Im Jahre 1998 erwarb der Kläger, ein in Deutschland ansässiger Einzelunternehmer, von der G. F. GmbH einen gebrauchten Bagger mit der Bezeichnung O + K RH 30 HL um mit einem innerhalb von drei Monaten fälligen Wechsel zu zahlenden Kaufpreis in der Höhe von DM 80.000,‑. Die in Österreich ansässige beklagte Partei, eine Kapitalgesellschaft bzw deren Geschäftsführer M. L. bekundete dem Kläger gegenüber Interesse am Ankauf dieses Baggers. Die beklagte Partei hatte die Absicht, den vom Kläger zu erwerbenden Bagger ihrer Kundin der Firma F. & Co GmbH & Co KG weiterzuverkaufen.
Der Geschäftsführer der beklagten Partei besichtigte den Bagger im Juli 1998 gemeinsam mit dem Kläger auf dem Betriebsgelände der F. GmbH in Deutschland. Der Kläger bot den Bagger um DM 120.000,‑ zum Kauf an. Der Geschäftsführer der beklagten Partei war mit diesem Preis einverstanden und erklärte, vor seiner Kaufentscheidung erst mit seiner Kundin Rücksprache halten zu wollen. Der Kläger und der Geschäftsführer der beklagten Partei vereinbarten, dass Ersterer den Bagger innerhalb der nächsten 14 Tage keinen anderen Personen anbieten werde. Mit Telekopie vom 9.9.1998 ersuchte die beklagte Partei den Kläger um Übermittlung einer den Ankauf des besichtigten Baggers betreffenden Pro-forma-Rechnung und weiters um Verlängerung des Verkaufsanbotes bis 21.9.1998. Der Kläger übermittelte der beklagten Partei eine den Ankauf des besichtigten Baggers betreffende Pro-forma-Rechnung über den Betrag von DM 120.000,‑. Mit Telekopie vom 21.9.1998 nahm die beklagte Partei das Anbot des Klägers über den Ankauf des Baggers um DM 120.000,‑.
Noch im September 1998 besichtigte der Geschäftsführer der beklagten Partei gemeinsam mit einem Baggerfahrer und Betriebsleiter seiner potentiellen Kundin den Bagger in Deutschland. Die Kundin lehnte einen Ankauf des Baggers unter Hinweis auf die Anzahl seiner Betriebsstunden und einen wahrnehmbaren Ölaustritt ab. Anlässlich einer zweiten Besichtigung des Baggers, die der Geschäftsführer der beklagten Partei und der Geschäftsführer der F. & Co GmbH & Co KG gemeinsam vornahmen, wurde der Bagger in Betrieb genommen und festgestellt, dass die Hydraulik-Pumpe ein Leck aufwies. Dieser Schaden wurde behoben. In der Folge vereinbarte der Geschäftsführer der beklagten Partei mit dem Kläger anlässlich eines Telefonates, dass er den Kaufpreis für den Bagger bis 7.10.1998 bezahlen werde. Nachdem keine Zahlung erfolgt war, verlängerte der Kläger die Zahlungsfrist „um vier bis sechs Wochen“ gegen Besicherung durch eine Bankgarantie. Nachdem der Geschäftsführer der beklagten Partei dem Kläger keine Bankgarantie übermittelt hatte, übersandte der Kläger der beklagten Partei nach Treffen einer neuen Zahlungsvereinbarung ein ausgefülltes Wechselformular, welches von der beklagten Partei allerdings ohne Unterfertigung retourniert wurde.
Mit Schreiben vom 2.11.1998 forderte der Kläger die beklagte Partei zur Zahlung des Kaufpreises für den Bagger bis längstens 18.11.1998 auf. In seinem Antwortschreiben verwies der Geschäftsführer der beklagten Partei, dass nach einer Vereinbarung die Zahlung des Kaufpreises erst bei der Übernahme des Baggers erfolgen sollte; gleichzeitig bat er um Geduld und verwies darauf, dass seine Kundin das Gerät sicher übernehmen werde. Mit Schreiben vom 30.11.1998 forderte der Kläger die beklagte Partei zur Übernahme des Baggers und zur Zahlung des Kaufpreises bis längstens 2.12.1998 auf, widrigenfalls er die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren würde. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist, nämlich am 3.12.1998, verkaufte der Kläger den Bagger an die F. GmbH um DM 80.000,‑. Erst nach dem Weiterverkauf des Baggers durch den Kläger teilte der Geschäftsführer der beklagten Partei in seinem Schreiben vom 9.12.1998 dem Kläger mit, dass er den Bagger noch im Jahre 1998 übernehmen und vor Übernahme auch bezahlen wolle.
