Die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Klägerin übersandte im April 1991 dem in Österreich wohnhaften Beklagten 249 Chinchilla-Felle. Der Beklagte verkaufte diese am 6.4.1991 einem italienischen Pelzhändler namens …. Einen Betrag von umgerechnet DM 2.400,‑ hat der Beklagte der Klägerin bezahlt.
Die Klägerin behauptet den Verkauf dieser Felle bei denen es sich um solche von durchwegs guter Qualität gehandelt habe, an den Beklagten um die zwischen den Streitteilen vereinbarte Preisspanne von DM 35,‑ bis DM 65,‑ pro Fell, woraus der vom Beklagten begehrte Restkaufpreis von umgerechnet ATS 66.740,‑ (nachvollziehbar errechenbar aus der Anzahl von 236 Fellen à DM 50,‑ unter Abzug der Teilzahlung von DM 2.400,‑ zum Umrechnungskurs von ATS 7,1) sich ergebe.
Der Beklagte bestreitet und wendet ein, dass zwischen den Streitteilen vereinbart gewesen sei, dass der Beklagte diese Felle auf Rechnung der Klägerin weiterveräußere. Da diese jedoch minderer Qualität gewesen seien, habe er keinen höheren Verkaufspreis als DM 2.400,‑ erzielen können.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Bezahlung des Betrages von ATS 65.800,‑ samt Nebengebühren und wies das Mehrbegehren ab.
Es traf hiebei die nachstehend auf das wesentliche zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen:
Der Beklagte bestellte im März 1991 bei einer Ausstellung in Fürstenstein bei der in der Bundesrepublik Deutschland eine Chinchillazucht betreibenden Klägerin eine größere Menge Chinchilla-Felle, wobei zwischen den Streitteilen Felle mittlerer bis besserer Qualität mit einer Preisspanne von DM 35,‑ bis DM 65,‑ (pro Stück) vereinbart waren. Die Klägerin stellte in der Folge diese Felle zusammen, wobei die einzelnen Felle überprüft, aufgeschüttelt und auf Mängel kontrolliert, nummernmäßig in einer Fellsammelliste erfasst und derart verpackt wurden, dass Haut auf Haut und Fell auf Fell gelegt wurden. Die Klägerin verpackte so insgesamt 249 Felle, wovon 236 Felle durchschnittlicher (mittlerer) und 13 Felle schlechterer Qualität waren in zwei Pakete. Anfang April 1991 wurden diese dem Beklagten übersandt. Der Beklagte begab sich am 6.4.1991 nach Erhalt dieser Pakete nach San Martino in Italien zum italienischen Pelzhändler …. Dort wurden die Pakete erstmals wieder geöffnet und kaufte dieser insgesamt 236 Felle. Nachdem der Beklagte danach, das ist etwa 4 bis 6 Wochen nach seiner Bestellung, wieder zur Klägerin kam erklärte er dieser, die Felle noch nicht verkauft zu haben. Nach diesem Gespräch übersandte der Beklagte der Klägerin die Sammelliste auf der er 13 Ausschussfelle unter nummernmäßiger Anführung reklamierte, diese Felle aber nicht der Klägerin zurückschickte. Außer dieser Beanstandung erhob der Beklagte aus diesem Geschäft keine weiteren Beanstandungen gegenüber der Klägerin. Chinchilla-Felle mittlerer Qualität werden mit einem Preis bis zu DM 60,‑ je Stück gehandelt.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass in Erfüllung des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Kaufvertrages der Beklagte den Restkaufpreis zu bezahlen habe. Er habe 236 Felle mittlerer Qualität erhalten und verkauft, für diese sei gemäß § 273 ZPO ein Stückpreis von DM 50,‑ angemessen. Abzüglich der Teilzahlung von DM 2.400,‑ verblieben somit DM 9.400,‑. Bei einem Umrechnungskurs von ATS 7,‑ ergebe sich der vom Beklagten zu bezahlende Restkaufpreis von ATS 65.800,‑.
Dieses Urteil in dessen klagestattgebenden Teil bekämpft der Beklagte mit rechtzeitiger Berufung. Er macht unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und auch unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und strebt dessen Abänderung in gänzliche Klageabweisung an; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die vom Beklagten bekämpften Feststellungen finden sämtliche in den Beweisergebnissen Deckung. Das Erstgericht hat den Erfordernissen einer gründlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung entsprochen und in dieser jene Erwägungen angegeben, die zu dem von ihm festgestellten Sachverhalt geführt haben. Es hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb es der Klägerin und den von ihr geführten Zeugen Glauben geschenkt, hingegen dem Beklagten in wesentlichen Punkten Glaubwürdigkeit abgesprochen hat. Diese Beweiswürdigung ist somit insgesamt nicht zu bemängeln.
