Mit der am 26.6.2006 eingelangten Widerklage begehrte die Widerklägerin, die Widerbeklagte zur Zahlung von EUR 450.000,‑ sA zu verurteilen. Im Ausgangsverfahren zu 23 Cg 235/05t des HG Wien mache die Widerbeklagte einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von EUR 200.000,‑ sA geltend. Tatsächlich schulde die Widerbeklagte aus dem abgeschlossenen Lizenzvertrag eine weitere Rate an vereinbartem Kostenersatz sowie die vereinbarte Mindestpauschallizenz für 2003. Mit Schriftsatz vom 3.5.2007 (ON 36) dehnte die Widerklägerin das Klagebegehren um die Mindestpauschallizenz für das Jahr 2004 um EUR 100.000,‑ auf EUR 550.000,‑ sA aus.
Die Widerklage samt Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung wurde der Widerbeklagten am 14.9.2006 zugestellt (ON 20). Da die Widerbeklagte innerhalb der gesetzten Frist keine Klagebeantwortung einbrachte, erließ das Erstgericht am 16.3.2007 über Antrag der Widerklägerin ein Versäumungsurteil über EUR 450.000,‑ sA. Mit Schriftsatz vom 5.4.2007 (bei Gericht eingelangt am 6.4.2007; ON 31) erhob die Widerbeklagte fristgerecht Widerspruch gegen das Versäumungsurteil und beantragte, dieses aufzuheben. Gleichzeitig wurde das Vorbringen der Widerklägerin voll umfänglich bestritten und beantragt, die Widerklage kostenpflichtig abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 11.4.2007 (bei Gericht eingelangt am 13.4.2007; ON 32) gab die Widerklägerin ihre Absicht bekannt, auf Grund des Versäumungsurteils beim zuständigen tschechischen Exekutionsgericht die Sicherstellungsexekution einzuleiten. Zu diesem Zweck beantragte sie hinsichtlich des Versäumungsurteils vom 16.3.2007 die Ausstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach den Formblättern in den Anhängen I und IV der Verordnung 805/2004/EG (EuVTVO). Für die Beschränkung der Exekution auf Sicherungsmaßnahme sei die Bestätigung nach Anhang IV der EuVTVO vorgesehen; sie begehre daher die Ausstellung der Bestätigung nach Anhang I zugleich mit jener nach Anhang IV der EuVTVO.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Widerklägerin ab. Zur Begründung führte es aus, dass ein Versäumungsurteil auf Grund nicht rechtzeitiger Erstattung der Klagebeantwortung nicht als Entscheidung über eine unbestrittene Forderung iSd Art. 3 EuVTVO anzusehen sei. Versäumungsurteile nach § 396 Abs. 1 ZPO seien nach rechtzeitigem Widerspruch nämlich nicht unter Art. 3 Abs. 1 LIT b EuVTVO zu subsumieren.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Widerklägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Erstgericht die Ausstellung der Bestätigungen nach den Formblättern in den Anhängen I und IV der EuVTVO aufzutragen; in eventu werde die Ausstellung der Bestätigungen durch das Rekursgericht beantragt. Mit ihrer Rekursbeantwortung beantragt die Widerbeklagte, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
In ihrem Rechtsmittel führt die Widerklägerin im Wesentlichen aus, dass ein fehlender Widerspruch des Schuldners (iSd EuVTVO) auch dann vorliege, wenn dieser nicht zur Gerichtsverhandlung erscheine oder einer Aufforderung des Gerichts, schriftlich mitzuteilen, ob er sich zu verteidigen beabsichtige, nicht nachkomme. Die Möglichkeit des Schuldners, die gerichtliche Entscheidung über die unbestrittene Forderung nachträglich zu bekämpfen und gegebenenfalls zu beseitigen, stehe der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nicht entgegen.
Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.
1.1 Die Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel (Verordnung 805/2004/EG, ABl L 143 vom 30.4.2004, S 15 = EuVTVO) ist nach Art. 33 leg cit ab 21.10.2005 anzuwenden; sie gilt für Exekutionstitel in Zivil- und Handelssachen, die nach dem 21.1.2005 entstanden sind. Auf die mit 1.5.2004 beigetretenen Mitgliedsstaaten, darunter die Tschechische Republik, ist diese Verordnung von Anfang an anzuwenden (vgl Burgstaller/Neumayr, Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen, ÖJZ 2006, 179 [181]).