Mit der Klage vom 1.4.1999 begehrte der Kläger von der beklagten Partei nach einer Ausdehnung die Zahlung der Differenz zwischen dem mit der beklagten Partei vereinbarten Kaufpreis von DM 120.000,‑ zu dem im Rahmen eines „Notverkaufs“ des Baggers an Dritte erzielten Erlös von DM 80.000,‑, somit die Zahlung von DM 40.000,‑ samt 4 % Zinsen seit 1.10.1998. Nach dem wesentlichen Vorbringen des Klägers habe die beklagte Partei den Bagger ohne Vorbehalt gekauft, jedoch ihre Zahlungszusage nicht eingehalten. Der Kläger sei wegen Sperre des Kontos durch seine Bank zu einem Notverkauf des Baggers gezwungen gewesen. Die beklagte Partei habe ihm wegen Nichterfüllung den Differenzschaden zu ersetzen.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass sie den Kauf des Baggers von einer Überprüfung abhängig gemacht habe. Bei der im September 1998 erfolgten Besichtigung des Baggers seien zahlreiche Mängel festgestellt und beanstandet worden. Auch die zweite Prüfung hätte ergeben, dass der Bagger nicht jenen Zustand aufgewiesen habe, den ihre Kundin, die F. & Co GmbH & KG bedungen habe. Obwohl diese Kundin ihre Kaufzusage zurückgezogen habe, habe die beklagte Partei dem Kläger gegenüber die Zuhaltung der Kaufvereinbarung angeboten. Da der Bagger für eine Übernahme nicht bereit gestellt worden sei und der Kläger diesen noch vor der Behebung von Mängeln an die F. GmbH verkauft habe, habe der Kläger die Nichterfüllung der Kaufvereinbarung und einen allenfalls damit verbundenen Schaden selbst zu vertreten. Im Weiteren wurde die fehlende Sachlegitimation des Klägers behauptet und dazu vorgebracht, dass der Kläger diesen Bagger selbst nie erworben habe und daher nicht Eigentümer desselben gewesen sei. Er habe auch seine Schadensminderungspflicht verletzt, weil er den Bagger „unterpreisig“ weiterverkauft habe.
Das Erstgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben. Es hat den eingangs dargestellten, unbekämpft gebliebenen Sachverhalt festgestellt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht wie folgt aus: Der Kläger habe nach Art. 61 ff. UN-K Anspruch auf Zahlung eines Differenzschadens, weil die beklagte Partei die Kaufvereinbarung nicht eingehalten bzw ihre Pflicht zur Kaufpreiszahlung nicht erfüllt habe. Der Kläger sei daher zur Aufhebung des Kaufvertrages und zur Vornahme eines Deckungsverkaufes berechtigt gewesen. Die beklagte Partei habe ihm den daraus resultierenden Schaden von DM 40.000,‑ nach Art. 75 UN-K zu ersetzen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liege nicht vor, weil der Bagger um den angebotenen Kaufpreis an die F. GmbH innerhalb angemessener Zeit verkauft worden sei. Die beklagte Partei schulde dem Kläger wegen Nichtzuhaltung der Kaufvereinbarung die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Erlös aus dem Deckungsverkauf in Höhe von DM 40.000,‑.
Dieses Urteil wird von der beklagten Partei wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Berufungswerberin beantragt die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens, in eventu ihre Aufhebung und die Rückverweisung der Sache an das Erstgericht.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung, über die gemäß § 492 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt.
Die Berufungswerberin rügt als Verfahrensmangel die Abstandnahme des Erstgerichtes von der Beiziehung eines Sachverständigen für Baumaschinen und die Unterlassung der Einvernahme eines informierten Vertreters der F. GmbH. Sie vertritt die Ansicht, dass eine Durchführung dieser von ihr im erstinstanzlichen Verfahren beantragten Beweise ergeben hätte, dass für den Bagger ein wesentlich höherer Preis erzielbar gewesen wäre und der Kläger nicht Eigentümer des Baggers gewesen sei.
