Oberhammer, Der europäische Vollstreckungstitel: Rechtspolitische Ziele und Methoden, JBl 2006, 477 [482 ff]). Nach der EuVTVO (Art. 21 Abs. 1) wird nur noch die Verletzung der Rechtskraft einer Vorentscheidung unter bestimmten Voraussetzungen als Grund für die Verweigerung der Vollstreckung normiert. Dagegen kann weder die Zustellung der zu vollstreckenden Entscheidung noch ein allfälliger Verstoß gegen den ordre public des Vollstreckungsstaats in diesem überprüft werden, wie § 21 Abs. 2 EuVTVO unmissverständlich klarstellt (Höllwerth aaO Art. 5 Rn. 2, Art. 21 Rn. 2; Burgstaller/Neumayr aaO 189 f; Sima aaO bei FN 45 bis 47; Oberhammer aaO 496 f mwN zur Kritik an der Abschaffung der Prüfung des ordre public in FN 113). Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b EuVTVO wäre auf Antrag an das Ursprungsgericht die Bestätigung als EuVT zu widerrufen, wenn sie in Ansehung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen eindeutig zu Unrecht erteilt wurde. Darunter sind neben sonstigen Gründen auch die Verletzung der verfahrensrechtlichen Mindestvorschriften über Zustellungen und Belehrung des Schuldners bei Säumnisentscheidungen zu verstehen (Höllwerth aaO Art. 10 Rn. 10 mwN; Burgstaller/Neumayr aaO 187 f; Sima aaO bei FN 40; Mosser aaO 760). Bei diesem Gericht wäre auch – was hier wohl nach dem Vorbringen der verpflichteten Partei nicht in Betracht kommt – geltend zu machen, dass in Wahrheit gar keine unbestrittene Forderung iSd EuVTVO vorliege. Für den Antrag auf Widerruf steht das Formular laut Anhang VI der EuVTVO zur Verfügung.
4.) Dass die Bestätigung als EuVT an den Schuldner zuzustellen wäre, wird in der EuVTVO nicht angeordnet (Burgstaller/Neumayr aaO 187); allenfalls wird der Schuldner – wie möglicherweise im vorliegenden Fall – erst im Zuge der Vollstreckung von der Existenz der Bestätigung informiert (aaO). Dass danach, wie Burgstaller/Neumayr (aaO) meinen, die Bestätigung als EuVT dem Schuldner gesondert zuzustellen wäre, ist weder der EuVTVO noch für Österreich der EO zu entnehmen. Mangels einer solchen Vorschrift ist eine solche Zustellung auch nicht notwendig (zutreffend Höllwerth aaO Art. 9 Rn. 13 mwN), auf keinen Fall kann es sich bei einer solchen Zustellung aber um eine Vollstreckungsvoraussetzung handeln, die im Verfahren über die Exekutionsbewilligung vom österreichischem Vollstreckungsgericht wahrzunehmen wäre. Wie insbesondere Art. 10 EuVTVO zeigt, braucht eine solche Zustellung zur Erlangung der Exekutionsbewilligung nicht nachgewiesen zu werden. Die Geltendmachung einer mangelnden Zustellung müsste im Übrigen bereits am Neuerungsverbot des österreichischen Rekursverfahrens scheitern. Die Ausnahmeregelung des Art. 84 Abs. 2 Z 2 EO findet ja keine Anwendung, weil die Vollstreckbarerklärung für einen EuVT ja gerade entfällt.