Bei einem Europäischen Vollstreckungstitel handelt es sich um einen nationalen Exekutionstitel, für den vom Titelgericht eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ausgestellt wird (vgl § 7a EO). Die Inanspruchnahme eines Europäischen Vollstreckungstitels durch den Gläubiger macht eine Vollstreckbarerklärung und damit das sogenannte Exequaturverfahren nach der EuGVVO obsolet. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung im EU-Ausland werden ausschließlich im Entscheidungsstaat geschaffen bzw geprüft. Im Vollstreckungsstaat ist der Europäische Vollstreckungstitel wie ein eigener Exekutionstitel zu behandeln.
Die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel erfolgt unter Verwendung des Formblatts in Anhang I zur EuVTVO; nach Art. 9 leg cit muss das Formblatt in der Sprache der Entscheidung ausgefüllt werden (vgl dazu Brenn, Europäischer Vollstreckungstitel, ZAK 2005, 3; Burgstaller/Neumayr, aaO 179).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 4 EuVTVO ist gegen die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel kein Rechtsbehelf zulässig. Zur Frage, ob gegen die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ein Rechtsbehelf zulässig ist, enthält die EuVTVO keine Regelung. Aus diesem Grund ist nach herrschender Meinung auf die lex fori, also das innerstaatliche Verfahrensrecht des Prozessstaats zurückzugreifen (Brenn, aaO 4; Burgstaller/Neumayr, aaO 188; Wagner, Der Europäische Vollstreckungstitel, NJW 2005, 1159).
Da über die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel das Prozessgericht entscheidet (vgl § 7a EO) und insofern ein prozessualer Auslandsbezug noch nicht besteht, sind in dieser Hinsicht die Vorschriften für eine innerstaatliche Vollstreckbarkeitsbestätigung anzuwenden (Brenn, aaO 4; Burgstaller/Neumayr, aaO 188). Diese Ansicht wird dadurch bestärkt, dass nach § 7a Abs. 1 EO auf die Aufhebung oder Berichtigung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel iSd Art. 10 EuVTVO die Bestimmung des § 7 Abs. 3 EO entsprechend anzuwenden ist. Demgegenüber steht gegen eine Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO ein dem § 7 Abs. 3 EO vergleichbarer Rechtsbehelf nicht zur Verfügung (Jakusch in Angst, EO, Rn. 106 zu § 7).
Bei Ablehnung (Ab- oder Zurückweisung) einer beantragten innerstaatlichen Vollstreckbarkeitsbestätigung ist die Zulässigkeit eines Rekurses zu bejahen (Burgstaller/Neumayr, aaO 188 mwN). Der Rekurs der Widerklägerin erweist sich damit als zulässig.
1.3 Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des EGMR in der Rechtssache Beer gegen Österreich (ÖJZ 2001, 516) wird von der Rechtsprechung auf der Grundlage des Art. 6 EMRK in bestimmten Fällen eine Rekursbeantwortung analog zu § 521a ZPO zugelassen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH wird bei dieser Beurteilung in erster Linie darauf abgestellt, ob über einen (formellen oder materiellen) Rechtsschutzanspruch erkannt wird (1 Ob 189/02d = EvBl 2003/103; 9 ObA 68/03w = Arb 12.348). Dabei ist an sich zu berücksichtigen, dass sich Art. 6 EMRK nur auf endgültige Entscheidungen über zivilrechtliche Ansprüche (civil rights) bezieht.
Für das Exekutionsverfahren ist die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtsprechung noch nicht endgültig geklärt (s dazu Zechner in Fasching/Konecny2 Vor §§ 514 ff ZPO, Rn. 142 und 143). Zwischenzeitlich ist jedoch anerkannt, dass für ein Verfahren nach § 7 Abs. 3 EO, insbesondere wenn der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung abgewiesen wurde, der Rekurs zweiseitig ist (10 Ob 58/06m = ZAK 2006/750). Wenn der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung als Rechtsschutzbegehren zu qualifizieren ist, muss dies – bis zu einer Klarstellung durch den Gesetzgeber – ebenso für einen Antrag auf Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gelten. Das vorliegende Rekursverfahren ist daher zweiseitig.