Die bekämpfte Feststellung der vom Beklagten bei der Klägerin erfolgten Bestellung einer größeren Menge Chinchilla-Felle geht unmissverständlich aus der Aussage der Klägerin hervor und wird auch vom Zeugen … bestätigt. Weshalb aber diese Aussagen unglaubwürdig sein sollen, hingegen jener des Beklagten Glaubwürdigkeit zukäme, führt der Berufungswerber in seiner Beweisrüge selbst nicht aus. Allein der Hinweis, es bestehe kein Grund an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln, vermag die erstrichterliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern.
Der Berufungswerber bekämpft auch, dass von den gelieferten 249 Fellen 236 Felle durchschnittlicher (= mittlerer) Qualität gewesen sind und will an Stelle dessen die Feststellung, dass diese Felle schlechter Qualität gewesen seien. Aus der Aussage des Zeugen … kann dies, wie der Beklagte meint, nicht abgeleitet werden. Gerade dieser Zeuge, der eingangs seiner Aussage seine gegenüber anderen „Chinchillavermehrern“ besseren Fähigkeiten als „Chinchilla Züchter“ aufzeigen sich bemüht, woraus aber doch auf gewisse Kenntnisse geschlossen werden kann, gibt an, diese Fälle gesehen zu haben und konnte man zu diesen Fellen „jawohl“ sagen, möglicherweise seien einige schlechterer Qualität dabei gewesen. Dass diese den Beklagten übersandten Felle gerade noch vermarktbar gewesen seien, kann somit aus dieser Aussage nicht entnommen werden.
Ob die verpackt gewesenen Chinchilla-Felle in einem oder zwei Paketen verpackt waren, ist für die Entscheidung unwesentlich. Es sei aber nur erwähnt, dass der diese Pakete selbst bei der Post aufgebende Zeuge … wohl am besten wissen muss, ob er ein oder zwei Pakete zur Post gebracht hat. Er gibt an, dass es zwei Pakete waren.
Der vom Beklagten begehrten ergänzenden Feststellung, dass die (!) Pakete erstmals beim italienischen Pelzhändler geöffnet worden waren, hat das Erstgericht ohnedies getroffen. Für die weiters begehrte Feststellung des von diesem bezahlten Kaufpreises fehlen aber Beweisgrundlagen. Zutreffend hat das Erstgericht hier auf die von der Klägerin erfolgte Bestreitung der Echtheit und Richtigkeit der vom Beklagten vorgelegten Fellaufstellung des italienischen Pelzhändlers hingewiesen. Diese stellt, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, eine Privaturkunde dar. Wollte der Beklagte diese als Beweismittel gebrauchen, hätte er die bestrittene Echtheit zu beweisen. Er hat einen solchen Beweis aber nicht einmal angeboten. Zu Recht hat daher das Erstgericht aus dieser Urkunde keinerlei Feststellungen geschöpft.
Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt der von ihm auch bekämpften Feststellung, dass er etwa 4 bis 6 Wochen nach der Messe in Fürstenstein zur Klägerin kam und ihr erklärte, die Felle noch nicht verkauft zu haben, zumindest insoweit Bedeutung zu, als sich aus ihr eine jedenfalls teilweise Zahlungsunwilligkeit des Beklagten ergibt, was aber bereits einer ersatzlosen Streichung, wie der Beklagte dies begehrt, entgegensteht.
Mit seinem Hinweis, die (Fell-) Sammelliste sei nicht als Beweismittel vorgelegt worden, vermag der Beklagte die weiters bekämpfte Feststellung, dass er diese Liste der Klägerin mit nummernmäßiger Anführung der reklamierten Ausschussfälle übersandt hat, nicht zu bekämpfen. Der Beklagte hat diese Liste nicht als Beweismittel angeboten, er kann sich durch deren Nichtvorlage als Beweisurkunde daher nicht beschwert erachten. Dass diese Liste unter nummernmäßiger Anführung der bemängelten Ausschussfälle der Klägerin übersandt worden war, hat diese aber in ihrer Aussage angegeben.
