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Zusammenfassung der Entscheidung Die österreichische Klägerin transportierte im Auftrag der in der Schweiz ansässigen Beklagten Ware von der Schweiz nach Österreich. Vor den österreichischen Gerichten klagte sie auf Zahlung der Frachtkosten.
Der OGH (AT) stellt fest, dass die Klägerin im vorliegenden Fall gemäß Art. 31 Nr. 1 lit. b CMR wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung die österreichischen Gerichte anrufen könne, da der für die Ablieferung vorgesehene Ort in Österreich liege. Für die Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gelte Art. 5 Nr. 1 LugÜ nicht, weil die CMR gemäß Art. 54 LugÜ diesem vorgehe.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei, die ihren Sitz in der Schweiz hat, die Zahlung von 763,07 EUR sA an Frachtkosten. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei im August 2001 einen Transport von der Schweiz nach Leoben durchgeführt, Ort der Ablieferung des Gutes sei Leoben gewesen. Unter Bezugnahme auf Art. 31 Z 1 lit. b CMR begehrt die klagende Partei, das Bezirksgericht Leoben als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN zu bestimmen.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art. 31 Z 1 lit. b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Vorbringen der klagenden Partei liegt eine grenzüberschreitende Beförderung vor, Leoben ist der für die Ablieferung vorgesehene Ort, sodass inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Sowohl Österreich als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten der CMR (siehe Länderübersicht Schütz in Straube, HGB² Rn. 2 zu CMR, Anh I zu § 452). Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges geltendes Gericht – über Anregung der klagenden Partei das Bezirksgericht Leoben – zu bestimmen. Für die Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art. 5 Z 1 LGVÜ nicht, weil die CMR gemäß Art. 54 LGVÜ diesem vorgeht (vgl. 7 Ob 511/01 mwN; 5 Nd 508/01 uam).