Unbestritten blieb nachstehender Sachverhalt:
Im April 1991 erhielt der Beklagte von der Klägerin insgesamt 249 Stück Chinchilla-Roh-Felle, die der Beklagte an den italienischen Händler … weiterveräußerte. Die Klägerin erhielt vom Beklagten umgerechnet. DM 2.400,‑ auf den Kaufpreis bezahlt.
Mit der am 13.12.1991 bei Gericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin aus der konkreten Lieferung den Restkaufpreis von ATS 66.740,‑ samt Zinsen- und Kostenanhang mit der Behauptung, daß zwischen den Streitteilen pro Fell eine Preisspanne von 35 bis 65 DM vereinbart worden sei. Im konkreten Fall seien die Felle durchwegs guter Qualität gewesen, sodaß allfällige Qualitätsmängel auf eine unsachgerechte Lagerung durch den Beklagten zurückzuführen wäre.
Der Beklagte bestritt das Klagevorbringen, soweit er es nicht als richtig außer Streit stellte, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, es sei vereinbart worden, daß er versuchen würde, die ihm übergebenen Felle auf Rechnung der Klägerin weiterzuveräußern, wobei ein fixer Preis nicht vereinbart worden sei. Die von der Klägerin gelieferten Felle seien minderer Qualität gewesen, weshalb 130 Stück à LIT 10.000,‑ und 106 Stück à LIT 5.000,‑, somit insgesamt um LIT 1.830.000,‑, das sind umgerechnet DM 2.400,‑ verkauft worden seien. Dieser Betrag sei an die Klägerin überwiesen worden. Für 13 Stück Felle sei wegen völliger Unbrauchbarkeit kein Preis zu erzielen gewesen. Die Tätigkeit des Beklagten habe sich – wie bereits 2 bis 3 mal zuvor – als reine Gefälligkeit dargestellt, zumal er weder Spesenersatz, noch Entgelt für diese Tätigkeit erhalten habe.
Beweis wurde erhoben, durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Beweisurkunden, Einvernahme der Zeugen …, …, …, … und … sowie Einvernahme der Streitteile als Parteien.
Auf Grund dieses Beweisverfahrens wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Die Klägerin betreibt in der Gemeinde Kirchberg in H. eine Chinchillazucht. Sie ist Mitglied des Vereins niederbayrischer Chinchilla- Züchter, deren Vorstand ihr Ehegatte … ist (seit 1986). (…, Klägerin als Partei).
Anläßlich einer Ausstellung in Fürstenstein bestellte der Beklagte bei der Klägerin – die er aus vorherigen geschäftlichen Kontakten bereits kannte – eine größere Menge Chinchilla- Felle, wobei er betonte, er würde diese für einen neuen Aufkäufer in Italien benötigen. Zwischen den Streitteilen wurde vereinbart, daß es sich um Felle mittlerer bis besserer Qualität mit einer Preisspanne von 35 bis 65 DM handeln sollte.
In weiterer Folge wurde von der Klägerin unter Mithilfe des …, Mitglied des Vereines niederbayrischer Chinchilla-Züchter, die für den Beklagten bestimmte Lieferung von Chinchilla-Fellen zusammengestellt, wobei die einzelnen Felle überprüft, aufgeschüttelt und auf Mängel kontrolliert wurden Die einzelnen Felle wurden nummernmäßig in einer Fellsammelliste erfaßt und derart verpackt, daß Haut auf Haut und Fell auf Fell gelegt wurde. Aus Gewichtsgründen wurde zwischen den einzelnen Fellschichten kein Zeitungspapier gelegt. Insgesamt verpackte die Klägerin 249 Felle, wovon 236 Felle durchschnittlicher (mittlerer) und 13 Felle schlechterer Qualität waren.
Die in 2 Paketen verpackten 249 Chinchilla- Felle wurden durch … Anfang April 1991 nach Passau bzw. Schärding gebracht und dort an den Beklagten aufgegeben. (… PV der Klägerin).
Nachdem der Beklagte die Pakete übernommen hatte, fuhr er am Samstag, dem 6.4.1991, zusammen mit seiner Ehegattin … nach San Martino, wo er den italienischen Pelzhändler … aufsuchte. Bei diesem wurden die Pakete erstmals geöffnet und durch … begutachtet, der von insgesamt 249 Fellen 236 ankaufte. (…, Urkunde Beilage ./2, PV des Beklagten).
Etwa 4 bis 6 Wochen nach. der Messe in Fürstenstein kam der Beklagte in den Betrieb der Klägerin, um Lebendtiere abzuholen. Er wurde von den Ehegatten … hinsichtlich der an ihn gelieferten Chinchilla-Felle angesprochen, wobei der Beklagte erklärte, er habe die Felle noch nicht verkaufen können, da sie ihm zu spät geschickt worden wären. Nach diesem Gespräch übersandte der Beklagte der Klägerin die Sammelliste mit der Bezeichnung I., wobei er auf der Rückseite 13 Ausschußfelle unter nummernmäßiger Anführung reklamierte. Diese Felle hat der Beklagte an die Klägerin nicht retourniert. Außer dieser Beanstandung hat der Beklagte aus dem konkreten Geschäft gegenüber der Klägerin keine Beanstandung erhoben. (…, PV der Streitteile).
