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Zusammenfassung der Entscheidung Die Kläger betreiben an ihrem österreichischen Wohnsitz ein Gästehaus mit zwei Ferienwohnungen und Ferienzimmern. Der in den Niederlanden wohnhafte Beklagte hatte eine Ferienwohnung und ein Gästezimmer gebucht und kurz vor Reiseantritt storniert. Die Kläger erhoben vor dem für ihren Wohnsitz zuständigen Bezirksgericht Bezau (AT) Klage auf Mietausfall. Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte verwiesen sie auf Art. 22 Nr. 1 Brüssel I-VO. Der Beklagte rügte die fehlende Zuständigkeit. Er macht geltend, er sei Verbraucher. Die Kläger würden mit einer in deutscher Sprache gehaltenen Internetseite um Buchungen in ihrem Gästehaus werben. Für die gegen ihn gerichtete Klage seien deshalb die niederländischen Gerichte zuständig. Gegen den Beschluss, mit dem das Gericht vorab seine Zuständigkeit anerkannt hat, legte der Beklagte Beschwerde zum Landesgericht (LG) Feldkirch (AT) ein.
Das LG Feldkirch gibt der Beschwerde statt. Es stellt zunächst fest, dass die Zuständigkeit nicht auf Art. 22 Nr. 1 Brüssel I-VO gestützt werden könne. Zwar gelte der Mietgerichtsstand auch für lediglich kurzfristige Mietverhältnisse. Er stehe aber nicht für Beherbergungsverträge zur Verfügung, welche über die bloße Raumüberlassung hinausgehen. Hier seien mit der Verabreichung von Frühstück, der Bereitstellung von Bettwäsche und einer Endreinigung zusätzlich typische Elemente eines Dienstleistungsvertrages vorgesehen gewesen. Der Mietgerichtsstand scheide damit aus. Die Kläger könnten aber auch nicht im Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 lit. b Brüssel I-VO klagen, da es sich um eine Verbrauchersache handele. Die Internetseite der Kläger sei zwar nur deutschsprachig, richte sich aber auch an deutsch sprechende Verbraucher in den Niederlanden, weshalb die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 lit. c Brüssel I-VO vorlägen. Gemäß Art. 16 Abs. 2 Brüssel I-VO seien für die Klage damit die niederländischen Gerichte zuständig.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung abgeändert, dass sie lautet:
„Die Klage wird mangels internationaler Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Bezau zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter die mit EUR 464,97 (darin enthalten USt EUR 77,49) bestimmten Prozesskosten je zur Hälfte zu ersetzen.“
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter die mit EUR 244,57 (darin enthalten USt EUR 40,76) bestimmten Rekurskosten je zur Hälfte zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Kläger begehren Zahlung von EUR 1.016,‑ sA mit der Behauptung, der Beklagte habe in ihrem Gästehaus „O*****“ für den Zeitraum 10.3. bis 20.3.2007 eine Ferienwohnung und ein Doppelzimmer bestellt gehabt, sei jedoch nicht angereist. Die Ehefrau des Beklagten habe die Buchung am 26.2.2007 storniert. Die Kläger seien um eine anderweitige Vermietung vergeblich bemüht gewesen. Der Mietausfall unter Abzug der ersparten Aufwendungen berechne sich mit EUR 1.016,‑. Dem Anspruch der Kläger liege ein Mietvertrag zugrunde. Die Zuständigkeit des angerufenen BG Bezau ergebe sich aus Art. 22 EuGVVO. Der Beklagte bestritt die internationale Zuständigkeit des Erstgerichtes und brachte vor, die Kläger würden eine Homepage betreiben und ihre geschäftliche Tätigkeit daher auch auf die Niederlande ausrichten. Der Beklagte sei Verbraucher. Beim gegenständlichen Vertrag handle es sich keinesfalls um einen Mietvertrag, sondern um einen solchen, der eine Gesamtheit von verschiedenen Leistungen enthalte.
Mit dem bekämpften Beschluss wies das Erstgericht die vom Beklagten erhobene Einrede der internationalen Unzuständigkeit zurück und stellte fest, dass das Bezirksgericht Bezau für den gegenständlichen Rechtsstreit international zuständig ist. Die Kosten des bisherigen Verfahrens, insbesondere der Tagsatzung vom 26.9.2007, wurden als weitere Verfahrenskosten bestimmt.
