Unstrittig ist der Beginn des Zinsenlaufes mit 4.11.2005 betreffend das Leistungsbegehren.
Gestützt auf diesen unstrittigen Sachverhalt begehrte die klagende Partei betreffend verschiedene Objekte in der Schweiz Schadenersatz, weil die beklagte Partei Verbundglas geliefert habe, bei dem sich in der Gießharzschicht Wurmgänge gebildet hätten. Die Tochterfirmen der klagenden Partei hätten der Holding ihre Ansprüche zur Geltendmachung gegen die beklagte Partei abgetreten. Nach Erhebungen der klagenden Partei sei diese ab Herbst 2003 davon ausgegangen, dass die beklagte Partei von einem Mehrkomponentengießharz auf ein UV-härtendes Gießharz umgestellt habe, ohne dass die beklagte Partei darauf hingewiesen hätte, dass UV-gehärtetes Gießharz gegenüber gewissen Stoffen unverträglich sein könne. Nachdem auch bei anderen Isoliererglasherstellern Schäden aufgetreten seien, die von der beklagten Partei Verbundglas bestellt hatten, sei klar geworden, dass kein Verarbeitungsfehler der klagenden Partei, sondern ein Fehler der beklagten Partei vorhanden sei. Es liege ein Qualitätsmangel bei dem von der Beklagten verwendeten Gießharz vor bzw. habe sich die Beklagte nicht ausreichend über die Unverträglichkeit des gelieferten Gießharzes mit bestimmten Dichtstoffen informiert. Am 1. September 2005 sei durch ein Gutachten betreffend die Swiss Reinsurance Company in Zürich hervorgekommen, dass nicht die Dichtstoffe das Gießharz angreifen, sondern das Gießharz selbst die Haftung zum Glas verliere.
Zunächst begehrte die klagende Partei zu ON 1 EUR 218.523,15, dehnte zu ON 5 um ein mit EUR 400.000,‑ bewertetes Feststellungsbegehren aus, weil der eingetretene Schaden noch nicht endgültig absehbar sei und dehnte zu ON 14 betreffend weitere Schäden an verschiedenen Objekten in der Schweiz auf EUR 313.958,09 s.A. aus, wobei sie das Feststellungsbegehren nunmehr mit lediglich EUR 304.565,06 bewertete. Zuletzt dehnte die klagende Partei zu ON 16 in der ersten Stunde der Tagsatzung das Leistungsbegehren um Schadenersatzbeträge betreffend weitere Objekte und rechnerische Richtigstellung des Schadens beim Haus Seeblick B. auf insgesamt EUR 342.115,76 s.A. aus und schränkte das Feststellungsbegehren auf EUR 276.437,40 ein.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und brachte im wesentlichen vor, die beklagte Partei habe in ihren Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen, dass die Abdichtung des von der beklagten Partei gelieferten Verbundsicherheitsglases nur mit den für Verbundsicherheitsglas vorgesehenen Silikonmaterialien erfolgen dürfe. Die beklagte Partei habe das Gießharz nicht verändert, sondern nur den Trocknungsprozess auf UV-Härtung umgestellt. Die beklagte Partei habe die Änderungen der Fertigungsmethode vor dem Frühjahr 1998 der klagenden Partei präsentiert. Die Wechselwirkungen zwischen Gießharz und Dichtstoff und die Notwendigkeit der Materialverträglichkeit sei der klagenden Partei seit Ende 1995 bekannt gewesen. Wurmgänge im Verbundglas seien auf eine Veränderung des Dichtstoffes H. T. zurückzuführen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Vorstandsmitgliedes der klagenden Partei … und der Geschäftsführer der beklagten Partei … und … als Partei, Einvernahme der Zeugen … und … Einsichtnahme in die Urkunden Beilagen ./A bis ./KK, .1/ bis ./26.