Chinchilla-Felle der mittleren Qualität werden mit einem Preis bis zu 60 DM pro Stück auf dem Markt gehandelt (Zeuge: …).
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die jeweils in Klammer angeführten Beweismittel.
Im wesentlichen folgte das Gericht den Angaben der Klägerin als Partei, die im Rechtshilfeweg durch das Amtsgericht Viechtach einvernommen wurde. Ihre Angaben, die auch durch die Aussagen der Zeugen …, … und ... nachhaltig untermauert wurden, wirkten glaubwürdig und nachvollziehbar. Die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen ergab sich einerseits daraus, daß alle vorgenannten Personen über durchaus fundierte Kenntnisse aus dem Fachgebiet der Pelztierzüchtung verfügten, weil der Ehegatte der Klägerin, der Zeuge …, Vorstand des Vereins niederbayrischer Chinchilla-Züchter ist und er im Rahmen dieses Vereines regelmäßig Lehrgänge abhielt, sich der Zeuge … seit etwa 20 Jahren in der Chinchilla-Zucht betätigt und auch der Zeuge … ebenfalls, wie die Klägerin, als Chinchillazüchter im Rahmen des Vereins niederbayrischer Chinchilla-Züchter tätig wurden. Aus diesen – fachkundigen – Zeugenaussagen kam hervor, daß die für den Beklagten bestimmten Chinchilla-Felle durchwegs durchschnittlicher, d.h. mittlerer Qualität waren, und durch die Klägerin unter Mitwirkung des Zeugen … sorgfältig überprüft und verpackt wurden. Im Zuge der Verpackung wurde auch eine Fellsammelliste ausgefüllt und dem Beklagten zugemittelt. Auf Grund des Fachwissens vorgenannten Zeugen war auch festzustellen, daß Chinchilla-Felle mittlerer Qualität einen durchschnittlichen Verkaufspreis von bis zu 60 DM am Markt erzielen.
Auch die Angaben der Klägerin als Partei dahingehend, der Beklagte sei an sie wegen des Ankaufs einer größeren Menge von Chinchilla-Fellen herangetreten, wobei er mittlere bis bessere Qualität wünschte, wirkten glaubwürdig und ergaben sich im durchgeführten Beweisverfahren keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Angaben der Klägerin zu zweifeln. Im übrigen werden ihre Angaben auch durch die Aussage des Zeugen … und durch den Zeugen … vollinhaltlich bestätigt. Ein Indiz für die Richtigkeit der Angaben der Klägerin als Partei ist auch in der Zeugenaussage des … enthalten, zumal er im Rahmen seiner Einvernahme deponierte, er sei durch die Klägerin auch angesprochen worden, ob er Felle verkaufen wolle, wobei die Klägerin auch mitteilte, der Beklagte würde zwischen 30 bis 65 DM dafür zahlen.
Nicht zu folgen waren hingegen den Angaben des Beklagten als Partei, der darauf verwies, die Klägerin hätte ihn ersucht, nicht „schöne“ Chinchillafelle für sie wegzubringen, wobei überhaupt keine Vorgabe hinsichtlich des zu erzielenden Verkaufspreises gemacht worden sei. Auch seine weitergehenden Angaben, die Felle seien schlechtester Qualität gewesen, konnten im durchgeführten Beweisverfahren keine Bestätigung finden. Die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beklagten als Partei ergeben sich bereits daraus, dass er trotz der nach seinen Angaben vorhandenen „schlechtesten Qualität“ mit der Klägerin überhaupt keinen Kontakt aufnahm, und sie diesbezüglich zur Rede stellte. Wären die Felle tatsächlich derart schlecht gewesen, wie dies der Beklagte behauptet, so wäre es naheliegend gewesen, die Klägerin davon in Kenntnis zu setzen.
Auf Grund der Angaben der Klägerin als Partei in Verbindung mit der Zeugenaussage ihres Ehegatten steht fest, daß der Beklagte im März 1991 bei einer Ausstellung in Fürstenstein vorsprach und Anfang April 1991 die von ihm georderten Felle an ihn übersandt wurden. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Zeugen … wonach der Beklagte die Felle am 6.4.1991 in Italien ablieferte. Auf Grund der Angaben der Klägerin als Partei und der Zeugenaussage des … ergab sich weiters, daß der Beklagte 4 bis 6 Wochen nach der Ausstellung in Fürstenstein im Betrieb der Klägerin vorbeikam, um Lebendtiere abzuholen. Im Zuge dieser Begegnung teilte der Beklagte mit, er habe die Chinchilla-Felle noch nicht verkaufen können. Damit wird aber ersichtlich, daß die diesbezügliche Äußerung des Beklagten nicht der Wahrheit entsprechen kann, weil nach den Beweisergebnissen die Ware am 6.4.1991, somit noch vor dem Besuch des Beklagten im Betrieb der Kläger zur Abholung der Lebendtiere, durchgeführt worden sein mußte.
