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unalex. Entscheidungen Entscheidung AT-45
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Entscheidung AT-45  



OGH (AT) 09.09.2002 - 7 Ob 181/02x
Art. EuGVÜ – Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung – Sachliche Reichweite – Bestimmung der Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung durch Auslegung


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de - Kommentar zur VO (EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO (EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.)



Die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung zur Bestimmung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten ist Sache des angerufenen nationalen Gerichts.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Im Rahmen eines vor einem österreichischen Gericht geführten Rechtsstreits stritten die Parteien um die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 EuGVÜ hinsichtlich der Bestimmung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten. Eine der Parteien regte daher an, eine Vorabentscheidung des EuGH zur Auslegung der gegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung einzuholen.

Der OGH (AT) stellt fest, dass diese Anregung nicht aufzugreifen ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 10. 3. 1992, C-214/89, Powell Duffryn/Petereit; EuGH 3. 7. 1997, C-269/95, Benincasa/Dentalkit) sei die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 EuGVÜ zur Bestimmung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten nicht etwa Sache des EuGH, sondern des angerufenen nationalen Gerichts.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 EuGVÜ zur Bestimmung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 9 Ob 73/01b unter Hinweis auf Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rn. 63 zu Art. 17 LGVÜ, ausgesprochen hat, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Sache nicht etwa des EuGH, sondern eine solche des angerufenen nationalen Gerichts (EuGH 10. 3. 1992, C-214/89, Powell Duffryn/Petereit Rn. 37; EuGH 3. 7. 1997, C-269/95, Benincasa/Dentalkit Rn. 31). Die Anregung der Revisionsrekurswerberin, eine Vorabentscheidung des EuGH zur Auslegung der gegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung einzuholen, war daher nicht aufzugreifen. Ob die von der zweiten Instanz vorgenommene Auslegung einer Vertragsklausel zutrifft, stellt – vom Fall einer nicht vorliegenden Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO dar (vgl neuerlich 9 Ob 73/01b, RIS-Justiz RS0004131 uva). Die hier vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung der von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung ist keinesfalls unvertretbar und daher nicht revisibel.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs. 3 ZPO).





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