Im Februar 1997 nahmen der Exportdirektor der in Italien ansässigen Klägerin und der mittlerweile verstorbene J der damals zugleich Geschäftsführer der in Österreich im Firmenbuch eingetragenen Beklagten und der in L/Slowenien ansässigen M. C. d.o.o. war, anlässlich einer Sportartikelmesse in München geschäftlichen Kontakt auf. Die Gespräche wurden in englischer Sprache unter Mitwirkung des J. B., einem Angestellten der M. C. d.o.o. L, der zugleich als Dolmetsch fungierte, geführt.
Die Gesprächspartner kamen überein, dass die Klägerin der Beklagten, die sich an Warenlieferungen der Klägerin für die Gebiete Bosnien/Herzegovina interessiert zeigte, Preislisten übermittle. Mit Telefax vom 11.2.1997 ersuchte die Beklagte die Klägerin um Übermittlung von Preislisten für bestimmte Schischuhe; sie wiederholte dieses Ansinnen in ihrem weiteren Telefax vom 12.2.1997. Mit Telefax vom 17.2.1997 übermittelte die Klägerin Preislisten für S-M-Produkte unter Verwendung der Faxnummer der in Slowenien ansässigen M. C. d.o.o. Am 18.2.1997 wurde die gewünschte Preisliste auch der in Österreich ansässigen Beklagten per Telefax übermittelt.
Am 5.3.1997 ersuchte die Beklagte die Klägerin um Übermittlung von Katalogen für bestimmte Schischuhmodelle. Sie ersuchte mit weiterem Telefax vom 10.3.1997 die Klägerin um Übermittlung von bestimmten Verkaufsmustern. Die Klägerin retournierte dieses Telefax mit dem Vermerk, dass einige der Modelle nur in anderen Größen lieferbar seien.
Am 20.6.1997 unterfertigte J. B. eine Bestellung über 1.253 Paar Schischuhe. In den Beilagen zur Bestellung war der Firmenname der M. C. d.o.o. enthalten (Beilagen zu ./B). Die Lieferadresse wurde in der Bestellung noch nicht genannt. Am 11.11.1997 übergab die Klägerin die bestellten, in Estland erzeugten Schischuhe einem von der Beklagten bekanntgegebenen Spediteur. Sie stellte der Beklagten für die Schischuhe LIT 142.288.000,‑ in Rechnung. Die Beklagte hat den Rechnungsbetrag nicht bezahlt.
Mit Klage vom 25.1.1999 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des Kaufpreises für die gelieferten Schischuhe mit dem Betrag von LIT 142.288.000,‑ zuzüglich 10 % Zinsen seit 2.12.1997. Nach ihrem Vorbringen sei die Beklagte und nicht die M. C. d.o.o. Bestellerin der Schischuhe und daher Vertragspartnerin der Klägerin gewesen. Der damals allein vertretungsbefugte Geschäftsführer der Beklagten J M habe J. B. als Mitarbeiter für die Geschäftsabwicklung zugezogen. Er habe damit schlüssig seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass J. B. das Geschäft für die Beklagte abwickeln solle. Die Klägerin habe daher auf eine Abschlussvollmacht des J. B. vertrauen können. Zumindest sei durch die Zuziehung des J. B. und die Duldung seines Handelns für die Beklagte durch deren Geschäftsführer der äußere Tatbestand für das Bestehen einer Vollmacht zum Vertragsabschluss mit der Klägerin gesetzt worden. Der Kaufvertrag sei daher mit der Beklagten und nicht mit der in L ansässigen M. C. d.o.o. zustandegekommen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte ein, mit der Klägerin keine Geschäftsbeziehungen unterhalten und auch nicht Bestellerin der Schischuhe gewesen zu sein. Ihr sei auch keine Rechnung zugestellt worden. Bestellerin der Schischuhe sei die in L/Slowenien ansässige M. C. d.o.o. gewesen, an die auch die Rechnung vom 29.10.1997 ausgestellt worden sei. Diese wiederum habe der Beklagten mit Rechnung vom 5.12.1997 den Warenpreis verrechnet und die Ware an diese verkauft. Da die Beklagte in das mit der Klägerin abgeschlossene Kaufgeschäft nicht involviert und daher auch nicht Vertragspartnerin der Klägerin gewesen sei, sei sie nicht zur Kaufpreiszahlung verpflichtet.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die beklagte Partei zur Zahlung von LIT 142.288.000,‑ zuzüglich 5 % Zinsen seit 2.12.1997 und zum Ersatz der Prozesskosten von ATS 173.000,14 an die Klägerin verurteilt. Das 5 % übersteigende Zinsenmehrbegehren wurde abgewiesen.
