Außer Streit stand, daß im Juli 1993 zwischen der klagenden und der beklagten Partei Verhandlungen über die Lieferung von 10.000 metrischen Tonnen (mT) Monoammoniumphosphat (MAP) durch die beklagte Partei stattfanden. Diese Verhandlungen wurden seitens der klagenden Partei durch ... und seitens der beklagten Partei durch ... geführt. Die Kontrahenten verhandelten mittels Telefon und Fax, wobei Frau ... und ... teilweise auch mehrere Male am Tag miteinander telefonierten. Letztlich wurde aber durch die beklagte Partei nicht geliefert und durch die klagende Partei nicht bezahlt. Eine Rechtswahl wurde nicht getroffen.
Die klagende Partei begehrte die Zahlung von US$ ... samt ... Zinsen ab dem 26.8.1993, sowie ... Zinseszinsen ab dem Tag der Klagezustellung zuzüglich 20 % USt aus den Zinsen und Zinseszinsen und brachte dazu vor:
Die beklagte Partei habe der klagenden Partei am 30.7.1993 die Lieferung von 10.000 mT MAP per Fax (./A) angeboten. Die zur Spezifikation der Ware im Angebot der beklagten Partei angeführten Klausel „P 205 52 Pct +/- 5 Min 51 Pct“, d.h. „P 205 52 % +/- 5 %, mindestens 51 %“, habe richtigerweise „P 205 52 Pct +/- 1 Pct Min 51 Pct“, d.h. „P 205 52 % +/- 1 % mindestens 51 %“ lauten müssen, da alles andere mathematisch unsinnig sei. Am selben Tag habe ... in einem Telefonat mit Angestellten der klagenden Partei einer Änderung der Mengenklausel von „+/- 5 Pct at Vessels' Option“, d.h. „+/- 5 % nach Kapazität des Schiffes“ auf „+/- 10 Pct at Vessel' Option“, d.h. „+/- 10 % nach Kapazität des Schiffes“ zugestimmt und es sei der Vertrag mit dieser Änderung mündlich abgeschlossen worden. Der Vertragsschluß sei noch am 30.7.1993 durch ein Fax der klagenden an die beklagte Partei (./B), welches bereits die geänderte Mengenklausel enthalten habe, bestätigt worden. Durch ein Fax vom 4.8.1993 (./C) habe die beklagte Partei zwar den Vertragsschluß bestätigt, aber angekündigt, daß mangels Genehmigung der russischen Bahn nicht vereinbarungsgemäß zwischen dem 20. und 30.8.1993 geliefert werden und ein Liefertermin nicht angegeben werden könne.
Ein Vertragsabschluß ergebe sich aber auch daraus, daß im Handel mit MAP ein Handelsbrauch bestehe, wonach eine Änderung von „+/- 5 %“ auf „+/- 10 % nach Wahl des Schiffes“ nicht wesentlich sei.
Nachdem die klagende Partei die beklagte Partei am 11. und 12.8.1993 aufgefordert habe, sich zum Vertrag zu bekennen und vereinbarungsgemäß zu liefern und diese Aufforderungen unbeantwortet geblieben seien, habe die klagende Partei am 12.8.1993 ihren Rücktritt erklärt.
Zur Erfüllung von eigenen Verpflichtungen habe die klagenden Partei Deckungsgeschäfte im Ausmaß der kontrahierten Ware durchgeführt. Durch Preisanstieg sei ihr ein Gewinn von US$ ... entgangen. Daneben sei ihr dadurch ein Schaden von US$ ... entstanden. Die Ansprüche seien am 6.8.1993 fällig gestellt worden.
Die beklagte Partei beantragte die Klageabweisung, bestritt das Vorbringen der klagenden Partei und wandte ein:
Es sei in diversen Punkten zu keiner vertraglichen Einigung gekommen. Die klagende Partei habe das Angebot der beklagten Partei (./A) nicht fristgerecht angenommen und statt dessen ein abweichendes Gegenangebot erstattet, in dem eine andere Mengenklausel enthalten gewesen sei (gemeint: ./B und ./1) und Spezifikation und Preis dem Angebot der beklagten Partei nicht entsprochen hätten (gemeint ./1).
