Die klagende Partei begehrt den Klagsbetrag mit der Begründung, dass über Auftrag des Beklagten der bestellte Lkw-Kran ordnungsgemäß geliefert bzw. montiert worden sei. Die Rechnung am 12.06.2003 sei trotz Mahnung nicht beglichen worden.
Laut ursprünglichem Kaufvertrag sollte der Hydraulikkran Type G 25 A geliefert werden und eine Montagevorbereitung für den Lkw Bonetti F 100 x 4 x 4 durch die klagende Partei erfolgen. Der Beklagte habe stets betont, die Typisierung selbst zu veranlassen und die Genehmigungen einzuholen. Über Wunsch des Beklagten, der eine größere Reichweite des Krans gefordert habe, sei anstelle des ursprünglich bestellten Kranes die idente Type CF 3/A mit einer zusätzlichen Teleskopstufe geliefert worden. Am 16.05.03 sei dieses Kranmodell, das eine vollkommen gleiche Bauart aufweise, montiert worden und habe der Beklagte einen Lieferschein unterfertigt.
Einen Einwand einer nicht sachgemäßen Lieferung habe der Beklagte innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nicht erhoben. Der Beklagte habe vielmehr angegeben, mangels vorliegender Aufträge die Rechnung nicht bezahlen zu können. Entgegen den Bestimmungen des Art. 39 UN-Kaufrecht habe der Beklagte eine fristgerechte, spezifizierte Mängelrüge unterlassen.
Die beklagte Partei beantragte in Bestreitung des klägerischen Vorbringens kostenpflichtige Klagsabweisung und wandte ein, dass der gelieferte Lkw-Kran für den vereinbarten, gewöhnlichen Gebrauch nicht tauglich sei. Dieser entspreche nicht den vereinbarten deutschen Unfallverhütungsvorschriften (kurz UVV) und müsse der Kran zum Betrieb in Deutschland umfangreich nachgebessert werden, wobei diese noch nicht abgeschlossen sei. Die Klagsforderung sei nicht fällig.
Entgegen der bestellten Type G 25 A sei schlussendlich die Type CF 3/A geliefert worden, sodass die klagende Partei der Bestellung nicht nachgekommen sei. Weiters sei das Prüfbuch nicht übergeben worden, sodass eine Prüfung des Krans vor der ersten Inbetriebnahme nicht dokumentiert werden könne, somit könne der Kran nicht in Betrieb genommen werden. Der Kran sei weder betriebsbereit, noch versicherbar. Der Kran könne nicht auf das dafür vorgesehene Fahrzeug montiert werden, da der Aufbau über die Ladefläche hinausstehe. Die Kranschwenkweite sei aufgrund der größeren Dimension eine höhere als die bestellte.
Der Geschäftsführer der klagenden Partei sei fristgerecht und mehrfach auf diese Missstände hingewiesen worden. Dieser habe eine Nachbesserung zugesichert, sei dieser jedoch nicht nachgekommen.
Beweis wurde aufgenommen durch Parteieneinvernahme des Geschäftsführers der klagenden Partei sowie des Beklagten, zeugenschaftliche Einvernahme von M. K. sowie A. L. sowie durch Einsichtnahme in die Urkunden ./A bis ./C, ./1. bis ./7.
Infolge des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beklagte bestellte bei der klagenden Partei ursprünglich einen Kran Negrisolo Hydraulik Type G 25 A mit einer Reichweite von 4,7 Meter, einer Nettohubkraft von 270 Kilogramm (Hubkraft nach 1 m mindestens eine Tonne) samt Ausstattung mit Hydraulikwiege für Rotator und Holzzange sowie Hydraulikkupplung. Samt Montagevorbereitung für den Bonetti Lkw F 100 x 4 x 4 wurde der Kaufpreis von EUR 8.553,‑ netto vereinbart. Bezahlt sollte nach Rechnungserhalt werden (Beilage ./1, PV Geschäftsführer klagende Partei).
Nach Vertragsabschluss ist der Beklagte an den Geschäftsführer der klagenden Partei mit dem Wunsch heran getreten, eine zusätzliche Teleskopstufe einzubauen um eine größere Reichweite des Kranes zu erreichen. Dieser hat den Beklagten darauf aufmerksam gemacht, dass dies mit der Bestellung einer anderen Krantype einhergehe und wurde eine Kaufpreisänderung von zusätzlich netto EUR 470,‑ vereinbart. Dem Beklagten wurde auch bekannt gegeben, dass dieser Kran eine andere Bauhöhe aufweist (PV klagende Partei).