Der von der Berufungswerberin hinsichtlich der unterbliebenen Beiziehung eines Sachverständigen gerügte Verfahrensmangel läge nur vor, wenn die Abstandnahme von der Aufnahme dieses Beweises eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindert hätte. Dies ist, wie noch im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge darzustellen sein wird, nicht der Fall.
Soweit die Unterlassung der Ladung und Vernehmung eines informierten Vertreters der F. GmbH als Verfahrensmangel gerügt wird, ist ihr entgegengehalten, dass ein Beweismittel genau bezeichnet werden muss, um dem Gericht die gemäß § 277 ZPO vorgeschriebene Fassung eines Beweisbeschlusses zu ermöglichen. Anträge auf Vernehmung eines informierten Vertreters erfüllen das Bestimmtheitserfordernis nicht, weshalb die vom Erstgericht unterlassene Ladung und Vernehmung eines informierten Vertreters keinen Verfahrensmangel bildete.
Aus diesen Gründen war das Vorliegen der von der Berufungswerberin geltend gemachten Verfahrensmängel zu verneinen.
Vom festgestellten Sachverhalt ausgehend, den das Berufungsgericht übernimmt (§ 498 ZPO), kommt der Rechtsrüge der Berufungswerberin keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass auf die Vertragsbeziehung der Prozessparteien das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-K), dem u.a. Österreich und Deutschland beigetreten sind (BGBl 96/1988, 303/90 und 261/1989), anzuwenden ist, wenn beide Parteien ihren Sitz bzw ihre Niederlassung in verschiedenen Mitgliedstaaten des Übereinkommens haben, den Gegenstand ihrer Vertragsbeziehung eine Ware (Bagger) bildete, und die Parteien die Anwendung des UN-K nicht ausgeschlossen haben. Das UN-K schafft selbst materielles Recht (RdW 2000, 19 und 415).
Der Kläger hatte mit der F. GmbH Einigung über den Ankauf des Baggers durch ihn um den Kaufpreis von DM 80.000,‑ erzielt. Aufgrund dieser vertraglichen Einigung, auch weil dem Kläger, wie aus dem festgestellten Sachverhalt zweifellos hervorgeht, die Verfügungsmacht über den Bagger eingeräumt wurde und er diese auch ausgeübt hat, war er als Eigentümer des Baggers anzusehen und daher auch berechtigt, den Bagger der beklagten Partei (weiter-)zuverkaufen. Diesen Weiterverkauf betreffend hat die beklagte Partei wegen Nichtzahlung des mit dem Kläger vereinbarten Kaufpreises eine Pflichtverletzung zu vertreten, deren Folgen nach Art. 74 ff. UN-K zu beurteilen sind.
Im Sinne des Art. 64 Abs. 1 lit. b UN-K kann der Verkäufer die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn der Käufer, wie hier die beklagte Partei, seine Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei trotz mehrfacher Verlängerungen der Zahlungsfrist ihre Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises verletzt, weshalb der Kläger berechtigt war, die Aufhebung des mit der beklagten Partei abgeschlossenen Kaufvertrages zu erklären. Die im Schreiben des Klägers vom 30.11.1998 enthaltene Formulierung, dass er im Falle der Nichtzahlung des Kaufpreises innerhalb der zuletzt gesetzten Frist die Erfüllung des Vertrages ablehne und Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordere, ist zweifellos als Erklärung zu verstehen, nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist den Vertrag aufzuheben, weshalb der Schaden des Klägers nach Art. 75 f. UN-K je nach Wahl des Klägers konkret oder abstrakt zu berechnen ist.