Danach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Die Tochterfirmen der klagenden Partei haben der klagenden Partei als reiner Holdinggesellschaft jene Ansprüche zum Inkasso abgetreten, die sie deshalb zu haben glauben, weil in Isolierverglasungen bei den von der beklagten Partei gelieferten Verbundgläsern „Wurmgänge“ auftraten, die dazu führten, dass die Tochterfirmen ihren Kunden gegenüber die schadhaften Gläser austauschen mussten. Dies geschah zur einfacheren Geltendmachung der Ansprüche durch die Holdinggesellschaft, weil zahlreiche Tochtergesellschaften der klagenden Partei solche Ansprüche zu haben glauben.
2. Die beklagte Partei stellt Verbundglas, teilweise auch Verbundsicherheitsglas her, bei dem zwei Einfachglasscheiben, sogenannte Floatglasscheiben dadurch zusammengeklebt werden, dass Gieß- harz zwischen die Scheiben eingegossen wird. Dieses Gießharz bezieht die beklagte Partei seit 1993 ausschließlich von der Fa. K. chemische Fabrik GmbH in P./Deutschland. Es gibt zwei Arten von Gießharz, nämlich Mehrkomponentengießharz und UV-aushärtendes Gießharz, das erst ab 1998 von der beklagten Partei verwendet wurde. Beim Mehrkomponentengießharz gibt es zwei Unterarten, nämlich Ködilan SLV und Ködilan AHV, wobei ersteres ein ausschließlich schalldämmend wirkendes Gießharz ist, zweiteres ein angriffshemmendes Gießharz mit guten Schalldämmeigenschaften. Wenn Ködilan AHV verwendet wird, so erfüllt das Verbundglas die Kriterien eines Verbundsicherheitsglases. Produktionstechnisch muss ein Mehrkomponentengießharz drei Stunden aushärten, bis die Verbundglasscheibe weiterbehandelt werden kann, in die das Gießharz eingegossen wurde. Der Vorteil des UV-aushärtenden Gießharzes liegt darin, dass eine mit einem solchen Gießharz hergestellte Scheibe bereits nach 20 Minuten auf Paletten abgelegt werden kann. Somit können im gleichen Zeitraum produktionstechnisch wesentlich mehr Verbundglasscheiben mit UV-aushärtendem Gießharz hergestellt werden. Im Frühjahr 1998 wurde diese UV-Aushärtung der Verbundglasscheiben in der Produktion der beklagten Partei begonnen, wobei auch die Herstellung von Verbundgläsern mit Mehrkomponentengießharz teilweise, mengenmäßig in geringerem Umfang, beibehalten wurde, weil manche Verbundgläser nur in dieser Form hergestellt werden können. Zur Erzielung einer maximalen Ebenheit der Gießharzschicht während der UV-Aushärtung wurde ab dem Frühjahr 1998 die Verbundglasscheibe auf einem Rollentisch ständig hin- und herbewegt und zugleich mit einem „Lichterhimmel von 50 bis 150 UV-Lampen“ bestrahlt. Um das Ausrinnen des Gießharzes während der Aushärtung zu verhindern, wird beim Mehrkomponentengießharz ein sogenanntes Butylband, das eine schwarze Farbe hat, um den Scheibenrand der zusammengeklebten Floatglasscheiben geklebt. Ein solches Band kann bei der UV-Aushärtung auf Rollentischen nicht verwendet werden, weil das UV-aushärtende Gießharz dieses Butylband unterwandert und das Gießharz ausrinnt. Danach würden die Rollen des Tisches und anschließend auch das Verbundglas verschmutzt. Bei UV-Aushärtung wird daher ein doppelseitiges, durchsichtiges Klebeband an den Scheibenrand geklebt, das teurer als ein Butylband ist.
Die beklagte Partei hat Ende 1997 die Tochterfirmen der klagenden Partei über die teilweise Umstellung der Aushärtung des Verbundglases mit UV-Licht informiert, sechs Niederlassungsleiter der Tochterfirmen der klagenden Partei auch in die Produktion der beklagten Partei eingeladen, weil sie die Abnehmer des Verbundglases natürlich über die Möglichkeit der Erhöhung ihres Produktionsausstoßes informieren wollte, weil sie sich erhöhte Abfrage ihres Produktes „Verbundglas“ erwartete.