Am 12.06.2003 wurde der Lkw vom Beklagten gemeinsam mit dem Zeugen A. L., per Adresse der klagenden Partei, zur Montage des Kranes, die vom Beklagten ohne konkrete Preisvereinbarung zusätzlich beauftragt worden war (PV Klagende Partei, Beklagter), abgestellt. Der Beklagte war bei Durchführung der Montagearbeiten unmittelbar vor Ort und hat im Zuge dieser keine Mängel gerügt, dies auch nachdem er den Kran im Zuge der Montage ausprobiert hatte (PV klagende Partei). Der Beklagte erklärte, dass er den Kran dazu benötige, aus Privatgärten Stauden, Bäume bzw. Grünzeug auszuheben (PV klagende Partei, Beklagter, Zeuge L.).
Beim schlussendlich gelieferten Lkw-Kran CF 3/A, handelt es sich um einen Kran der gleichen Bauart wie die Type G 25 A, es handelt sich jedoch um eine stärkere Ausführung. Die Reichweite des gelieferten Kranes beträgt 5 Meter (PV klagende Partei, Beilage ./3). Der Beklagte hat bei Abholung des Krans auch den Lieferschein unterfertigt, auf dem die Type des Kranes samt Hubkraft von 1.000 kg pro Meter, Aufbaugesamthöhe 2,58 Meter laut Besprechung vom 12.02.2003 samt zusätzlicher Teleskopstufe mechanisch für Reichweite 5 Meter vermerkt ist (Beilage./A).
Die am 12.06.2003 ausgestellte Rechnung, die der Beklagte auch erhalten hat, weist einen Gesamtbetrag von EUR 10.386,‑ brutto (darin enthalten EUR 8.553,‑ für Lkw-Kran CF 3/A, zuzüglich Teleskopstufe mechanisch EUR 470,‑ , zuzüglich Kranmontage von zweimal EUR 681,20) auf (Beilage./3). Diese Rechnung hat der Beklagte nicht beglichen (PV klagende, beklagte Partei). Für die Kranmontage wurde ein Stundensatz von EUR 52,40 verrechnet (PV Kläger). Der Geschäftsführer der klagenden Partei hat die offene Rechnung Beilage ./A mehrmals telefonisch eingemahnt, mit Schreiben vom 04.12.2003 über den Klagevertreter wurde der offene Betrag nochmals eingemahnt (PV Kläger, Beilage ./B).
Im Zuge der Kranübergabe wurde dem Beklagten auch die Bedienungsanleitung übergeben. Über Anforderung wurde ihm diese nochmals übersandt und auch das Lastendiagramm übergeben (PV Kläger, Beilage ./5). Die EG-Konformitätserklärung Beilage ./6 wurde dem Beklagten bei Übergabe des Krans ausgehändigt (PV Beklagter, Beilage ./6, PV klagende Partei). Die EG-Konformitätserklärung wird vom Hersteller ausgestellt, der Geschäftsführer der klagenden Partei hat darauf keine Ergänzungen vorgenommen (PV klagende Partei). Da es sich beim klagsgegenständlichen Kran um einen landwirtschaftlichen Kran handelt, existiert für diesen kein Prüfbuch und gibt es auch keinen entsprechenden Ersatz, sodass nicht ersichtlich ist, ob der Kran überprüft wurde. Ein Prüfbuch ist dem Beklagten somit nicht übergeben worden (PV klagende Partei).
Dass der Kran tatsächlich ein Gewicht von 400 bis 500 Kilogramm nicht hebt, wurde gegenüber der klagenden Partei nie gerügt (PV Klägerin). Der Beklagte hat die klagende Partei zwar einmal wegen der Dichtung für den Hubzylinder angerufen. Dem Beklagten wurde von der klagenden Partei zugesichert, dass die Dichtung bestellt werde, abgeholt hat sich der Beklagte diese jedoch nicht (PV Beklagter). Darüber hinausgehende Mängel wurden vom Beklagten gegenüber der klagenden Partei weder in schriftlicher, noch in mündlicher Form gerügt. Auch wurde die klagende Partei zu keiner Verbesserung oder Mängelbehebung aufgefordert (PV klagende Partei).