2.1 Im Rekursverfahren ist strittig, ob das Versäumungsurteil vom 16.3.2007, gegen das die Widerbeklagte fristgerecht Widerspruch erhoben hat, als Entscheidung über eine unbestrittene Forderung nach Art. 3 Abs. 1 EuVTVO zu qualifizieren und daher eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel auszustellen ist.
Die EuVTVO gelangt auf Exekutionstitel über (fällige) unbestrittene Geldforderungen zur Anwendung. Für die Bestätigung muss nach Art. 6 EuVTVO die – auch nur vorläufige – Vollstreckbarkeit, nicht aber auch die Rechtskraft vorliegen (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art. 3 EuVTVO, Rn. 12).
Nach Art. 3 Abs. 1 EuVTVO ist eine Forderung dann unbestritten, wenn sie der Schuldner in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren ausdrücklich anerkannt hat (zB Anerkenntnisurteil, Vergleich oder Notariatsakt; lit. a und d leg cit), oder wenn der Schuldner im gerichtlichen Verfahren untätig geblieben ist (unwidersprochene Entscheidung) und dementsprechend
-der Forderung im Verfahren nach der lex fori zu keiner Zeit (wirksam) widersprochen hat (lit. b) oder
-nach anfänglicher Bestreitung zu einer Verhandlung nicht erschienen ist und dies nach dem Recht des Entscheidungsstaats als (stillschweigendes) Zugeständnis (der Forderung oder des vorgetragenen Sachverhalts) zu werten ist (lit. c).
Die Regelungen der lit. b und c leg cit betreffen Säumnisentscheidungen. lit. c erfasst dabei Fälle einer späteren Säumnis, also einer nicht mehr bestrittenen Forderung. Darunter fällt etwa das Bestreiten durch Einbringung einer Klagebeantwortung oder eines Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl und die anschließende Säumnis in der mündlichen Verhandlung nach § 396 Abs. 2 ZPO (Burgstaller/Neumayr, aaO 182; vgl auch Höllwerth in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht, Art. 3 EuVTVO, Rn. 21). Nach lit. b ist maßgeblich, dass der Schuldner die Forderung von Anfang an nicht bestritten hat (Wagner, aaO 1158). In dieser Hinsicht besteht kein Zweifel daran, dass auch ein Versäumungsurteil nach nicht oder nicht rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung als Europäischer Vollstreckungstitel iSd lit. b leg cit in Betracht kommt. Erwägungsgrund 6 zur EuVTVO stellt dazu ausdrücklich klar, dass ein fehlender Widerspruch des Schuldners iSv Art. 3 Abs. 1 LIT b auch dann vorliegt, wenn dieser nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen ist oder einer Aufforderung des Gerichts, schriftlich mitzuteilen, ob er sich zu verteidigen beabsichtigt (bzw ob er Einwendungen erhebt), nicht nachkommt. Diese Ansicht ist in der Literatur unbestritten (Kropholler, aaO, Art. 3 EuVTVO, Rn. 6; Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht2 Art. 3 EuVTVO, Rn. 20; Burgstaller/Neumayr, aaO 182; vgl auch Höllwerth, aaO, Art. 3 EuVTVO, Rn. 17).
Maßgeblich ist in dieser Hinsicht, dass bis zur Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel die Forderung unbestritten geblieben ist und nach der lex fori eine (auch nur vorläufig) vollstreckbare Entscheidung vorliegt. Es kommt somit ausschließlich auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung an; dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrags kommt hingegen keine Bedeutung zu (so auch Kropholler, aaO, Art. 3 EuVTVO, Rn. 14; Burgstaller/Neumayr, aaO 182; vgl auch Rauscher, aaO, Art. 3 EuVTVO, Rn. 27). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch nicht etwa der Zeitpunkt der Erlassung des Exekutionstitels maßgeblich; nach dieser Meinung käme jede Säumnisentscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel in Betracht.