Im Rahmen der ständigen Geschäftsbeziehung informierten sich die Streitteile im übrigen nie über die chemische Zusammensetzung der von ihnen verwendeten Gießharze (beklagte Partei) und Sekundärdichtstoffe (klagende Partei).
3. Aus dem von der beklagten Partei gelieferten Verbundglas bzw. Verbundsicherheitsglas stellen die Tochtergesellschaften der klagenden Partei ein neues Produkt nämlich sogenanntes Isolierglas her. Dabei wird auf einen Aluminiumrahmen, der etwas kleiner ist als die zu verwendenden Glasscheiben, auf beiden Seiten des rechteckigen Rahmens eine Glasscheibe aufgeklebt. Auf wenigstens einer Seite des Aluminiumrahmens wird dabei Verbundglas der beklagten Partei verwendet. Es entsteht so eine Mehrfachglasscheibe mit einem Scheibenzwischenraum, der fallweise auch mit Gas gefüllt wird, um eine noch bessere Isolierung zu erreichen. Im Aluminiumrahmen befindet sich ein Trocknungsmittel, um den Scheibenzwischenraum frei von Kondenswasser zu halten. Die Scheiben werden mit Butyl an den Aluminiumrahmen geklebt. Um eine rechteckige Form des Isolierglases mit glatter Kante zu erhalten, wird schließlich der Zwischenraum, der dadurch entsteht, dass der Aluminiumrahmen kleiner als die Glasscheiben ist, mit einem sogenannten Sekundärdichtstoff ausgeschmiert. Zur Veranschaulichung ist eine Skizze eines solchen Isolierglases, wie sie auch als Beilage ./KK im Akt erliegt, dem Urteil als integrierender Bestandteil angeschlossen.
Das Problem von Wurmgängen im Isolierglas ist ein beiden Streitteilen lange bekanntes Problem, das ausschließlich damit zusammenhängt, dass gewisse Sekundärdichtstoffe mit gewissen Gießharzen nicht verträglich sind und dass der Sekundärdichtstoff maschinell aufgebracht wird, weshalb er nie absolut exakt nur in den Zwischenraum zwischen Innen- und Aussenscheibe aufgebracht werden kann. So kommt es auch zu Benetzungen der Kante der Verbundglasscheibe, wobei auch sogenannte Brücken zwischen Gießharz und Sekundärdichtstoffmasse entstehen. Der Sekundärdichtstoff ist entweder Silikon oder Polysulfid, ab 1996 auch Polyurethan, wobei es auch verschiedene Lieferfirmen gibt (Silikon: … Polysulfid: … ab 1998 … an Stelle von … Polyurethan: …). Es erscheint ferner auch möglich, dass es zu chemischen Reaktionen zwischen Gießharzschicht und Silikon kommt, wenn eine Isolierglasscheibe in einen Fensterrahmen eingespannt wird, was mit kleinen Holzkeilen geschieht, und dabei Holzkeile an der Oberkante der Glasscheibe mit Silikon befestigt werden.
Das Verträglichkeitsproblem war der klagenden Partei schon Ende 1995 bewußt, nachdem es beim Projekt ICE I zur Ausbildung solcher Wurmgänge gekommen war und die klagende Partei gemeinsam mit der Fa. K. und der beklagten Partei die Fensterscheiben für das Projekt ICE II geliefert hatten.
1998 hat eine Tochterfirma der klagenden Partei die deutsche S. in einem eigenen Glasbuch auf das Problem der Verträglichkeit hingewiesen.
Im Jahr 2000 war es beim Objekt der Osnabrücker Tageszeitung zu solchen Wurmgängen gekommen, wobei auch hier die beklagte Partei und die klagende Partei zusammengearbeitet hatten. Auch hier war das Problem in der Verträglichkeit des Sekundärdichtstoffes und des Gießharzes im Verbundglas gelegen, wobei dies dadurch verschärft wurde, dass die Aussenscheibe wesentlich größer war als die Innenscheibe, die in Gestalt einer Verbundglasscheibe ausgebildet war. Somit gab es bei dieser Sonderform förmlich einen Sekundärdichtstoffkeil, der die Kante der Verbundglasscheibe vollflächig in großem Ausmaß überdeckte.