Der Geschäftsführer der klagenden Partei hat den Beklagten vor Vertragsabschluss darauf hingewiesen, dass es sich um keinen gewerblichen Kran handelt (PV klagende Partei).
Der Beklagte hat sich daraufhin um die Typisierung des Kranes in Deutschland bemüht. Am 24.04.2004 teilte ihm der beauftragte Sachverständige mittels Schreiben mit, dass der Kran nur betrieben werden dürfe, wenn das Prüfbuch sowie eine ausführliche Betriebsanleitung ebenso wie ein Lastendiagramm vorliegen. Weiters müsse eine EG- Konformitätserklärung vorliegen (Beilage ./4).
Soweit im Zuge des Beweisverfahrens keine Widersprüchlichkeiten zutage getreten sind, wird auf die in Klammer angeführten Beweismittel verwiesen. Insbesondere die Änderung der Bestellung bzw. Lieferung der Type CF 3/A anstelle der Type G 25 A wurde von beiden Parteien bestätigt. Auch hat der Beklagte bestätigt, die Montage des Kranes in Auftrag gegeben zu haben. Dass er die Rechnung der Beilage ./3 tatsächlich erhalten hat, hat er selbst ausgeführt. Ebenso, dass die Rechnung nach wie vor unberichtigt aushaftet. Im Hinblick auf die bestellte Hubkraft wird auf die Angaben des Geschäftsführers der klagenden Partei verwiesen, welche mit dem Lieferschein Beilage./A, der vom Beklagten unterfertigt wurde, übereinstimmen.
Betreffend die tatsächlich bei der klagenden Partei gerügten Mängel folgt das Gericht den Angaben des Geschäftsführers der klagenden Partei, der lediglich darauf verwies, dass der Beklagte wegen einer Dichtung für den Hubzylinder angerufen habe. Dass die Bestellung dieser durch den Geschäftsführer der klagenden Partei auch tatsächlich zugesichert wurde, hat der Beklagte selbst ausgeführt. Auch betreffend die urgierten Unterlagen hat das Beweisverfahren keine wesentlichen Widersprüche ergeben. Der Beklagte hat bestätigt, dass ihm bis auf das Prüfbuch sämtliche Unterlagen ausgehändigt wurden. Im Hinblick auf das Prüfbuch ist auszuführen, dass der Geschäftsführer der klagenden Partei glaubwürdig angab, dass er den Beklagten darauf hingewiesen habe, dass es sich um keinen gewerblichen Kran handle, dies steht auch mit den Angaben des Geschäftsführers der klagenden Partei, des Beklagten und des Zeugen L. in Einklang, wonach der Beklagte angab, den Kran für die Aushebung von Grünzeugstauden und Bäumen aus Privatgärten zu benötigen. Dem gegenüber widerspricht sich der Beklagte, in dem er einerseits angibt, dass bereits bei Vertragsabschluss vereinbart worden sei, dass das Prüfbuch übergeben werde, da er ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er den Kran für gewerbliche Tätigkeiten benötige, gibt er doch im Zuge der gleichen Tagsatzung an, dass ihm im Zuge der Überprüfung durch den Sachverständigen nach Übergabe des Kranes erstmals aufgefallen sei, dass ein Prüfbuch benötigt werde.
Wenn der Beklagte angibt, dass er im Zuge von Telefonaten gerügt habe, dass der Kran nicht einmal eine Palette Steine hebe (Telefonat vom 19.05.2003), der eingebaute Ausschubzylinder an einer Schraube anstoße und der Arm nicht schwenke, so hat dies bei Gericht keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Nachdem durch die beklagte Partei vorerst pauschal vorgebracht wurde, dass der Lkw-Kran für den vereinbarten gewöhnlichen Gebrauch nicht tauglich sei und nicht den deutschen UVV entspreche, wurde nach Aufforderung, die Mängel zu konkretisieren vorgebracht, dass eine andere Type als bestellt geliefert worden sei, das Prüfbuch nicht übergeben worden sei, sodass der Kran nicht in Betrieb genommen werden dürfe. Infolge dieser Mängel sei der Kran einerseits weder betriebsbereit, noch versicherbar. Weiters könne der Kran nicht auf das der klagenden Partei bekannt gegebene Fahrzeug montiert werden. Die Kranschwenkweite entspreche nicht der bestellten. Es sei somit in Summe ein Aliud geliefert worden. In Summe sind somit die vom Beklagten im Zuge seiner Aussage angeführten Mängel nicht einmal vorgebracht worden. Auch die Angaben der Zeugen … und … konnten das Gericht nicht überzeugen, zumal die Gattin des Beklagten zu den geführten Telefonaten keine konkretisierten Angaben machen konnte, der Zeuge … nur ausführte, dass der Beklagte im Zuge eines Telefonates im Sommer des Vorjahres ergänzende Unterlagen zur Aufstellung der UVV urgiert habe bzw. beim Schwenken klemme.