Nach dem aus Art. 74 UN-K abzuleitenden Prinzip des vollen Schadensausgleiches ist für die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung der anderen Partei der infolge der Vertragsverletzung entstandene Verlust, einschließlich des entgangenen Gewinnes zu ersetzen. Der Schadenersatzanspruch wird nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung lediglich durch seine Voraussehbarkeit für die vertragsbrüchige Partei begrenzt. Der entgangene Gewinn – die Handelsspanne des Verkäufers – ist nach Lehre und Rechtsprechung bei Nichtabnahme der Ware durch den Käufer als Schaden des Verkäufers voraussehbar und daher im Sinne der zitierten Bestimmung grundsätzlich ersatzfähig (Staudinger, KommzBGB, Wiener UN-Kaufrecht Rn. 43 zu Art. 74; EvBl 2000/167).
Der Kläger hat seiner in diesem Prozess erhobenen Forderung den Abschluss eines Deckungsgeschäftes zugrundegelegt und den Differenzanspruch daraus geltend gemacht. Er hat dadurch das ihm zustehende Wahlrecht derart ausgeübt, dass er der abstrakten Schadensberechnung die Vornahme einer konkreten Berechnung seines Schadens vorgezogen hat. Damit kommt die Bestimmung des Art. 75 UN-K zum Tragen, die nicht wie Art. 76 auf einen Marktpreis der Ware abstellt, sondern als Schadenersatz jenen Differenzbetrag vorsieht, um welchen das Deckungsgeschäft für den vertragstreuen Teil ungünstiger ist, als die Abwicklung des aufgehobenen Vertrages (Karollus, UN-Kaufrecht 220). Da der Kläger die Geltendmachung eines Differenzanspruches der abstrakten Schadensberechnung nach Art. 76 UN-K vorzog, war auch die Ermittlung des Marktpreises des Baggers entbehrlich, weil letzterer nur bei Vornahme einer abstrakten Schadensberechnung nach Art. 76 UN-K von Bedeutung wäre (Karollus, UN-Kaufrecht 218 ff.).
Für die Vornahme der Schadensberechnung ist davon auszugehen, dass der Kläger die ausgefallene Vertragsabwicklung mit der beklagten Partei durch Rückgabe bzw Weiterverkauf des Baggers an die F. GmbH substituiert hat. Sein zufolge Nichteinhaltung der Kaufpreisvereinbarung durch die beklagte Partei dadurch entgangener Gewinn betrug konkret berechnet DM 40.000,‑, d.i. die Differenz zwischen jenem Betrag, den der Kläger im Falle der Vertragserfüllung durch die beklagte Partei (vereinbarter Kaufpreis DM 120.000,‑) lukriert hätte, zu jenen Kosten, die im Falle der Vertragszuhaltung entstanden wären (DM 80.000,‑). Für diese Differenz ist die beklagte Partei dem Kläger im Sinne der dargelegten Erwägungen ersatzpflichtig.
Soweit die Berufungswerberin gegen die Höhe dieses Ersatzbetrages eine Verletzung der Schadensminderungspflicht geltend macht, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Schadensminderungspflicht iSd Art. 77 UN-K als Obliegenheit und nicht als echte Pflicht des Geschädigten verstanden wird. Die genaue Ausformung der Schadensminderungspflicht ergibt sich aus einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und von Handelsbräuchen (Karollus, aaO 225). Im Handeln des Klägers, der den Bagger um jenen Preis verwertet hat, um welchen er diesen selbst erworben hat, ist kein Verstoß gegen diese Grundsätze zu erkennen, zumal der festgestellte Sachverhalt nicht erkennen lässt, dass sich dem Kläger eine Möglichkeit zur besseren Verwertung des Baggers geboten und er diese ausgeschlagen hätte. Dies hat die beklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht konkret behauptet.
Der in den Berufungsausführungen enthaltene Hinweis, dass ein Sachverständigengutachten zu diesem Ergebnis geführt hätte, ist rein theoretischer Natur und vermag das Fehlen konkreter Behauptungen und Beweisergebnisse zur Versäumung einer konkreten besseren Verwertungsmöglichkeit des Baggers durch den Kläger nicht zu ersetzen.
Da dem Kläger im Sinne dieser Ausführungen keine Obliegenheitsverletzung iSd Art. 77 UN-K vorzuwerfen war, hatte es bei dem im Ersturteil enthaltenen Ergebnis zu verbleiben (Karollus, aaO 224 f.; EvBl 200=/167; RdW 1996, 203).
Aus diesen Gründen war der Berufung ein Erfolg zu versagen.