Mit Kaufvertrag vom 7.1.2003 bestellte der Beklagte bei der Klägerin einen Negrisolo-Hydraulik-Kran für seinen LKW. Am 17.5.2003 wurde der Kran von der Klägerin auf ihrem Betriebsgelände auf den LKW des Beklagten montiert. Am 12.6.2003 legte hiefür die Klägerin ihre Rechnung über insgesamt EUR 10.386,‑, welche vom Beklagten nicht bezahlt wurde.
Mit der am 20.2.2004 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung dieses Rechnungsbetrages für ihre ordnungsgemäß erbrachten Leistungen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete mangelnde Fälligkeit ein. Der LKW-Kran sei nicht gebrauchstauglich, weil er nicht den vereinbarten deutschen Unfallverhütungsvorschriften entspreche und nachgebessert werden müsse. Die Klägerin sei schon der Bestellung nicht nachgekommen, weil er die Type G 25 A bestellt, die Klägerin aber die Type CF 3/A geliefert habe. Der Kran dürfe nicht in Betrieb genommen werden und sei daher für ihn wertlos, weil ihm ein Prüfbuch, in dem die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme dokumentiert werde, nicht übergeben worden sei. Er habe diese Missstände mehrfach telefonisch gerügt und sei ihm die Nachbesserung zugesichert worden.
Die Klägerin erwiderte, der Beklagte habe nach der Bestellung einen Kran mit einer größeren Reichweite gewünscht und die von der Bauart gleiche, aber von der Ausführung stärkere Type CF 3/A geordert und anlässlich der Montage den diesbezüglichen Lieferschein auch unterfertigt. Er habe weiters erklärt, selbst für die Typisierung zu sorgen und das Prüfbuch auf eigene Kosten zu besorgen. Der Beklagte habe entgegen Art. 39 UN-Kaufrecht eine fristgerechte, spezifizierte Mängelrüge nicht erstattet. In mehr als 6 Monaten nach der Montage habe er kein einziges Mal den Einwand einer nicht sachgemäßen Lieferung erhoben, sondern in einem Telefonat angegeben, mangels eigener Aufträge nicht zahlen zu können.
Mit dem angefochtenen Urteil wurde dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben; der Beklagte wurde zur Bezahlung des eingeklagten Betrages sowie zum Ersatz der Prozesskosten verpflichtet.
Nach den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, die sich auf den Seiten 3 bis 6 (AS 65-71) des Urteils finden und auf die verwiesen wird, bestellte der Beklagte bei der Klägerin ursprünglich die Type G 25 A mit 4,7 m Reichweite zu einem Kaufpreis von EUR 8.553,‑ netto und wünschte danach eine zusätzliche Teleskopstufe wegen einer größeren Reichweite, weshalb die Type CF 3/A mit einer Reichweite von 5 m geliefert wurde, wofür ein zusätzlicher Kaufpreis von EUR 470,‑ netto vereinbart wurde. Zusätzlich wurde die Klägerin auch mit der Montage beauftragt. Bei der Kranübergabe wurde dem Beklagten auch die Bedienungsanleitung und die EG-Konformitätserklärung übergeben. Ein Prüfbuch existiert nicht und wurde dem Beklagten nicht übergeben. Der Beklagte probierte im Zuge der Montage den Kran aus, rügte aber keine Mängel. Danach mahnte der Geschäftsführer der Klägerin mehrmals telefonisch die offene Rechnung ein; abgesehen von einer Dichtung für den Hubzylinder, die von der Klägerin bestellt, vom Beklagten aber nicht abgeholt wurde, wurden vom Beklagten keine Mängel gerügt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus:
Zwischen den Parteien sei nach dessen Art. 1 Abs. 1 lit. a das UN-Kaufrechtübereinkommen anzuwenden. Nach dessen Art. 38 habe der Käufer die Ware innerhalb kurzer Frist zu untersuchen. Nach dessen Art. 39 verliere der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie nicht innerhalb angemessener Frist anzeige und genau bezeichne. Der Oberste Gerichtshof halte – abgesehen von besonderen Umständen – eine Untersuchungs- und Rügefrist von insgesamt 14 Tagen als angemessen. Darüber hinaus habe der Käufer in der Rüge die Art der Vertragswidrigkeit genau zu bezeichnen.