Das Erstgericht hat zusätzlich zum eingangs dargestellten (unbekämpft gebliebenen) Sachverhalt die von der Berufungswerberin bekämpften weiteren Feststellungen getroffen, dass der Exportdirektor der Klägerin aufgrund des Auftretens des J M und des Vorweisens der Visitenkarte ./G davon ausgegangen sei, dass J M namens der beklagten Partei auftrete und für diese die Verhandlungen führe, und dass bei diesen Gesprächen die in Slowenien ansässige M. C. d.o.o. nicht erwähnt worden sei. Nach den weiteren Feststellungen des Erstgerichtes habe die beklagte Partei mit Telefax vom 20.6.1997 im Verkaufsbüro der Klägerin 1.253 Paar Schischuhe für ihre Kunden in Bosnien/Herzegovina bestellt; diese Bestellung sei auch an J M gegangen und unwidersprochen geblieben.
Die Beklagte habe dem Umstand, dass in einer Beilage zur Bestellung plötzlich der Name M. C. d.o.o. aufgeschienen und mitgeteilt worden sei, dass die Lieferadresse noch unbekannt sei, keine Bedeutung zugemessen, weil im Kopf der Faxbestellung der Name der Beklagten enthalten und die M. C. d.o.o. bei den bis dahin geführten Gesprächen nicht erwähnt worden sei. Darüberhinaus bekämpft die Berufungswerberin die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung enthaltene Feststellung, dass die Beklagte die Waren bei der Klägerin bestellt habe.
Nach den Rechtsausführungen des Erstgerichtes sei die Beklagte als Bestellerin der Ware nach Art. 53 und 62 des UNKR zur Zahlung des Kaufpreises von LIT 142.288.000,‑ verpflichtet. Das Zinsenmehrbegehren sei mangels Nachweises höherer, als der gesetzlichen Verzugszinsen abzuweisen.
Dieses Urteil wird von der Beklagten in seinem klagsstattgebenden Teil mit Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Berufungswerberin beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung in die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens, in eventu ihre Aufhebung und die Rückverweisung der Sache an das Erstgericht.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne ihres Auf hebungs- und Rückverweisungsantrages berechtigt.
Die Berufungswerberin rügt als Verfahrensmangel die von ihr im erstinstanzlichen Verfahren beantragte, jedoch vom Erstgericht unterlassene Einvernahme des Zeugen J. B.. Sie vermeint, sie wäre durch die Unterlassung dieser Beweisaufnahme daran gehindert worden, zu beweisen, dass die M. C. d.o.o. schon bei der ersten Kontaktaufnahme erwähnt worden sei und diese und nicht die Beklagte die Bestellerin der Schischuhe und auch Rechnungsadressatin gewesen sei. J. B. habe zahlreiche, die Geschäftsabwicklung betreffende Urkunden, auch die Bestellung unterfertigt; er sei Angestellter der M. C. d.o.o. in L gewesen und habe die Bestellung für diese getätigt. Die M. C. d.o.o. sei auch Adressatin der Rechnung der Klägerin vom 29.10.1997 gewesen.