Ein Weiterverkauf habe nicht stattgefunden, und es bestehe im Handel mit MAP ein Handelsbrauch, wonach ein Weiterverkauf unüblich bzw. unzulässig sei, solange keine schriftliche Kaufbestätigung vorliege. Falls es tatsächlich zu einem Vertragsschluß zwischen der klagenden und beklagten Partei sowie einem Weiterverkauf gekommen sei, habe die klagende Partei durch Zuwarten gegen ihre Schadensminderungspflichten verstoßen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in ein Fax der beklagten Partei an die klagende Partei vom 30.7.1993 (./A), zwei weitere der klagenden an die beklagte Partei vom selben Tag (./B und ./C), in mehrere Schreiben des englischen rechtsfreundlichen Vertreters der klagenden Partei an die beklagte Partei vom 10., 11., 12. und 26.8. sowie 8.9.1993 (./D bis ./I), in eine interne Schadensberechnung der klagenden Partei vom 24.8.1993 (./K), in zwei schriftliche Aufstellungen der wesentlichen Vertragspunkte (./L und ./I) sowie Schreiben der beklagten Partei an den englischen rechtsfreundlichen Vertreter der klagenden Partei vom 6.9.1993 (./M), weiters durch zeugenschaftliche Einvernahme der ..., des ... und ....
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
Ein wesentlicher Bestandteil des beabsichtigten Kaufvertrages lag für die beklagte Partei darin, MAP mit der Spezifikation „P 205 52 Pct +/- 1 (gemeint: Prozent, vgl ..., S. 10 in ON 19) Min 51 Pct“ zu erhalten (./1 und ./L; ... S. 10 in ON 19). P 205 ist ein wichtiger Bestandteil des MAP. Die Spezifikation „P 205 52 Pct +/- 1 (gemeint Prozent) Min 51 Pct“ bedeutet, daß das MAP 52 % P 205 enthalten muß, 51 % das äußerte Minimum sind und das MAP nur ein Prozent weniger oder mehr als 52 % enthalten darf (... S. 10 in ON 19). Die klagende Partei ging bei den Verhandlungen davon aus, MAP in der oben zitierten Spezifikation von der beklagten Partei zu bekommen, weil in den Nachfolgestaaten der UdSSR die Toleranzgrenze für Abweichungen im P 205-Gehalt traditionellerweise +/- 1 % betrug (... S. 7 in ON 19). Nur aus manchen innerasiatischen Republiken wurde manchmal MAP geliefert, welches nur 47 % P 205 enthielt; derartiges verhindert die Anfügung der Klausel „Min 51 Pct“ im Rahmen der Spezifikation (..., S. 7, 11 in ON 19).
Im Gegensatz zu den Vorstellungen der klagenden Partei ging die beklagte Partei von der Spezifikation „P 205 52 Pct +/- 5 (gemeint Prozent, vgl. ... S. 7 in ON 19) Min 51 Pct“ (./A) aus. Unter Zugrundelegung dieser Toleranzgrenze ist der Verkäufer bei der Lieferung wesentlich beweglicher (..., S. 8 in ON 19), da Abweichungen nach oben im genannten Ausmaß vertragskonform sind.
Die beklagte Partei war bereit, zum Preis von US$ ... /mT zu verkaufen (./A; ..., S. 6 in ON 19). Die klagende Partei wollte nur US$ ... per mT bezahlen (./1; S. 6 in ON 19; ..., S. 6 in ON 19). Die klagende Partei stellte jedoch in Aussicht, die Ware letztlich auch um US$ ... /mT kaufen zu wollen, ..., S. 6,12 in ON 19). Umgekehrt gab auch die beklagte Partei ihre Bereitschaft zu erkennen, zu US$ ... /mT abzuschließen, wenn „es sich bei bestimmten Nebenspesen ausgehe“ (... S. 6 in ON 19, ... S. 9 in ON 19: „... nicht so gravierende Differenz ...“).
Gegen Ende Juli 1993 gingen die Verhandelnden davon aus, daß ihre Positionen in vielen Punkten korrespondierten (./A und 1.; ..., S. 4 in ON 19), irrten aber über die jeweiligen Vorstellungen des Kontrahenten hinsichtlich des P 205 Gehaltes. Vor diesem Hintergrund stellte die beklagte Partei am 30.7.1993 ein Angebot, wie es im Fax vom selben Tag (./A) zum Ausdruck kommt. Als Preis wurden darin US$ ... /mT genannt, in der Spezifikation findet sich der Passus „P 205 52 Pct +/- 5 Min 51 Pct“.
Am selben Tag sandte die klagende Partei ein Fax an die beklagte Partei, wonach sie das Angebot mit der Maßgabe annehme, daß die Menge 10.000 mT +/- 10 % nach Wahl des Schiffes statt +/- 5 % nach Wahl des Schiffes betragen solle (./B). Beim Absenden dieses Fax ging die klagende Partei in ihrer Vorstellung vom Inhalt der ./A von einem P 205 Gehalt von 52 % +/- 1 % Min 51 % aus (... S. 7 in ON 19).
... gab in einem Telefonat bekannt, keine Einwendungen gegen die Änderung der Mengenklausel zu haben (Vermerk auf ./A).