Hier mangle es an einer spezifizierten, fristgerechten Rüge iS des Art. 39 Abs. 1 UN-Kaufrecht, sodass „das Klagebegehren abzuweisen“ gewesen sei. Mangels einer Rüge könne sich der Beklagte nicht auf eine allfällige Vertragswidrigkeit der Ware berufen und verliere alle ihm deshalb zustehenden Rechtsbehelfe.
Die Kostenentscheidung gründete das Erstgericht auf § 41 Abs. 1 ZPO und das entsprechende Kostenverzeichnis des Klagevertreters.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung des Beklagten. Er macht als Berufungsgründe Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt primär Urteilsaufhebung wegen Nichtigkeit sowie hilfsweise Abänderung dahin, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein weiterer Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat fristgerecht eine Berufungsbeantwortung erstattet und beantragt, die Berufung abzuweisen.
Die Nichtigkeitsberufung ist nicht berechtigt.
Einen Urteilswiderspruch und damit eine Nichtigkeit iS des § 477 Abs. 1 Z 9 ZPO erblickt der Beklagte darin, dass das Erstgericht im Spruch dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben, hingegen in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt habe, dass das Klagebegehren abzuweisen sei. Der vom Beklagten damit angezogene Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z 9 ZPO, dass das Urteil mit sich selbst in Widerspruch stehe, liegt jedoch schon deshalb nicht vor, weil dieser Fall nur einen Widerspruch im Urteilsspruch selbst betrifft, während ein Widerspruch in den Entscheidungsgründen nicht ausreichen würde (Kodek in Rechberger, ZPO2, Rn. 12 zu § 477 ZPO; Stohanzl, ZPO15, E 117 zu § 477 ZPO). Abgesehen davon liegt aber auch ein Widerspruch zwischen dem Urteilsspruch und den Entscheidungsgründen nicht vor, weil das Erstgericht die im Spruch vorgenommene Klagsstattgebung in den Entscheidungsgründen – damit übereinstimmend – zusammengefasst damit begründet hat, dass der Beklagte allfällige Mängel nicht gerügt und daher alle Rechtsbehelfe verloren hat. Beim zitierten Halbsatz „sodass das Klagebegehren abzuweisen war“ handelt es sich somit nur um einen offensichtlichen Diktatfehler, aber um keine Nichtigkeit iS des § 477 Abs. 1 Z 9 ZPO. Die Nichtigkeitsberufung war deshalb in nichtöffentlicher Sitzung beschlussmäßig zu verwerfen.
Im Übrigen ist die Berufung nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend (§ 500a ZPO), sodass auf die erstgerichtlichen Entscheidungsgründe verwiesen und auf die Berufungsausführungen nur kurz eingegangen wird:
In der Nichteinholung des beantragten Kfz-Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass für den gewerblich genutzten Kran ein Prüfbuch notwendig sei, liegt schon deshalb kein erstgerichtlicher Verfahrensmangel, weil das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis kam, dass dieser Beweisantrag mangels einer fristgerechten Rüge einer allfälligen Vertragswidrigkeit rechtlich unerheblich ist. Dass das als aktenwidrig gerügte Datum „12.6.2003“ nicht – wie vom Erstgericht (offensichtlich auch irrtümlich) angeführt – der Tag der Montage des Krans war, ist richtig; vielmehr war der 12.6.2003 jener Tag, an dem die der Klage zugrunde liegende Rechnung ausgestellt wurde. Dass der Kran laut Lieferschein (Beilage./A) tatsächlich schon vorher am 17.5.2003 – wie in der Berufung ausgeführt – übernommen wurde, war aber im erstgerichtlichen Verfahren ohnedies kein Streitpunkt; dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin (Seite 3 in ON 8 = AS 25) hat der Beklagte nämlich keine konkrete gegenteilige Behauptung entgegen gesetzt, sodass das in der Berufung genannte Datum für die Kranmontage ohnedies als zugestanden zugrunde zu legen ist. Die ebenfalls unter dem Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit bekämpfte Feststellung, dass der Kläger erklärt habe, dass er den Kran zum Ausheben von Stauden, Bäumen und Grünzeug aus Privatgärten benötige, ist für die rechtliche Beurteilung unwesentlich und zeigt der Beklagte eine wesentliche Bedeutung der als aktenwidrig gerügten Feststellung nicht auf.