Dieser Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Die Kläger betreiben das Gästehaus „O*****“. Dieses Gästehaus beherbergt zwei Ferienwohnungen, ein Einzelzimmer und vier Doppelzimmer. Sie betreiben das Gästehaus bereits seit 34 Jahren. Die Kläger verfügen seit 4 bis 5 Jahren über einen Internetauftritt, in welchem sie das Gästehaus „O*****“ bewerben. Der Internetauftritt ist ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst. Es findet sich auf der gesamten Internetseite kein Hinweis, dass sich diese Internetseite nur an deutsch sprechende Gäste bzw. Gäste aus dem deutschsprachigen Ausland richtet. Es ist sehr wohl die Absicht und der Zweck, dass mit dieser Internetseite möglichst viele Gäste, auch aus dem fremdsprachigen Ausland, erreicht werden. Es sind auch schon Gäste aus den Niederlanden im Haus der Kläger gewesen, die durch den deutschsprachigen Internetauftritt auf das Haus der Kläger aufmerksam wurden.
Der Beklagte bestellte Anfang November per E-Mail bei der Klägerin für den Zeitraum 10.3. bis 20.3.2007 die Ferienwohnung Nr. 7 für vier Personen und das Zimmer Nr. 4 für zwei Personen. Der Preis für die Ferienwohnung betrug EUR 79,‑ pro Tag. Bei der Ferienwohnung war kein Frühstück inkludiert. Bett- und Tischwäsche sowie die Handtücher waren in diesem Preis inkludiert. Weitere Leistungen waren nicht inkludiert. Der Beklagte hätte vor Ort die Möglichkeit gehabt, gratis den „Brötchenservice“ in Anspruch zu nehmen. Im Preis von EUR 79,‑ ist die Endreinigung enthalten.
Beim Doppelzimmer belief sich der Preis auf EUR 24,‑ pro Person und Tag. Bei der Doppelzimmerbuchung war in diesem Preis das Frühstück inkludiert. Der Beklagte hat die Ferienwohnung und das Zimmer zu Urlaubszwecken für sich und seine Familie bestellt. Rechtlich erwog das Erstgericht, der festgestellte Sachverhalt unterliege dem zeitlichen, örtlichen und sachlichen Geltungsbereich der Brüssel I-Verordnung (EuGVVO). Gemäß deren Art. 2 könne vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Beklagte grundsätzlich nur vor einem Gerichte seines Wohnsitzstaates verklagt werden. Die Kläger würden sich auf Art. 22 Z 1 EuGVVO berufen. Danach seien ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist.
Der Begriff Miete sei autonom auszulegen. Ganz allgemein könne aber festgehalten werden, dass eine Miete in der Überlassung einer unverbrauchbaren Sache zum Gebrauch bestehe. Dem Begriff der Miete nach Art. 22 Z 1 EuGVVO seien auch kurzfristige Mietverhältnisse zu unterstellen. Auf die Dauer komme es nicht an. Bei gemischten Verträgen entscheide der überwiegende, den Vertrag prägende Charakter der Vereinbarung. Hier seien gewisse Nebenleistungen vereinbart worden. So hinsichtlich des Doppelzimmers die Verabreichung des Frühstücks, aber auch der Umstand, dass der Mieter die Sache nicht in jenem (gereinigten) Zustand zurückzugeben habe, in welchem er sie übernommen habe (§1109 ABGB). Diese Nebenleistungen träten gegenüber den mietvertraglichen Elementen derart in den Hintergrund, dass insgesamt vom Vorliegen eines Mietvertrages im Sinne des Art. 22 Z 1 EuGVVO auszugehen sei. Damit ergebe sich die ausschließliche internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Die Verbraucherschutzbestimmungen der Art. 15 ff EuGVVO kämen hier nicht zur Anwendung.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer kostenpflichtigen Zurückweisung der Klage. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Kläger haben in ihrer rechtzeitig überreichten Rekursbeantwortung beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
Der Beklagte macht zusammengefasst geltend, es handle sich im vorliegenden Fall nicht um einen Mietvertrag mit in den Hintergrund tretenden Nebenleistungen, sondern um einen Dienstleistungsvertrag im Sinne des Art. 5 Z 1 lit. b EuGVVO. Der Beklagte habe die Ferienwohnung und das Zimmer zu Urlaubszwecken für sich und seine Familie bestellt. Die Kläger hätten mit ihrem Internetauftritt ihre berufliche und gewerbliche Tätigkeit auch auf jenen Mitgliedsstaat ausgerichtet, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz habe. Nach den erstrichterlichen Feststellungen sei der Beklagte daher Verbraucher im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO. Das Erstgericht sei für den gegenständlichen Rechtsstreit international unzuständig. Der Grund dafür, dass Streitigkeiten über Miete und Pacht an unbeweglichen Sachen von den allgemeinen Zuständigkeiten ausgenommen werden, liegt darin, dass diesbezüglich in den einzelnen Staaten detaillierte und komplizierte Mieter- und Pächterschutzbestimmungen existieren, die ausschließlich die Gerichte des betreffenden Staates anwesenden sollen. Der Begriff Miete wird vom EuGH so weit ausgelegt, wie es das Ziel, die in der Regel zwingenden Mieterschutzvorschriften am Belegenheitsort durchzusetzen, erforderlich macht. Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO gilt nach seinem Wortlaut grundsätzlich für alle Verträge über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen, also auch für kurzfristige Verträge und für Bestandverträge über Ferienwohnungen (Burgstaller/Neumayr Art. 22 EuGVVO Rn. 15 und 16).