Nach diesem Schadensfall, den die Streitteile einvernehmlich aussergerichtlich erledigt hatten, änderte die klagende Partei ihre Qualitätsprüfung, nachdem sie Kontakt zu den Lieferanten der Sekundärdichtstoffe aufgenommen hatte. Die klagende Partei setzte die Verbundglasscheibe drei Wochen lang einer 70 Grad warmen, zugleich 95 % feuchten Luft aus, wobei die Kante mit Sekundärdichtstoffen verschiedener Lieferanten benetzt wurde. Dabei gelang es Ende 2000 erstmals auch im Labor der klagenden Partei die Wurmgänge künstlich herbeizuführen. Die klagende Partei verabsäumte es aber eine gesamte Isolierglasscheibe einer solchen Qualitätsprüfung zu unterziehen, weshalb sie das Problem nicht erkannte, dass eine geringe Benetzung der Verbundglasscheibenkante mit Sekundärdichtstoff dann ausreicht, wenn eine Brücke zur relativ größeren Sekundärdichtmasse zwischen Innen- und Aussenscheibe hergestellt wird. Diese Erkenntnis gewann die klagende Partei bei einer Besprechung am 12.11.2003 am Flughafen Zürich Kloten, an der die Streitteile, Vertreter der Tochterfirmen der klagenden Partei und der Zeuge … teilnahmen. Daraufhin brach die klagende Partei bzw. deren Tochterfirmen die Zusammenarbeit mit der beklagten Partei ab.
Alle Schadenfälle, die nunmehr klagsgegenständlich sind, sind fortlaufend ab dem Frühjahr 2002 eingetreten, die betroffenen Isolierglasscheiben wurden zwischen 11.3.1999 und 27.2.2003 von den Tochterfirmen der klagenden Partei produziert. Die klagende Partei hat vor der Klage einzig am 25.11.2002, bei der beklagten Partei am 26.11.2002 eingehend, den Schadenfall … geltend gemacht, worauf es umgehend zu einer Schadensbesichtigung durch die beklagte Partei am 3.12.2002 kam. Im übrigen wurde die beklagte Partei von der klagenden Partei erst im Rahmen eines Schreibens vom 1.3.2005 des Rechtsvertreters, der Klage und des anschließenden Verfahrens mit Schadensfällen konfrontiert, ohne dass Gelegenheit zur Besichtigung von allfälligen Mängeln gegeben worden wäre.
Der so festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgender Beweiswürdigung:
Zu 1.: Hier stützt sich das Gericht auf die lebensnahe Aussage des Vorstandsmitgliedes H. in Verbindung mit den Zessionsvereinbarungen Beilagen ./X bis ./AA. Es ist nachvollziehbar, dass die Holding alle Ansprüche ihrer Tochtergesellschaften gemeinsam geltend macht, weil dies zu einem koordinierten Vorgehen gegen die beklagte Partei führt und die Prozessführung vereinfacht.
Zu 2.: Hier stützt sich das Gericht auf die übereinstimmenden Aussagen des Zeugen … und der Geschäftsführer der beklagten Partei … und … soweit der Produktionsvorgang und die Produktionsarten des Verbundglases geschildert wurden.
