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Zusammenfassung der Entscheidung Der in Österreich wohnhafte Kläger erhielt von der beklagten Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz eine Rechnung über einen „Julius Caesar - 25 Dollar". Der Kläger teilte der Beklagten mit, dass er bei ihr keine Ware bestellt habe, erhielt von dieser aber dennoch weitergehende Zahlungsaufforderungen. Er hat vor dem für seinen Wohnsitz zuständigen österreichischen Gericht Klage auf Feststellung erhoben, dass er der Beklagten den verlangten Betrag nicht schulde. Zur Begründung der österreichischen internationalen Zuständigkeit macht er geltend, es liege eine Verbrauchersache iSv Art. 13 LugÜ vor, weshalb er an seinem Wohnsitz klagen könne. Er hat beim OGH (AT) die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Wege der sog. Ordination beantragt.
Der OGH weist den Ordinationsantrag zurück. Bei der von dem Kläger erhobenen negativen Feststellungsklage handele es sich nicht um eine Verbrauchersache. Von den in Art. 13 Abs. 1 LugÜ vorgesehenen Fallgestaltungen käme allein der Fall der Nr. 3 (Lieferung beweglicher Sachen) in Betracht. Er setze eine zweifache geographische Anknüpfung an den Wohnsitzstaat des Verbrauchers voraus. Dies seien einmal ein im Wohnsitzstaat des Verbrauchers erfolgtes Vertragsangebot oder die Entfaltung von Werbungsmaßnahmen. Zum anderen müsse der Verbraucher die zum Vertragsschluss notwendigen Rechtshandlungen in seinem Wohnsitzstaat vorgenommen haben. An letzterem fehle es jedoch. Der Kläger berufe sich vielmehr gerade darauf, dass er mit der Beklagten keinen Vertrag abgeschlossen habe. Da es sich somit nicht um eine Verbrauchersache iSv Art. 13 Abs. 1 LugÜ handele, stehe dem Kläger der Verbrauchergerichtsstand nicht zur Verfügung. Da die österreichische internationale Zuständigkeit auch nicht in anderer Weise begründet werden könne, scheide eine Ordination aus.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der in Österreich wohnhafte Kläger bringt in seiner beim Bezirksgericht Zwettl eingebrachten Protokollarklage vor, er habe von der (in der Schweiz ansässigen) beklagten GmbH eine Rechnung vom 15.12.2006 für einen „Julius Caesar – 25 Dollar“ erhalten. Er habe die Ware weder bestellt noch erhalten. Das habe er der Beklagten schriftlich bekanntgegeben. Dennoch belästige ihn die Beklagte mit Mahnungen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er der Beklagten den in Rechnung gestellten Betrag (92,40 EUR) nicht schulde. Seinen Ordinationsantrag begründet der Kläger damit, dass sich die internationale Zuständigkeit auf Art. 13 Abs. 1 Z 3 lit. a LGVÜ gründe. Die Beklagte bewerbe ihre Produkte in Österreich mittels Postsendungen. Im Hinblick darauf, dass Art. 14 Abs. 1 LGVÜ nur die internationale Zuständigkeit österreichische Gerichte vorsehe, ein örtlicher Gerichtsstand für diesen Fall aber nicht geregelt sei, lägen die Ordinationsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 JN vor. Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Sowohl Österreich als auch die Schweiz sind Mitgliedstaaten des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano (LGVÜ). Nach dessen Art. 13 bestimmt sich die Zuständigkeit für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, unbeschadet der (hier nicht relevanten) Art. 4 und 5 LGVÜ nach diesem (= vierten) Abschnitt, wenn es sich (Z 3) um Verträge betreffend Lieferung beweglicher Sachen handelt, sofern (lit. a) dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und (lit. b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Für die Anwendbarkeit des Art. 13 Abs. 1 Z 3 LGVÜ müssen kumulativ zwei geographische Bestimmungen der Vertragsabschlussmodalitäten zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers bestehen: Dem Vertragsabschluss muss ein im Wohnsitzstaat des Verbrauchers abgegebenes ausdrückliches Angebot oder eine zielgerichtete Werbung des Unternehmers vorausgegangen sein und es muss der Verbraucher in seinem Wohnsitzstaat die zum Vertragsabschluss notwendigen Rechtshandlungen (Vertragsunterfertigung; mündliche Bestellung; Absendung der Bestellung) gesetzt haben (Neumayr, EuGVÜ/LGVÜ 42). Ausgehend von den maßgeblichen Klageangaben (RIS-Justiz RS0117256) liegt keine dieser Voraussetzungen vor: Vielmehr behauptet der Kläger ausdrücklich, die in Rechnung gestellte Ware nicht bestellt zu haben. Es fehlt somit schon eine Behauptung eines Vertragsabschlusses mit der Beklagten und naturgemäß daher auch eine Behauptung, dass der Kläger die zum Vertragsabschluss erforderliche Rechtshandlung in Österreich vorgenommen hat. Die Ordinationsvoraussetzungen, auf die sich der Kläger bezieht, liegen somit nicht vor.