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unalex. Rechtsprechung Entscheidung AT-51
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung AT-51  



OGH (AT) 23.09.2002 - 1 Nc 101/02x; ECLI:AT:OGH0002:2002:0010NC00101.02X.0923.000
Art. 15, 16 Brüssel I-VO – unalexZuständigkeit für Verbrauchersachen –unalexAusschluss der Transportverträge –unalexGerichtsstände in Verbrauchersachen –unalexAllgemeines –unalexInternationale und örtliche Zuständigkeit

OGH (AT) 23.09.2002 - 1 Nc 101/02x, unalex AT-51


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.)



Der Ausschlusstatbestand für Beförderungsverträge gemäß Art. 15 Abs. 3 Brüssel I-VO findet keine Anwendung auf die Buchung einer einwöchigen Schiffsreise, wenn diese für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen enthält.

Anders als Art. 13 ff. EuGVÜ/LugÜ regelt Art. 16 Abs. 1 Brüssel I-VO auch den örtlichen Gerichtstand.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Nachdem eine in Deutschland ansässige Reiseveranstalterin in Österreich Werbung betrieben hatte, buchte die österreichische Klägerin bei dieser eine einwöchige Schiffsreise. In der Folge verklagte sie die Reiseveranstalterin im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis vor den österreichischen Gerichten. Die Klägerin beantragte die Bestimmung eines örtlich zuständigen österreichischen Gerichts.

Der OGH (AT) stellt fest, dass es sich um ein Verbrauchergeschäft i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c Brüssel I-VO handele, da dem Vertragsabschluss eine Werbung in Österreich vorausgegangen sei. Der Ausschlusstatbestand für Beförderungsverträge gemäß Art. 15 Abs. 3 Brüssel I-VO finde keine Anwendung, da hier der Ausnahmetatbestand des Reisevertrages vorliege. Der Vertrag über eine einwöchige Schiffsreise enthalte für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen. Somit könne gemäß Art. 16 Abs. 1 Brüssel I-VO die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner unter anderem beim Wohnsitzgericht des Verbrauchers erhoben werden. Diese Vorschrift bestimme – anders als Art. 13 ff. EuGVÜ/LugÜ – auch den örtlichen Gerichtstand. Damit erübrige sich die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch den OGH.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Gemäß § 28 Abs. 1 JN hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines als örtlich zuständig zu bestimmen, sofern zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, aber kein Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften vorliegt.

Diese (negative) Voraussetzung für eine Ordination nach § 28 JN ist hier nicht gegeben. Anders als der frühere Art. 13 EuGVÜ/LGVÜ, sieht die seit 1. 3. 2002 geltende Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) für eine derartige Verbraucherstreitigkeit durchaus einen örtlichen Gerichtsstand vor (siehe dazu nur 2 Nd 505/02; 9 Nd 502/02 = AnwBl 2002, 483 mit Anm Mayr). Nach Art. 16 Abs. 1 EuGVVO kann in den in Art. 15 geregelten Fällen die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner unter anderem beim Wohnsitzgericht des Verbrauchers erhoben werden.

Nach dem maßgeblichen Klagevorbringen liegt auch ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO vor, da danach der Vertragserklärung der Kläger eine ausdrückliche Werbung der (in Deutschland ansässigen) beklagten Partei in Österreich vorausgegangen ist. Damit ist das Tatbestandsmerkmal erfüllt, dass der andere Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem anderen Weg auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedsstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Auch wenn Art. 15 Abs. 3 EuGVVO eine Anwendung auf Beförderungsverträge grundsätzlich ausschließt, liegt doch der Ausnahmetatbestand, nämlich ein Reisevertrag vor, der für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsieht. Auch wenn dies die Kläger nicht ausdrücklich behauptet haben, kann doch kein Zweifel daran bestehen, dass der Reiseveranstalter im Rahmen einer einwöchigen Schiffsreise auch Unterbringungsleistungen schuldet. Da somit nach den angeführten Vorschriften der auch in Österreich unmittelbar anwendbaren Verordnung die Klage auch beim Wohnsitzgericht der Kläger erhoben werden kann, ist eine Ordination nach § 28 JN nicht erforderlich.





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