Nicht unter Art. 22 EuGVVO fallen Klagen aus Beherbergungsverträgen, wenn sie über die bloße Raumüberlassung hinausgehen (Brenn, Europäischer Zivilprozess Rz 119).
In der Rekursbeantwortung wird ausgeführt, der EuGH habe unlängst zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ entschieden, dass auch gemischte Verträge, die neben der Hauptleistung weitere Nebenleistungen regeln, Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO unterfallen. So enthalte in dem vom EuGH entschiedenen Fall der Vertrag über die Vermietung eines Ferienhauses als Nebenbestimmung eine Reiserücktrittskostenversicherung. Der OGH habe die Auffassung vertreten, dass der Vertrag nur bei Hinzutreten weiterer Leistungen des Anbieters seinem Wesen nach als Dienstleistungsvertrag eingestuft werden könne. Nach zutreffender Ansicht müssten deshalb eine Mischung aus Mietvertrag und minderen Merkmalen eines Dienstleistungsvertrages darstellende Beherbergungsverträge Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO unterfallen.
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung und eines Doppelzimmers für einen Zeitraum von 10 Tagen zum Gegenstand hat. Für zumindest zwei Personen ist die Verabreichung des Frühstücks vorgesehen. Für die Ferienwohnung hatten die Kläger die Bett- und Tischwäsche sowie die Handtücher zur Verfügung zu stellen. Dazu kommt noch der Umstand, dass die im Preis inkludierte Endreinigung der Ferienwohnung Sache der Kläger war. Gesamthaft betrachtet handelt es sich bei diesen typischen Elementen eines Dienstleistungsvertrages nicht mehr um bloße Mindermerkmale, sodass die Leistungen der Kläger über die bloße Raumüberlassung hinausgehen. Deshalb fällt die vorliegende Klage nach Auffassung des erkennenden Senates nicht unter Art. 22 EuGVVO.