Zwischen den Parteien ist gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a) UN-Kaufrecht dieses Übereinkommen anzuwenden.
Gemäß Art. 38 UN- Kaufrecht hat der Käufer die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen und untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben (Abs. 1); erfordert der Vertrag eine Beförderung der Ware, so kann die Untersuchung bis nach dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort aufgeschoben werden (Abs. 2). Gemäß Art. 39 UN-Kaufrecht verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet (Abs. 1); der Käufer verliert in jedem Fall das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von 2 Jahren, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben worden ist, dem Verkäufer anzeigt, es sei denn, dass diese Frist mit einer vergleichbaren Garantiefrist unvereinbart ist (Abs. 2). Die kurze Frist für die Untersuchung nach Abs. 1 richtet sich insbesondere nach der Größe des Unternehmens des Käufers, der Art der zu untersuchenden Ware, ihrer Komplexität oder Verderblichkeit oder dem Charakter als Saisonware, der Art der in Frage kommenden Menge, der Aufwendigkeit der Untersuchung und dergleichen. Bei Prüfung, ob eine angemessene Frist im Sinne des Art. 39 Abs. 1 UN Kaufrecht vorliegt, sind die objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen, dazu zählen die betrieblichen und persönlichen Verhältnisse des Käufers, Eigenarten der Ware, Umfang der Warenlieferung oder die Art des gewählten Rechtsbehelfs. Die Fristen für die vorzunehmende Untersuchung sind dabei weniger streng als jene nach § 377 HGB, welcher eine unverzügliche Rüge fordert. Die angemessene Frist des Art. 39 UN- Kaufrecht ist keine einheitliche Frist; sie muss den jeweiligen Umständen angepasst und festgelegt werden. Zur Länge der Frist hat der BGH ausgesprochen (RIW 1995, 595 = JR 1996, 23), dass diese Frist im Interesse der baldige Klärung der Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nicht zu lang bemessen werden dürfe und daher eine Frist von 4 Wochen als bereits sehr großzügig bezeichnet. Der Oberste Gerichtshof hat eine Untersuchungs- und Rügefrist von insgesamt 14 Tagen als angemessen angesehen, wenn keine besonderen Umstände für eine Verkürzung oder Verlängerung sprechen. Die 2-Jahres Frist nach Art. 39 Abs. 2 UN- Kaufrecht kann nur in dem Fall ausgeschöpft werden, wenn der Käufer die Ware nicht früher untersuchen oder wenn er trotz Untersuchung die Vertragswidrigkeit nicht früher feststellen oder wenn er trotz Feststellung der Vertragswidrigkeit diese nicht früher anzeigen konnte (vgl. 2 Ob 191/98x). Darüber hinaus muss die Rüge entsprechend spezifiziert sein, der Käufer hat die Art der Vertragswidrigkeit in der Rüge genau zu bezeichnen. Pauschale Aussagen und allgemein formulierte Beanstandungen genügen in diesem Zusammenhang nicht den inhaltlichen Anforderungen, die an eine Rüge zu stellen sind, um den Verkäufer in die Lage zu versetzen, angemessen reagieren zu können. Nach herrschender Meinung muss es aber genügen, wenn dem Verkäufer das wesentliche Ergebnis einer ordnungsgemäßen Untersuchung mitgeteilt wird, sodass er sich ein Bild über den Mangel machen kann (vgl. 7 Ob 301/01t).
Unter Zugrundelegung der Feststellungen und der zitierten Rechtsprechung mangelt es an einer spezifizierten, fristgerechten Rüge im Sinne des Art. 39 Abs. 1 UN-Kaufrecht, sodass das Klagebegehren abzuweisen war.
In Hinblick auf das Fehlen der Rüge war auch der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abzuweisen, zumal sich der Beklagte mangels Rüge nicht auf eine (allfällige) Vertragswidrigkeit der Ware berufen kann. Er verliert somit alle ihm wegen des betreffenden Mangels zustehenden Rechtsbehelfe.