Nicht festgestellt werden konnte, ob es nun im Laufe des 30.7.1993 zu einer verbindlichen Lieferzusage durch ... kam oder diese erst nach erfolgter Rücksprache mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei erfolgen sollte.
Jedenfalls faxte die klagende Partei noch am selben Tag oder einen Tag später die Urkunde ./1 an die beklagte Partei ... S. 5 in ON 19: „... US$ ...“. In ./1 wird der P 205 Gehalt mit „52 Pct +/- 1 Min 51 Pct“ spezifiziert.
Weiters konnte nicht festgestellt werden, ob die klagende Partei kurz darauf noch ein weiteres Fax (./L) an die beklagte Partei sandte, bzw. dessen Eingang bei dieser.
Spätestens im Zuge der auf die Übersendung von ./1 folgenden Kommunikation wurde den Kontrahenten klar, daß sie hinsichtlich der Spezifikation des P 205 Gehaltes von unterschiedlichen Vorstellungen ausgegangen waren. Für die klagende Partei war MAP mit „P 205 52 Pct +/- 5 Min 51 Pct“ (./A) unbrauchbar (... S. 10 in ON 19). Die beklagte Partei wollte aber die Spezifizierung „P 205 52 Pct +/- 1 Min 51 Pct“ (./1) nicht (... S. 5 in ON 19; ... S. 8 in ON 19). Trotz weiterer Verhandlungen bis nach dem 4.8.1993 (... S. 12 in ON 19), kam es zu keiner Einigung mehr über die Spezifikation (... S. 5, 10 in ON 19; S. 8 in ON 19).
Am 4.8.1993 sandte die beklagte Partei ein Fax an die klagende Partei, in dem sie darauf hinwies, mangels Genehmigung der russischen Eisenbahn zwischen dem 20. und 30.8.1993 jedenfalls nicht liefern zu können (./C). Voraussetzung für die Zusage der Lieferung zwischen dem 20. und 30.8.1993 seitens der russischen Eisenbahn wäre das Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung über den Vertragsabschluß bis zum 3.8.1993 gewesen (... S. 12 in ON 19).
Nach mehreren Aufforderungen durch die klagende Partei, die Ware zwischen dem 20. und 30.8.1994 zu liefern (./D vom 10.8. und ./E vom 11.8.1993), erklärte die klagende Partei am 12.8.1993, vom Vertrag zurückzutreten (./F).
Ein Handelsbrauch des Inhaltes, daß eine Änderung der Mengenklausel von „+/- 5 % nach Wahl des Schiffes“ auf „+/- 10 % nach Wahl des Schiffes“ nicht wesentlich sei, konnte nicht festgestellt werden (ON 20).
Zu diesen weiteren Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Zielvorstellungen der beklagten Partei hinsichtlich der Spezifikation des P 205 Gehaltes ergeben sich aus ./A, der Aussage der Zeugen ... (S. 10 in ON 19) und ... (S. 8 in ON 19); jene der klagenden Partei aus ./1 und der Aussage des Zeugen ... (S. 10 in ON 19). Daß den Kontrahenten diese unterschiedlichen Prämissen erst nach der Übersendung der ./1 bewußt wurden, ergibt sich aus dem Inhalt von ./B und der Aussage des Zeugen ... (S. 10 in ON 19 am Ende): Wäre sich die klagende Partei bewußt gewesen, daß die beklagte Partei ihr – für sie (die klagende Partei) nicht brauchbares (... S. 10 in ON 19) MAP liefern wollte, hätte sie mit Sicherheit nicht das Fax ./B abgesandt, in dem sie erklärte, das Angebot ./A mit der Maßgabe einer anderen Mengenbestimmung annehmen zu wollen. Auch die Aussage des Zeugen ... von Seite der klagenden Partei habe man eine Toleranz von „+/- 1 % Min 51 %“ als vereinbart angenommen (S. 7 in ON 19) spricht für diese Deutung.
Nicht restlos geklärt werden konnte, ob ... im Laufe des 30.7.1993 bereits eine verbindliche Leistungszusage abgab oder diese erst nach einer Rücksprache mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei erfolgen sollte. Für das Abgeben einer definitiven Zusage spricht der Umstand, daß ./B nur hinsichtlich der Menge von ./A abwich und daher eine endgültige Zusage für ... kaum riskant scheinen konnte. Gegen eine endgültige Festlegung seitens ... spricht, daß ihre Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis durch betriebsinterne Vorgaben ... (S. 9 in ON 19) „beschränkt“ war, und daher ein Vertragsschluß ohne Rücksprache aus Sicht der Zeugin mit einem gewissen Risiko verbunden gewesen wäre. Ausschlaggebend scheint aber das Fehlen jeglicher schriftlicher verbindlichen Antwort auf ./B von Seiten der beklagten Partei.