Die Kläger führen in ihrer Rekursbeantwortung des weiteren ins Treffen, dass für den Fall der Nichtanwendbarkeit des Art. 22 EuGVVO die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Bezau nach Art. 5 Z 1 lit. b EuGVVO gegeben wäre. Die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO seien dagegen nicht erfüllt. Mit ihrem Internetauftritt übten die Kläger in dem holländischen Mitgliedsstaat weder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aus, noch werde die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der Kläger auf diesen Mitgliedsstaat ausgerichtet. Zwischen den Parteien sei sicherlich unstreitig, dass eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der Kläger in Holland nicht ausgeübt werde. Eine solche könne auch nicht aus dem Internetauftritt abgeleitet werden, der ausschließlich auf den deutschsprachigen Raum gerichtet sei. Der dortige Auftritt sei ausschließlich in der deutschen Sprache gehalten. Es bestehe keine Möglichkeit, diese Angaben in englischer oder holländischer Sprache aufzurufen. Allein der Umstand, dass der Internetauftritt über einen Internetnutzer im Ausland aufgehoben werden könne, der Kenntnis der deutschen Internetanschrift und der deutschen Sprache habe, begründe keine Ausrichtung dieser geschäftlichen Tätigkeit nach Holland hin. Wie der Begriff „Ausrichtung“ zeige, müsse seitens der Kläger eine entsprechende Tätigkeit entfaltet werden, um die berufliche und gewerbliche Tätigkeit auch auf den holländischen Raum zu erstrecken. Daran fehle es bei einem Internetauftritt in deutscher Sprache. Bereits während des Verfahrens der Verordnungsgebung wurde die Weite des Begriffs „Ausrichten“ erkannt und vielfach kritisiert. Nach dem Regelungszweck muss hier grundsätzlich die Bereitstellung einer interaktiven Website ausreichend sein. Da der Zugang hierzu aber aus technischen Gründen nicht auf ein bestimmtes Land beschränkt werden kann („Ubiquität des Internets“), müssen Unternehmen, die im Bereich des elektronischen Handels tätig sind, mit einem potenziellen Rechtsstreit in allen Mitgliedsstaaten rechnen. Die damit verbundenen Risiken können insbesondere für kleine Online-Anbieter unüberschaubar sein. Allerdings kann eine „Ausrichtung“ auf einzelne Länder durch einen ausdrücklichen Hinweis (disclaimer) auf der Website vermieden werden. Nicht ausreichend für die Annahme einer auf ein bestimmtes Land ausgerichteten Tätigkeit dürfte es sein, wenn sich der Verbraucher des Angebots einer Dienstleistung oder der Möglichkeit, Waren zu verkaufen, durch eine in seinem Mitgliedsstaat zugängliche passive Website bewusst wird. Indes ist die Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Website nicht immer einfach. Jedenfalls sollte eine passive Website, die nicht nur Werbung enthält, sondern mit entsprechenden Angaben zur Bestellung per E-Mail, Post, Fax oder Telefon auffordert, einer aktiven Website gleichgestellt werden, denn die technische Art der Fernbestellung darf für die rechtliche Behandlung keinen Unterschied machen (Kroppholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art. 15 EuGVVO Rn. 24).
In einer zu Art. 15 EuGVVO abgegebenen gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission heißt es unter anderem:
„In diesem Zusammenhang betonen der Rat und die Kommission, dass die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit von Art. 15 zu begründen; vielmehr ist erforderlich, dass diese Website auch zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auffordert, und dass tatsächlich ein Vertragsabschluss im Fernabsatz erfolgt ist, mit welchen Mittel auch immer. Dabei sind auf einer Website die benutzte Sprache oder die Währung nicht von Bedeutung.“
Die Kläger machen gar nicht geltend, dass ihr Internetauftritt in einer rein passiven Website bestanden hat. Die Bestellung der Ferienwohnung und des Doppelzimmers durch den Beklagten erfolgte per E-Mail, wobei in der Website -neben der Telefon- und Faxnummer – die E-Mail Adresse der Kläger angeführt ist. Im Sinne der obigen Ausführungen ist daher das von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO verlangte Tatbestandsmerkmal der „Ausrichtung“ auf den Wohnsitzstaat des Beklagten (dessen Verbrauchereigenschaft ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig) verwirklicht. Abgesehen davon, dass nach der zitierten Erklärung des Rates und der Kommission die auf der Website benutzte Sprache keine Bedeutung hat, ist auf die Parteiaussage der Zweitklägerin zu verweisen, dass nach ihrer Erfahrung Gäste aus den Niederlanden überwiegend Deutsch sprechen. Dementsprechend steht fest, dass schon Gäste aus den Niederlanden im Haus der Kläger waren, die durch den deutschsprachigen Internetauftritt auf das Haus aufmerksam wurden. Vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO wäre die Website der Kläger nur dann nicht erfasst, wenn sie ersichtlich nicht auf den Wohnsitzstaat des Beklagten (Niederlande) in der Weise ausgerichtet gewesen wäre, dass sie ausdrücklich oder konkludent einen geschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern aus diesem Staat ausschließt. In dieser Richtung liegen weder Behauptungen der Kläger noch Beweisergebnisse oder Feststellungen vor.
Zusammenfassend können sich die Kläger weder auf den Gerichtsstand des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO noch des Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO stützen. Es kommt daher die Regelung des Art. 2 EuGVVO zum Tragen, wonach der Beklagte nur vor einem Gericht seines Wohnsitzstaates verklagt werden kann. In Stattgebung des Rekurses war deshalb der angefochtene Beschluss im Sinne einer Zurückweisung der Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abzuändern.