Die mit der Tatsachenrüge begehrte Feststellung, dass der Beklagte bei Vertragsabschluss die Übergabe des Prüfbuches mit dem Geschäftsführer der Klägerin vereinbart habe, kann eine rechtzeitige Rüge nach Übergabe der Ware nicht ersetzen. Die weiters begehrte Feststellung, dass für diesen Kran ein Prüfbericht existiere, lässt sich aus der genannten Beilage./4 auch nicht verlässlich ableiten, weil dort nur angeführt ist, dass zum Lieferumfang eines Krans auch ein Prüfbuch gehört, welche Aussage nicht automatisch bedeutet, dass für den konkreten Kran ein Prüfbuch existiert. Soweit der Beklagte Feststellungen begehrt, dass er rechtzeitig gerügt habe, dass der Kran ein Gewicht von 400 bis 500 kg nicht hebe, oder, dass sich der Arm des Krans nicht mehr schwenken lasse, ist dem Beklagten zu entgegnen, dass im erstgerichtlichen Verfahren keine Mängel behauptet worden sind, dass der Kran – abgesehen von der behaupteten Falschlieferung – nicht ordnungsgemäß funktioniere. Auch die Nachbestellung einer Dichtung für den Hubzylinder war nicht Inhalt des Parteienvorbringens in erster Instanz.
Die vom Erstgericht getroffene und mit der Berufung bekämpfte Feststellung, dass die Klägerin zu keiner Verbesserung oder Mängelbehebung aufgefordert wurde, ist schon losgelöst von der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin, der das Erstgericht nachvollziehbar Glauben schenkte, naheliegend. So ist das erstgerichtliche Vorbringen des Beklagten, dass die Klägerin einen falschen Kran geliefert habe, schon durch die eigene Parteieneinvernahme widerlegt worden, weil der Beklagte selbst zugestand, mit dem Geschäftsführer der Klägerin vereinbart zu haben, dass anstelle des ursprünglich bestellten Kranes der Kran der Marke CF 3/A geliefert wird (S. 9 in ON 12 = AS 51). Außerdem wäre unerklärbar, wieso der Beklagte den Kran nicht längst zurückgegeben hat, wenn sein Vorbringen stimmen würde, dass der Kran für ihn wertlos sei. Auffallend ist auch, dass der Beklagte keine einzige Dokumentation über eine von ihm behauptete Rüge vorlegen konnte. So wurde weder auf dem vom Beklagten unterfertigten Lieferschein noch auf der dem Beklagten zugekommenen Rechnung der Klägerin eine Rüge oder der Inhalt eines Telefonates schriftlich festgehalten; auf die schriftliche Rechnung vom 12.6.2003 wurde schriftlich ebenfalls nicht reagiert. Für die begehrte Feststellung, dass der Beklagte zur Mängelbehebung aufgefordert habe, liegen daher verlässliche Beweisergebnisse nicht vor. Ob es sich um einen landwirtschaftlich oder gewerblich genutzten Kran handelt, ist ebenfalls für die rechtliche Beurteilung entbehrlich. Es besteht kein Anlass, von den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen abzugehen.
In rechtlicher Hinsicht hat das Erstgericht die Untersuchungsfrist sowie die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen an eine Mängelanzeige iS der Art. 38, 39 UN-Kaufrechtsübereinkommen zutreffend dargestellt (vgl. RIS-Justiz RS0110999, RS0111000 und RS0116099). Danach fehlt es an einer spezifizierten, fristgerechten Rüge iS dieser Bestimmungen im Hinblick auf das im erstgerichtlichen Verfahren als fehlend gerügte Prüfbuch. Die vom Beklagten mit der Rechtsrüge ins Treffen geführte Dichtung für den Hubzylinder wurde von der Klägerin ohnedies bestellt, jedoch vom Beklagten nicht abgeholt; weitere Mängel wurden nach den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen vom Beklagten gar nicht gerügt, sodass das Erstgericht dem Klagebegehren zutreffend stattgegeben hat.
Der Berufung war ein Erfolg zu versagen.