Im Beweisverfahren konnte zwar nicht ersichtlich werden, aus welchen Gründen der Beklagte in diesem Punkt wahrheitswidrige Angaben machte. Auch die Aussage des Zeugen … war im wesentlichen vom Bemühen getragen, den Prozeßstandpunkt des Beklagten zu stützen, um auf diese Weise darzustellen, daß die gelieferten Chinchilla-Felle schlechter Qualität gewesen seien. Auf Grund dieser subjektiv gefärbten Zeugenaussage des … war daher lediglich festzustellen, daß dieser vom Beklagten 236 Felle ankaufte. Welchen Preis … dafür bezah1te, konnte mangels eines diesbezüglichen objektiven Nachweises und mangels einer glaubwürdigen Aussage des Zeugen nicht getroffen werden. Die in der Beilage ./2 aufscheinenden Ankaufspreise von 130 Fellen zu 10.000 LIT und 106 Fellen zu 5.000 LIT, erscheinen völlig unglaubwürdig und jedenfalls zu niedrig gegriffen, wobei auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Bestätigung möglicherweise zum Zwecke der Beweisführung nachträglich geschaffen wurde. Im übrigen wurde die Echtheit und Richtigkeit der Beilage ./2 durch die Klägerin bestritten, sodaß die bestrittene Echtheit dieser Privaturkunde von demjenigen zu beweisen ist, der die Urkunde als Beweismittel gebrauchen will, demnach dem Beklagten. Ein diesbezüglicher Echtheitsbeweis wurde aber im konkreten Verfahren nicht erbracht.
Im übrigen spricht gegen die Angaben des Beklagten als Partei auch der Umstand, daß er eine Fellsammelliste an die Klägerin retournierte, auf welcher 13 Felle unter Anführung der Nummernbezeichnung als mangelhaft reklamiert wurden. Auch dies spricht eindeutig gegen die Angaben des Beklagten, alle Felle seien schlechtester Qualität gewesen.
Soweit Tatsachen nicht ausdrücklich außer Streit gestellt wurden (§ 266 ZPO), war § 267 ZPO anzuwenden. Unter Würdigung des gesamten Vorbringens war dementsprechend unbestritten, daß der Beklagte insgesamt 249 Chinchilla-Felle erhielt und dafür umgerechnet DM 2.400,‑ an die Klägerin überwies.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ist vorweg auszuführen, dass zwischen den Streitteilen ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, demzufolge sich der Verkäufer (die Klägerin) zur Übergabe und Übereignung einer Sache (Chinchilla-Felle) und der Käufer (Beklagte) zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtete (§§ 1053, 1061 ABGB).
Der Kaufvertrag kommt durch Einigung über Ware und Preis zustande (JBl. 1978, 424; MietSlg. 33.131).
Nach dem festgestellten Sachverhalt bestellte der Beklagte eine größere Menge Chinchilla-Felle mittlerer Qualität, wobei eine Preisspanne von 35,‑ bis 65,‑ DM zwischen den Streitteilen vereinbart wurde.
Nach dem weiters festgestellten Sachverhalt. wurden an den Beklagten 249 Chinchilla-Felle übersandt, von denen 236 zumindest mittlerer Qualität waren, sodaß unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles dafür nach freier Überzeugung des. Gerichtes im Sinne des § 273 ZPO ein durchschnittlicher Stückpreis von DM 50,‑ angemessen erscheint.
Dementsprechend errechnet sich die Kaufpreisforderung der Klägerin mit DM 11.800,‑, (DM 50,‑ x 236), wovon DM 2.400,‑, die an die Klägerin überwiesen wurden, in Abzug zu bringen sind. Die Restkaufpreisforderung der Klägerin beträgt somit DM 9.400,‑.
Geht man von einem durchschnittlichen Umrechnungskurs von ATS 7,‑ für eine DM aus, so errechnet sich die Kaufpreisrestforderung mit ATS 65.800,‑.
Gem. § 1062 1. Halbsatz ABGB, ist das Kaufgeld mangels anderer abweichender Vereinbarung mit Übernahme der Ware in bar abzuführen. Das heißt, daß der Verkäufer mangels einer anderen Fälligkeitsvereinbarung die Kaufpreiszahlung „sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub“ fordern kann, wodurch Fälligkeit der Kaufpreisforderung eintritt (§ 1417 ABGB).
Daraus folgt weiters, daß die Kaufpreisrestforderung von ATS 65.800,‑ mit 4.9.1991 jedenfalls fällig war, sodaß sich das Klagebegehren mit diesem Betrag einschließlich des Zinsenanhanges als berechtigt erweist.
Das darüber hinausgehende Mehrbegehren von ATS 940,‑ samt Zinsenanhang war hingegen abzuweisen.
Daß im konkreten Fall ein einseitiges oder gar zweiseitiges Handelsgeschäft vorgelegen wäre, und aus diesem Grund die Bestimmungen des Handelskaufes (§§ 373 bis 382 HGB) zur Anwendung gelangen hätten müssen wurde nicht einmal behauptet, sodaß es sich erübrigte, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung darauf einzugehen.