In diesem Prozess ist vornehmlich die Frage zu klären, ob die Beklagte oder die M. C. d.o.o. Bestellerin der Ware bei der Klägerin bzw. deren Vertragspartnerin war. Schon aus den Urkunden bzw. aus der Bestellung Beilage ./B ergibt sich, dass J. B. maßgeblich an der Geschäftsabwicklung mitgewirkt und auch am Geschäftsabschluss beteiligt war. Da nicht auszuschließen ist, dass im Falle der Einvernahme des genannten Zeugen die von der Berufungswerberin aufgezeigten, für sie günstigen und für die Entscheidung des Rechtsfalles relevanten Beweisergebnisse erwartet werden könnten (vgl. Delle- Karth in ÖJZ 1993, 19), ist in der vom Erstgericht unterlassenen Einvernahme des Zeugen J. B. ein Verfahrensverstoß zu erkennen, der der Beklagten zum Nachteil gereichen könnte.
Es liegt daher ein primärer Verfahrensmangel vor, der zur Zeit die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung dieser Rechtssache verhindert (§ 496 Abs. 1 Z 1 ZPO).
Da zahlreiche Feststellungen des Erstgerichtes auf einer mangelhaften Beweisgrundlage beruhen, können sie, soweit bekämpft, vom Berufungsgericht nicht übernommen werden.
Dies betrifft insbesondere die im Ersturteil enthaltene Feststellung über die Nichterwähnung der M. C. d.o.o. anlässlich der Aufnahme der Geschäftskontakte, sowie die weitere Feststellung, dass die Beklagte Bestellerin der Ware gewesen sei, wobei insbesondere der Inhalt und der (wahre) Absender der sich aus der Urkunde ./B samt Beilagen ergebenden Bestellung aufklärungsbedürftig sind. In diesem Zusammenhang sei auch auf die ausdrückliche Erwähnung der M. C. d.o.o. in der Bestellung verwiesen und auch auf die Verwendung ihrer Faxnummer. Auch kommt der Frage, ob die Rechnung (auch) an diese Gesellschaft abgesandt wurde, Bedeutung zu. Aufklärungsbedürftig ist auch, wer Empfänger der Ware war bzw. wer diese entgegengenommen hat und ob, wie die beklagte Partei behauptet, der Rechnungsbetrag von ihr an die M. C. d.o.o. bezahlt wurde. Weiters ist zu klären, über welche Vollmachten, allenfalls Ermächtigungen J. B. verfügte, und ob dieser zum Geschäftsabschluss mit der Klägerin namens der Beklagten, allenfalls mit Duldung ihres damaligen Geschäftsführers J M berechtigt war.
Im fortzusetzenden Verfahren wird rechtlich zu beachten sein, dass ein Sachverhalt mit Auslandsbeziehung vorliegt – die Klägerin hat ihren Sitz in Italien, die Beklagte in Österreich- weshalb zunächst das anzuwendende Recht zu prüfen ist. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde und die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNKR vom 11.4.1980) nicht ausgeschlossen wurde – für eine Rechtswahl oder einen Anwendungsausschluss liegen im konkreten Fall keine Anhaltspunkte vor -, so ist das Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen den Prozessparteien nach den Bestimmungen des genannten Übereinkommens zu beurteilen, weil beide Niederlassungsstaaten Partner des in Österreich ab 1.1.1989, in Italien schon ab 1.1.1988 wirksamen Übereinkommens sind (RdW 1992, 239; JBl 1995, 253).
Nach UNKR kommt ein Kaufvertrag wie nach österreichischem recht grundsätzlich durch die Konvergenz von Angebot und Annahme (§ 861 ABGB) zustande. Gemäß Art. 14 Abs. 1 UNK stellt unter gewissen weiteren Voraussetzungen der an eine oder mehrere Personen gerichtete Vorschlag zum Abschluss eines Vertrages ein Angebot dar. Die drei charakteristischen Merkmale eines Anbotes sind, die Bestimmtheit des Inhalts und der Bindungswille des Erklärenden, wobei die Erklärung als Vorschlag zum Abschluss eines Vertrages umschrieben wird (vgl. Posch in Schwimann ABGB² Rn. 2 ff zu § 14 UNK), sowie die Bestimmtheit des Adressatenkreises. Ein Angebot liegt daher dann vor, wenn ein bestimmter an eine oder mehrere Personen gerichteter Vorschlag zum Abschluss eines Vertrages gegeben ist.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 UNK stellt eine Erklärung oder ein sonstiges Verhalten des Empfängers des Anbotes, das eine Zustimmung zum Anbot ausdrückt, dazu gehört beispielsweise auch eine Handlung, die sich auf die Absendung der Ware oder die Bezahlung des Preises bezieht, die zum wirksamen Vertragsabschluss erforderliche Annahme dar.
Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes hat die klagende Partei nach vorangegangener Aufnahme der Geschäftskontakte mit J M, der Geschäftsführer der Beklagten und zugleich auch der in Slowenien ansässigen M. C. d.o.o. war, im Beisein des J. B. als Wortführer ihre Ware durch Übersendung von Preislisten zum Kauf angeboten. Da beide Gesellschaften Empfänger des Anbotes waren, bestand auch für beide die Möglichkeit zur Annahme und zum wirksamen Kaufvertragsabschluss (Art. 23 UNK).
Darüber, ob die von J. B. unterfertigte Bestellung vom 20.6.1997 (Beilage ./B) von der einen oder anderen Gesellschaft getätigt, und damit das Anbot der Klägerin angenommen wurde, liegen divergierende Prozessbehauptungen vor. Da der Sachverhalt in diesem Punkte nicht hinreichend geklärt ist, kann daher zur Zeit nicht beurteilt werden, mit welcher Gesellschaft der von der Klägerin behauptete Kaufvertrag wirksam zustandegekommen ist. Zu beachten ist auch, dass das Telefax vom 20.6.1997 nicht vom damaligen Geschäftsführer der beklagten Partei, sondern von J. B. unterfertigt wurde; dieses Telefax wurde, wie sich aus der bezughabenden Urkunde ergibt, wenn auch unter Verwendung der Faxnummer der Beklagten von der M. C. d.o.o. L abgesandt. Da J. B. maßgeblich am Geschäftsabschluss beteiligt war (vgl. Beilagen ./B bis ./E) und dieser nach den Prozessbehauptungen der Klägerin kraft äußeren Tatbestandes bzw. zufolge Duldung seines Handelns durch den Geschäftsführer der Beklagten zum Geschäftsabschluss berechtigt gewesen sei, sind auch seine Stellung zur Beklagten und die Art und der Umfang der ihm (von wem?) erteilten Vollmachten zu klären.
Zur Frage der Vollmacht enthält das UNKR keine Regelung, weshalb diese Frage nach dem kollisionsrechtlich berufenen nationalen Recht zu beurteilen ist (Karollus, UN-Kaufrecht, 41). Nach § 49 Abs. 2 IPRG wären die Voraussetzungen und Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung mangels einer Bestimmung des anzuwendenden Rechtes, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Stellvertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn tätig werden sollte. Sollte J. B., als gewillkürter Stellvertreter für die Beklagte tätig gewesen sein, so käme für die Beurteilung des Vollmachtsverhältnisses österreichisches Recht zur Anwendung (JBl 1997, 592).
Das Vorliegen eines primären Verfahrensmangels und das Vorhandensein (sekundärer) Feststellungsmängel das Vollmachtsverhältnis betreffend, verhindern zur Zeit eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung dieser Rechtssache. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren den weiters angebotenen Beweis – Einvernahme des Zeugen J. B. – aufzunehmen haben und nach Vervollständigung der Sachverhaltsgrundlage in der neu zu fällenden Entscheidung geeignete Feststellungen zu den aufgeworfenen Fragen, auch zur Art und zum Umfang der J. B. erteilten Vollmacht zu treffen haben, die eine endgültige Beurteilung dieser Rechtssache ermöglichen. Von der Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht selbst war wegen des damit verbundenen Kostenaufwandes Abstand zu nehmen; auch wegen des Erörterungsbedarfes, des Umfanges der noch ausstehenden Prozessstoffsammlung und weil Weiterungen des Verfahrens nicht abzusehen sind (SZ 59/134; RZ 1992/40).