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Zusammenfassung der Entscheidung Der in Österreich wohnhafte Antragsteller kaufte von dem in Deutschland wohnhaften Antragsgegner ein Pferd. Er ist von dem Kaufvertrag mit der Begründung zurückgetreten, das Pferd habe nicht die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufgewiesen. Er begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises. Der von den Parteien schriftlich niedergelegte Kaufvertrag enthält die Klausel: „Gerichtsstand für den Verkauf ist Österreich”. Der Antragsteller hat beim OGH (AT) den Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für die Durchführung des Klageverfahrens - sog. Ordination - gestellt.
Der OGH (AT) gibt dem Antrag statt. Die von den Parteien geschlossene Vereinbarung beinhalte eine wirksame Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für die Entscheidung möglicher Streitigkeiten aus dem Vertrag. Dass es an einer Vereinbarung über das örtlich zuständige Gericht fehle, beeinträchtige die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht. Für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts sei das innerstaatliche österreichische Recht ergänzend heranzuziehen, welches hierfür die Ordination durch den OGH vorsehe. Dem Antrag sei daher stattzugeben.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der Antragsteller (im Folgenden: Kläger) beantragt unter Vorlage eines Klageentwurfs und einer Kaufvertragsurkunde gemäß § 28 JN die Bestimmung des Landesgerichts Klagenfurt als örtlich zuständiges Gericht. Zur internationalen Zuständigkeit Österreichs beruft er sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 23 EuGVVO. Der vom Kläger behauptete Sachverhalt ist wie folgt zusammenzufassen:
Der in Österreich wohnhafte Kläger habe mit Kaufvertrag vom 11. März 2006 von dem in Deutschland wohnhaften Beklagten ein für den internationalen Springsport geeignetes Pferd gekauft, das die vereinbarten Eigenschaften nicht aufgewiesen habe. Der Kläger habe vom vereinbarten Gewährleistungsrecht Gebrauch gemacht, das Pferd zurückgestellt und verlange nun den von ihm bereits bezahlten Kaufpreis von 30.000 EUR zurück. Die Parteien hätten im Kaufvertrag die österreichische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart.
Der vorgelegte, von den Vertragsparteien am 9. März bzw. 11. März 2006 gefertigte „Pferdekaufvertrag“ enthält in seinem § 6 als letzten Satz unmittelbar oberhalb der Unterschriften der Parteien den Satz:
„Gerichtsstand für den Verkauf ist Österreich“.
Dem Ordinationsantrag ist stattzugeben:
Der vertragsautonom auszulegende Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 23 Abs. 1 EuGVVO) bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung über die Zuständigkeitsbegründung (RIS-Justiz RS0117156), die hier hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit Österreichs zweifellos vorliegt. Das Schrifterfordernis (Art. 23 Abs. 1 lit. a) ist erfüllt. Der Umstand, dass lediglich die internationale Zuständigkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges österreichisches Gericht vereinbart wurde, schadet wegen der Ordinationsmöglichkeit gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 JN nicht (Simotta in Fasching, Zivilprozessgesetze2, § 104 JN Rn. 294; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art. 23 EuGVVO Rn. 75 f). Ist die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) nach der EuGVVO zu bejahen, wird darin die örtliche Zuständigkeit jedoch nicht geregelt, findet das innerstaatliche Recht ergänzend Anwendung (SZ 69/227 mwN; 4 Nc 32/03y). Aus den Antrags- und Klagebehauptungen ist nach den österreichischen Verfahrensvorschriften eine örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts nicht abzuleiten, sodass dem Ordinationsantrag stattgegeben werden kann.