Der Beklagte bekämpft auch die Feststellung, dass er (mit Ausnahme dieser 13 Ausschussfelle) keine weiteren Beanstandungen gegenüber der Klägerin erhoben hat, und will an Stelle dessen festgestellt haben, dass beide Streitteile um die mindere Qualität gewusst hätten, somit auch die Klägerin über die (mindere) Qualität der Felle im Bilde gewesen sei (und es deshalb einer Beanstandung seitens des Beklagten nicht bedurfte). Mit diesem Begehren setzt sich der Beklagte aber in Widerspruch zu den eine durchschnittliche Qualität der Felle bestätigenden Aussagen der Zeugen … und … und auch der Aussage der Klägerin. Der Beklagte vermag keinerlei Begründung anzuführen, weshalb diesen Aussagen gerade auch in diesem Punkt keine Beweiskraft zukommen sollte.
Aber auch hinsichtlich der abschließend vom Beklagten noch bekämpften Feststellungen, dass Felle mittlerer Qualität mit einem Preis bis zu DM 60,‑ gehandelt werden und seiner dagegen begehrten Ersatzfeststellung vermag der Beklagte nicht zu überzeugen. Er weist selbst in seiner Beweisrüge auf die aus den Aussagen der Klägerin und des Zeugen … entnehmbaren Beweisergebnisse hin und vermag dem nur entgegenzusetzen, dass er selbst in seiner Aussage „glaubwürdig“ einen geringeren Preis (DM 30,‑ bis DM 60,‑) angegeben habe. Weshalb ihm jedoch, entgegen der erstrichterlichen Beweiswürdigung, hier besondere Glaubwürdigkeit zukommen sollte, führt der Beklagte wiederum nicht aus.
Der Beklagte vermag somit insgesamt die ausführliche und einwandfreie erstrichterliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Für die von ihm begehrten Ersatzfeststellungen und ergänzend begehrten Feststellungen besteht somit keine Beweisgrundlage.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mangelfreien Beweisverfahrens und legt diese, weil für die rechtliche Beurteilung ausreichend, gemäß § 498 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.
Hievon ausgehend kommt der Rechtsrüge keine Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass weder die Parteien des Verfahrens noch das Gericht erster Instanz erkannt haben, dass die vorliegende Rechtssache einen „Sachverhalt mit Auslandsberührung“ enthält und deshalb kollisionsrechtliche Fragen aufwirft. Da die unrichtige Lösung kollisionsrechtlicher Probleme eine Verletzung inländischer Kollisionsnormen bedeutet, hat das Berufungsgericht diese auch ohne Parteivorbringen zu untersuchen. Das Berufungsgericht hat dies mit den Parteien in mündlicher Berufungsverhandlung erörtert. Dadurch, dass die Parteien in dieser außer Streit gestellt haben, dass keine Rechtswahl im Sinne des § 35 IPRG getroffen worden war und die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (= Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980) nicht ausgeschlossen wurde, wurde dieser Mangel behoben.
Auszugehen ist davon, dass die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt (= ihre Niederlassung) in der Bundesrepublik Deutschland, hingegen der Beklagte in Österreich hat. Das Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens für Österreich am 1.1.1989 in Geltung und in der Bundesrepublik Deutschland am 1.1.1991 in Kraft getreten ist.
Haben die Vertragspartner ihre Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Vertragsstaaten des Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommens und liegt der Vertragsgegenstand im Regelungsbereich dieses Übereinkommens ist daher das Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommen unmittelbar anzuwenden, da gemäß § 53 IPRG Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen durch das Internationale Privatrechtsgesetz nicht berührt werden (und die Parteien die Anwendung desselben nach Art. 6 dieses Übereinkommens nicht ausgeschlossen haben).
Feststeht, dass der Beklagte im März 1991 bei der Klägerin eine größere Menge der verfahrensgegenständlichen Felle mittlerer bis besserer Qualität zu einer Preisspanne von DM 35,‑ bis DM 65,‑ bestellte und die Klägerin diese Anfang 1991 dem Beklagten übersandte. Der Beklagte hat damit an die Klägerin seinen Vorschlag zum Abschluss eines Vertrages gerichtet, der zufolge der getroffenen Vereinbarung über die Ware, die Menge und die Qualität bestimmt genug war und daher ein Angebot darstellt (Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens). Die Klägerin hat dieses Angebot angenommen (Art. 18 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens), womit der Kaufvertrag – über die Felle (= Ware) – zwischen den Parteien geschlossen war (Art. 23 des Übereinkommens).