Es erscheint logisch und lebensnah, dass die beklagte Partei die Tochtergesellschaften der klagenden Partei als potentielle Abnehmer Ende 1997 von der Umstellung auf UV-Aushärtung und des dadurch möglichen höheren Ausstosses informiert haben, wie dies die Geschäftsführer der beklagten Partei behaupten. Schließlich wäre es wirtschaftlich völlig unverständlich, hätte die beklagte Partei mit ihren Neuerungen hinter dem Berg gehalten, weil damit einer möglichen Umsatzsteigerung entgegengearbeitet worden wäre. Es ist auch allgemein üblich, dass im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung Firmen bei Betriebsbesichtigungen ihre Neuerungen anpreisen, um ihren Geschäftspartner „bei der Stange zu halten“. So ist es gut vorstellbar, wie dies die Geschäftsführer der beklagten Partei schilderten, dass die Tochtergesellschaften der klagenden Partei Ende 1997/ vielleicht auch im Frühjahr 1998 zu Betriebsbesichtigungen eingeladen wurden, wobei die Einladungen auch wahrgenommen wurden. Andererseits ist gut vorstellbar, dass der Leiter des Qualitätsmanagements der klagenden Partei … davon nichts mitbekommen hat, hat er doch auch das Schreiben Beilage ./19 erst im Laufe des Prozesses bekommen, wie er zu ON 16, Seite 19, letzter Absatz einräumt. Die Einvernahme der zu ON 16, Seite 50 noch nicht einmal konkret mit ladungsfähiger Adresse namhaft gemachten Niederlassungsleiter der Tochtergesellschaften der klagenden Partei zu dem dort genannten Thema, war nach § 179 ZPO nicht mehr zuzulassen, weil die beklagte Partei tatsächlich schon in der Klagebeantwortung behauptet hatte, die klagende Partei hätte über die Umstellung der Produktion informiert, die Frage einer Präsentation vor dem Frühjahr 1998 auch schon bei der vorbereitenden Tagsatzung behandelt wurde, wie sich aus dem Prozessprogramm Punkt 2., Seite 5 zu ON 10 ergibt. Im übrigen spielt es aus rechtlichen Gründen keine Rolle, ob eine solche Präsentation stattgefunden hat oder nicht, wenngleich das Gericht, wie zu 2. festgestellt, natürlich von einer solchen Präsentation ausgeht.
Die übereinstimmenden Aussagen des Zeugen S. und der Geschäftsführer der beklagten Partei haben schließlich ergeben, dass keinerlei Informationen betreffend die chemische Zusammensetzung von Gießharzen und Sekundärdichtstoffen ausgetauscht wurden.
Zu 3.: Hier stützt sich das Gericht zunächst auf die übereinstimmenden Ausführungen des Vorstandsmitgliedes H. und des Zeugen S. betreffend die Produktion der Isolierglasscheiben.
Der Zeuge S. schildert übereinstimmend mit dem Zeugen F., worin das Problem der Wurmgänge liegt. Auch wenn die klagende Partei vorbringt, das Problem liege in der Haftung des Gießharzes der beklagten Partei zu den Glasscheiben, so wird dies selbst von dem von der klagenden Partei namhaft gemachten Zeugen und Spezialisten S. überhaupt nicht bestätigt. Auch das Gutachten Beilage ./K legt dar, dass es zu Wechselwirkungen zwischen Gießharz und Dichtstoffen gekommen ist. Der Geschäftsführer … und die Beilage ./14 belegen, dass im Fall zusätzlich Silikon im Bereich von Holzkeilen zur Verspannung des Fensterglases im Rahmen zu den Wurmgängen beigetragen hat. Auch die Beilage ./22 legt das Problem der Verträglichkeit des Gießharzes mit den Dichtstoffen überzeugend dar. Zusammengefasst hat daher das Beweisverfahren ergeben, dass die Verträglichkeit des Gießharzes mit Sekundärdichtstoffen das Problem der Wurmgänge darstellt, weshalb weitere Beweisaufnahmen aus rechtlichen Gründen nicht mehr durchzuführen waren, wie weiter unten darzulegen sein wird.
Der Zeuge …, die Geschäftsführer der beklagten Partei und die Beilagen ./16; bis ./18 belegen, dass schon beim Projekt ICE II Ende 1995 das Problem der Verträglichkeit allseits bekannt war.
Aus der Aussage des Geschäftsführers … ergibt sich belegt durch Beilage ./25, dass im Jahr 1998 eine Tochterfirma der klagenden Partei wiederum auf das Problem der Verträglichkeit hingewiesen hat.