Daß nach der Entdeckung der unterschiedlichen Auffassungen über die Spezifikation weiter verhandelt wurde, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin (S. 12 in ON 19). Da die Differenzen beim Preis jedenfalls nicht von wesentlicher Bedeutung waren (Zeugen ..., S. 9 in ON 19; ... S. 6 in ON 19; ... S. 10 in ON 19: „Er ... hat ... sonst nichts gesagt“) und vielleicht sogar in der Form beseitigt worden waren, daß die klagende Partei grundsätzlich US$ ... pro mT zahlen sollte, die beklagte Partei sich aber mit US$ ... zufriedengeben würde, „wenn es sich bei bestimmten Nebenspesen ausginge“ (... S. 6 in ON 19), kann das Thema dieser weiteren Verhandlungen nur die für beide Seiten wesentliche (... S. 12 in ON 19; ... S. 10 in ON 19; ... S. 8 in ON 19) Spezifikation des P 205 Gehaltes gewesen sein.
Der Inhalt der ./C ließe sich durchaus auch als Vorwand, trotz eines gültigen Vertrages nicht liefern zu müssen, deuten. Letztlich spricht dagegen aber, daß die Avisierung der Nichteinhaltung eines Liefertermins im allgemeinen kein geeignetes Mittel darstellt, sich unbeschadet aus einer gültigen vertraglichen Verpflichtung zu befreien. Damit und mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang steht auch die Erklärung der Zeugin ... für die Absendung dieses Telefaxes (S. 12 in ON 19).
Im übrigen folgte das Gericht in seiner Beweiswürdigung den in den Feststellungen zitierten Aussagen und Urkunden.
Das Gericht gelangte zu folgender rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes:
Mangels einer Rechtswahl ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL), BGBl 96/1988 anzuwenden. Österreich und die Russische Föderation sind Vertragsstaaten, in denen das UNCITRAL seit 1.1.1989 (Österreich) bzw. 1.9.1991 (Sowjetunion, BGBl 108/1991) und 1.1.1993 (Russische Föderation, BGBl 124/1994) anwendbar ist. Haben die Vertragsteile ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten (Art. 1 Abs. 1 lit. a UNCITRAL) oder verweist das Internationale Privatrecht – sowie im gegebenen Fall § 36 öIPRG – in das materielle Recht eines Vertragsstaates (Art. 1 Abs. 1 lit. b UNCITRAL) finden die Regeln des UNCITRAL Anwendung. Das gilt auch für die Frage, ob ein internationaler Warenkauf zustande gekommen ist.
Das Fax der beklagten Partei vom 30.7.1993 (./A) bezeichnet Ware, Preis und Menge, ist somit ausreichend bestimmt. Da ein Bindungswille zum Ausdruck kommt, ist ./A als Angebot zu beurteilen (Art. 14 Abs. 1 UNCITRAL).
Zu den in ./A genannten Bedingungen kam es aber zu keiner Annahme seitens der klagenden Partei. Das Fax ./B ist aufgrund der wesentlichen (Art. 19 Abs. 3 UNCITRAL) Abweichung in der Menge nicht als Annahme, sondern als Gegenangebot zu qualifizieren (Art. 19 Abs. 1 UNCITRAL). Ein Handelsbrauch, wonach die Mengenänderung von „+/- 5 % nach Kapazität des Schiffes“ auf „+/- 10 % nach Kapazität des Schiffes“ unwesentlich sei, konnte nicht festgestellt werden und trifft aufgrund der (allgemeinen) Beweislastverteilung die klagende Partei.
Dasselbe gilt auch für den Umstand, daß nicht festgestellt werden konnte, ob ... namens der beklagten Partei infolge des Erhaltes von ./B eine definitive Lieferzusage abgab. Damit bleibt aber offen, ob zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen wurde, was wiederum zu Lasten der klagenden Partei ausschlägt.
Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, daß sich am Ergebnis des Rechtsstreites nichts änderte, wenn man von einer vertraglichen Einigung im Gefolge von ./B ausginge:
Spätestens aufgrund der nach dem Erhalt von ./1 einsetzenden Kommunikation wurde den Kontrahenten klar, daß sie sich hinsichtlich der Spezifikation in Wahrheit nicht geeinigt hatten. Im Wiedereintritt in Verhandlungen über die Spezifikation wäre aber ein beiderseitiges schlüssiges Abstehen vom bereits verbindlichen Vertrag zu sehen, da diese Frage für beide Teile wesentlich war und weitere Verhandlungen sonst jeglichen Sinnes entbehrt hätten.