Die von den Parteien vereinbarte Preisspanne von DM 35,‑ bis DM 65,‑ steht dem wirksamen Vertragsabschluss nicht entgegen. Gemäß Art. 55 des Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommens wird, wenn ein (Kauf-) Vertrag gültig geschlossen worden war, ohne dass er den Kaufpreis ausdrücklich oder stillschweigend festgesetzt oder dessen Festsetzung ermöglicht, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vermutet, dass die Parteien sich stillschweigend auf den Kaufpreis bezogen haben, der bei Vertragsabschluss allgemein für derartige Waren berechnet wurde, die in dem betreffenden Geschäftszweig unter vergleichbaren Umständen verkauft wurden. Nun haben sich beide Vertragsparteien auf den Preis bezogen, der für die vorliegend dem Beklagten verkauften Chinchilla-Felle allgemein berechnet (= auf dem Markt gehandelt) wurde. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor, weshalb davon auszugehen ist, dass der für diese Felle allgemein erzielbare Marktpreis zwischen den Streitteilen als Vertragspartnern vereinbart war.
Der Käufer ist nach Maßgabe des Vertrages und des Übereinkommens verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 53 des Übereinkommens). Dieser ist mangels anderer Bestimmung vom Käufer am Ort der Niederlassung des Verkäufers (Art. 57 Abs. 1 lit. a) zu bezahlen, sobald ihm der Verkäufer die Ware zur Verfügung gestellt hat (Art. 58 Abs. 1 des Übereinkommens).
Nun steht fest, dass Chinchilla-Felle mittlerer Qualität mit einem Preis bis zu DM 60,‑ pro Stück auf dem Markt gehandelt werden und der Beklagte diese Felle von der Klägerin im April 1991 übersandt erhalten hatte. Der vom Erstgericht angenommene Kaufpreis von DM 50,‑ pro Stück wurde von der Klägerin ebenso wenig bekämpft, wie die festgesetzte Fälligkeit per 4.9.1991, weshalb dieser Kaufpreis – die Anwendung des § 273 ZPO ist zumindest nicht verfehlt – und auch dieser Fälligkeitstermin der Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung des Kaufpreises zugrunde zulegen ist. Dass lediglich Felle minderer Qualität geliefert wurden, hat das Erstgericht nicht festgestellt.
Der Kaufpreis ist mangels anderer Bestimmung am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu zahlen. Für den zahlungspflichtigen Beklagten ist somit ein Auslandserfüllungsort gegeben und liegt eine echte Fremdwährungsschuld vor. Der Gläubiger kann aber auch bei echten Fremdwährungsschulden die Verurteilung in Schilling verlangen (vergl. Reischauer in Rummel (2), Rn. 20 zu § 905 ABGB).
Der Kaufpreis zu bezahlen verpflichtete Beklagte hat diesen daher zu dem für den (nicht bekämpften) Fälligkeitstag am 4.9.1991 gültigen Devisenkurs von ATS 713,80 für DM 100,‑ zu entrichten, wie dies an sich vollkommen richtig vom Beklagten in dessen Rechtsrüge aufgezeigt wird.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bezahlung von 236 Fellen zu DM 50,‑ pro Stück und ergibt sich daraus abzüglich der vom Beklagten bereits geleisteten (Teil-) Zahlung von DM 2.400,‑ die Restforderung der Klägerin mit DM 9.400,‑. Unter Anwendung des Devisenkurses für den 4.9.1991 ergäbe sich somit die tatsächliche Kaufpreisrestforderung der Klägerin mit ATS 67.097,20. Das Erstgericht hat mit seinem (nur vom Beklagten angefochtenen Urteil) der Klägerin den Betrag von ATS 65.800,‑ zugesprochen. Das Verbot der reformatio in peius verbietet, wiewohl vorn Beklagten die vom Erstgericht als zu Recht bestehend festgestellte Klageforderung wegen Anwendung eines unrichtigen Umrechnungskurses bekämpft wird, die angefochtene Entscheidung zum Nachteil des Beklagten abzuändern, da dessen Berufungsantrag ausdrücklich in Klageabweisung lautet und die Rechtsmittelentscheidung nur in dem durch den Rechtsmittelantrag abgesteckten Rahmen erfolgen darf (Fasching LB (2), Rn. 1746).
Das Erstgericht hat somit im Ergebnis zutreffend den Beklagten zur Bezahlung des Restkaufpreises, der in der vom Erstgericht ermittelten Höhe mangels Anfechtung durch die Klägerin in Rechtskraft erwachsen ist, verurteilt. Der unberechtigten Berufung des Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.