Der Zeuge S. legte ferner glaubwürdig und lebensnah dar, dass auch beim Fall der Osnabrücker Tageszeitung diese mangelnde Verträglichkeit Ursache für die Wurmgänge gewesen war, was sogar zu einer Änderung der Qualitätskontrolle der klagenden Partei geführt habe. Der Zeuge hat schließlich glaubwürdig und überzeugend dargelegt, dass die Schäden in Form von Wurmgängen bei „normalen“ Isoliergläsern allein deshalb nicht früher erkannt wurden, weil lediglich das Verbundglas und nicht das gesamte Isolierglas einer Qualitätsprüfung unterzogen wurde (ON 16, Seite 17 und 18). Offensichtlich hat die klagende Partei erst nach der Besprechung vom 12.11.2003 das Problem in vollem Ausmaß erkannt, wie dies der Zeuge S. überzeugend zu ON 16, Seite 17, vorletzter Absatz schildert.
Es ist selbst nach dem Vorbringen der klagenden Partei klar, dass alle Schadenfälle erst ab dem Frühjahr 2002 eintraten. Die Beilagen ./R bis ./W und ./BB bis ./JJ belegen, wann die Isolierglasscheiben produziert wurden, hinsichtlich derer nun Ansprüche der klagenden Partei gestellt werden.
Aus der Aussage der Geschäftsführer der beklagten Partei ergibt sich in Zusammenhalt mit den Urkunden Beilage ./12, ./A und ./B, dass offensichtliche lediglich betreffend das Objekt … eine konkrete Besichtigung der Mängel stattgefunden hat, bei der der beklagten Partei die Form des Mangels dargelegt wurde.
Der so festgestellte Sachverhalt führt zu folgender rechtlicher Beurteilung:
Auf den Vertrag ist UN-Kaufrecht anzuwenden, zumal es sich beim Vertrag um einen Werklieferungsvertrag im Sinne des Art. 3 handelt, wobei Kaufleute Vertragsparteien sind, die in verschiedenen Vertragsstaaten ihre Niederlassung haben.
Eine Vertragsverletzung der beklagten Partei liegt beim festgestellten Sachverhalt nicht vor. Die beklagte Partei hat mängelfreies Verbundglas als Zwischenprodukt geliefert. Es ist Aufgabe der klagenden Partei durch entsprechende Qualitätskontrollen vorzusorgen, auf dass das von ihr erzeugte Produkt nicht von allgemein bekannten Unverträglichkeiten zwischen Sekundärdichtstoffen und Gießharzen betroffen wird. Es würde eine Überspannung der Vertragspflichten der beklagten Partei bedeuten, wenn sie, die keinen Einfluss darauf hat, welche Sekundärdichtstoffe von der klagenden Partei verwendet werden, Unverträglichkeiten ihres Zwischenproduktes gegenüber dem von der klagenden Partei erzeugten Produkt „Isolierglas“ beachten müsste. Die beklagte Partei hat die Umstellung der Produktion auf UV-Aushärtung bei ihren Abnehmern bekannt gemacht. Abgesehen davon, dass nicht klar ist, ob überhaupt diese UV-Aushärtung zum Schaden in irgendeiner Weise beigetragen hat, reicht diese Bekanntgabe aus. Die klagende Partei und ihre Tochtergesellschaften hätten mit entsprechenden Qualitätsprüfungen allfällige Probleme abklären müssen. In diesem Licht ist es gerade nicht ausreichend, wenn die klagende Partei Qualitätskontrollen nur unter Prüfung des Verbundglases vornimmt und das von ihr hergestellte Isolierglas nicht prüft, wie dies der Zeuge S. dargelegt hat. Die klagende Partei hat allfällige Schäden daher alleine zu tragen, weshalb ohne Einholung eines Gutachtens das Klagebegehren abzuweisen war.
Im übrigen hat die klagende Partei, sieht man vom Schadenfall G. ab, auch deshalb nichts zu fordern, weil sie klar gegen die Rügepflicht bei Sachmängeln verstossen hat, die Art. 39 UN-Kaufrecht festlegt. Die klagende Partei hat es verabsäumt, die einzelnen Schäden in angemessener Frist und genauer Bezeichnung der Vertragswidrigkeit darzulegen. So musste sich die beklagte Partei auf ein Verfahren einlassen, bei dem sie lediglich Gelegenheit hatte, sich betreffend den Schaden G. ausreichend und unverzüglich zu informieren.