Dass allein auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung abzustellen ist, zeigt sich schließlich auch in der Regelung des Art. 3 Abs. 2 EuVTVO. Danach ist die Verordnung auch auf „Entscheidungen“ (nicht etwa bloß „Rechtsmittelentscheidungen“) anzuwenden, die über einen bereits als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigten Exekutionstitel ergehen, der (erst) nach erfolgter Bestätigung (als Europäischer Vollstreckungstitel) angefochten wurde. Nach den dadurch zum Ausdruck gebrachten Intentionen der Verordnung soll eine Entscheidung, die einmal als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurde, auch durch eine nachträgliche Anfechtung nicht mehr aus dem Anwendungsbereich der EuVTVO herausfallen. Der Schuldner bleibt dadurch aber keineswegs schutzlos. Wird – nach der Ausstellung der Bestätigung – die Vollstreckbarkeit des zugrunde liegenden Exekutionstitels aufgehoben oder eingeschränkt, so ist hinsichtlich des Europäischen Vollstreckungstitels auf Antrag des Schuldners eine Gegenbestätigung auszustellen; dafür ist das Formblatt in Anhang IV zur EuVTVO zu verwenden (Brenn, aaO 4; vgl Erwägungsgrund 7 zur EuVTVO). In einem solchen Fall kann nach Wagner (aaO 1158) die über einen Rechtsbehelf ergehende Entscheidung auch dann noch als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn die Parteien im Rechtsbehelfsverfahren über den Verfahrensgegenstand streitig verhandelt haben. Kropholler weist darauf hin, dass durch Art. 3 Abs. 2 deutlich werde, dass eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung nach Einlegung eines Rechtsbehelfs des Schuldners nicht rückwirkend wieder aus dem Anwendungsbereich der EuVTVO herausfalle, auch wenn die Forderung damit nicht mehr unbestritten sei (Kropholler, aaO, Art. 3 EuVTVO, Rn. 12). Ob den von Burgstaller/Neumayr (aaO 182) und Rauscher (aaO, Art. 3 EuVTVO, Rn. 29 und 30) dazu vertretenen einschränkenden Meinungen der Vorzug zu geben ist, muss hier aber nicht abschließend geklärt werden. Im gegebenen Zusammenhang weist die Beklagte in ihrer Rekursbeantwortung aber zutreffend darauf hin, dass der Gläubiger nicht gleichzeitig die Ausstellung der Bestätigungen nach Anhang I und Anhang IV zur EuVTVO beantragen kann. Anhang IV bezieht sich auf nachträgliche Änderungen in Bezug auf eine bereits als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung oder dessen innerstaatliche Vollstreckbarkeit. Eine derartige Gegenbestätigung kann nur vom Schuldner beantragt werden (Brenn, aaO 4).
2.2 Aus den dargestellten Grundsätzen folgt, dass eine gerichtliche Entscheidung, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach der lex fori (wirksam) angefochten wurde und damit bestritten ist, nicht mehr als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden darf (vgl auch Wagner, aaO 1158; Kropholler, aaO, Art. 3 EuVTVO, Rn. 14).
Da die Widerbeklagte das Versäumungsurteil vom 16.3.2007 durch Erhebung des fristgerechten Widerspruchs – vor Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel – wirksam angefochten hat, liegt demnach eine unbestrittene Forderung nicht mehr vor. Die Entscheidung des Erstgerichts ist im Ergebnis somit nicht zu beanstanden. Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
3. Angemerkt wird, dass die Anregung der Widerbeklagten in ihrer Rekursbeantwortung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 68 iVm Art. 234 EGV nicht aufzugreifen war, weil an der dargestellten Beurteilung zu Art. 3 EuVTVO keine Zweifel bestehen. Zu den von der Widerbeklagten formulierten Vorlagefragen ist darauf hinzuweisen, dass dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel keine Bedeutung zukommt und die Frage, ob eine verspätete Klagebeantwortung wirksam ist, nach der lex fori zu beantworten ist (Kropholler, aaO, Art. 3 EuVTVO, Rn. 7).
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO. Für das analog anzuwendende Verfahren auf Erteilung einer innerstaatlichen Vollstreckbarkeitsbestätigung gelten gemäß § 78 EO die Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO (Jakusch in Angst, EO § 65 Rn. 20; vgl 4 Ob 200/02v).