d) Wie sich aus den im Akt liegenden Kopien der mit dem Exekutionsantrag vorgelegten Urkunden ergibt, fehlt allerdings eine beglaubigte Übersetzung der Bestätigung des Exekutionstitels als EuVT. Vorgelegt wurde ein ausgefülltes Formular nach Anhang I EuVTVO in italienischer Sprache samt einer offenbar von derselben Hand ausgefüllten Bestätigung auf deutsch. Die deutschsprachige Bestätigung ist nicht beglaubigt. Im italienischen Original finden sich nur wenige handschriftliche Wörter, die einer Übersetzung zugänglich sind, etwa was die Bezeichnung des Titelgerichts, seiner Entscheidung und des Monats des Ausstellungsdatums der Bestätigung betrifft. Wie bereits dargelegt, verlangt Art. 20 Abs. 1 lit. c EuVTVO „gegebenenfalls“ eine Übersetzung der Bestätigung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats. Wie Höllwerth (aaO Art. 20 Rn. 7) zutreffend ausführt, bedarf es einer Übersetzung dann, wenn die Behörde des Ursprungsmitgliedstaats die Bestätigung nicht in der Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats (oder einer dort sonst zulässigen Sprache) ausstellte. Dies ist hier der Fall, weil das deutschsprachige Formular weder unterfertigt ist noch eine Stampiglie des ausstellenden Gerichts trägt. Die Originalbestätigung liegt aber, wie dargestellt in italienischer Sprache, also nicht in der deutschen Amtssprache vor. Auch nach Burgstaller/Neumayr (aaO 189) ist die maßgebende Norm dahin zu verstehen, dass eine Übersetzung nur dann erforderlich ist, wenn die Bestätigung einen Inhalt hat, der über das Ankreuzen von Kästchen und die Angabe von Zahlen hinausgeht. Das ist, wie dargestellt, wenn auch in nur geringfügigen Umfang und wohl auch in keinem wesentlichen Punkt hier der Fall. Berücksichtigt man, dass es nicht von den Sprachkenntnissen des Entscheidungsorgans im Vollstreckungsmitgliedstaat im Einzelfall abhängen darf, ob die in der EuVTVO verlangte Übersetzung beizubringen ist oder nicht, ist es angebracht, streng vorzugehen, zumal die formalen Voraussetzungen an einen Exekutionsbewilligungsantrag nach der genannten Verordnung ohnedies auf das Mindestmaß reduziert wurden. Demnach muss – sieht man von der Währungsbezeichnung, die aber nach dem Formular ohnedies nicht schriftlich angegeben werden müsste, ab – immer dann eine Übersetzung angeschlossen werden, wenn die in der fremden Sprache ausgestellte Originalbestätigung samt Unterschrift nach Art. 20 EuVTVO Wörter dieser Fremdsprache enthält. Dieses Erfordernis müsste nur dann nicht erfüllt werden, wenn eine vom Titelgericht vollständig in deutscher Sprache ausgefüllte Bestätigung vorläge.
Dies ist hier nicht der Fall, weshalb im Ergebnis dem Revisionsrekurs Folge zu geben ist. Das Fehlen einer gesetzlich vorgeschriebenen Urkunde führt allerdings nach § 54 Abs. 3 EO nicht zur Abweisung des Exekutionsantrags, sondern zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens. Um dem Erstgericht ein solches zu ermöglichen, sind demnach die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Die Bestätigung nach Art. 20 EuVTVO ersetzt eben iSd § 54 Abs. 2 EO die dem Exekutionsantrag in jedem Fall anzuschließende Bestätigung der Vollstreckbarkeit bei inländischen Titeln (siehe auch § 7a zweiter Satz EO).
e) Angeregt wurde von der Rechtsmittelwerberin bei Zweifeln des Obersten Gerichtshofs an der Auslegung von Art. 47 der EU-Grundrechtscharta iVm Art. 6 EMRK bzw. der EuVTVO die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens. Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin ist die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH in keinem der von ihr genannten Punkte angezeigt. Eine Bestätigung nach Art. 20 Abs. 2 lit. b EuVTVO lag ohnehin vor (Fragen 1. und 2.). Die Fragen 3. und 4. sind nicht präjudiziell, weil im Vollstreckungsstaat die Zustellung der Bestätigung nicht zu prüfen ist.