Die klagende Partei begehrt mit ihrer am 25.10.2005 eingebrachten Klage betreffend verschiedener Objekte in der Schweiz Schadenersatz in Höhe von letztlich EUR 342.115,76 s.A. und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für all jene Schäden, die der klagenden Partei daraus entstehen, dass an den von der beklagten Partei an die Tochterunternehmen der klagenden Partei gelieferten Gießharzverbundgläsern Ablösungen des Gießharzes vom Glas (Delaminationen, „Wurmgänge“) auftreten. Die betroffenen Tochterunternehmen der klagenden Partei hätten der Holding ihre Ansprüche zur Geltendmachung gegen die beklagte Partei abgetreten. Die beklagte Partei habe im Zeitraum 1994 bis 2002 Gießharzverbundgläser geliefert, bei denen sich in der Gießharzschicht sogenannte „Wurmgänge“ gebildet hätten. Beginnend ab Ende 2002 sei es zu einer Häufung dieses Schadensbildes gekommen. Im Zuge ihrer Erhebungen habe die klagende Partei in Erfahrung gebracht, dass die beklagte Partei bei der Herstellung des Gießharzverbundglases eine Produktumstellung von Mehrkomponentengießharz auf ein UV-härtendes Gießharz vorgenommen habe. Die klagende Partei sei über diese Produktumstellung nicht informiert und auch nicht darauf hingewiesen worden, dass dieses UV-härtende Gießharz eine Unverträglichkeit mit bestimmten Dichtstoffen aufweisen könne. Die beklagte Partei treffe aber eine Hinweispflicht über die geänderte Zusammensetzung des verwendeten Gießharzes generell und für die einzelnen Lieferungen, welches Gießharz konkret zur Anwendung gekommen sei. Seit 2002 beziehe die klagende Partei kein Gießharzverbundglas mehr von der beklagten Partei. Die Schäden seien nicht auf einen eigenen Verarbeitungsfehler, sondern auf einen Qualitätsmangel bei dem von der beklagten Partei verwendeten Gießharz, bzw. auf die Verletzung der Hinweispflicht durch die beklagte Partei zurückzuführen. Bestritten werde, dass die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der beklagten Partei zwischen dieser und der klagenden Partei bzw. deren Tochterunternehmen vereinbart gewesen seien. Für die klagende Partei sei erst ab Herbst 2003 erkennbar gewesen, dass als Schadensursache primär das von der beklagten Partei verwendete Gießharz in Betracht gezogen werden müsse.
Die beklagte Partei bestritt und wendete im Wesentlichen ein, dass als Schadensursache Unverträglichkeiten des von der klagenden Partei verwendeten Dichtstoffes mit dem Gießharz anzusehen seien. Über die Produktumstellung bei der beklagten Partei, dass der Trocknungsprozess des Gießharzes durch UV-Bestrahlung erfolge, sei die klagende Partei informiert worden. Dass die Rezeptur des Gießharzes verändert worden wäre, sei ihr vom Lieferanten, der Firma K., nicht mitgeteilt worden. Nur der Schadensfall betreffend des Objektes Firma G. AG sei bei der beklagten Partei reklamiert worden. Mängelrügen seien verfristet, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verjährt. Gemäß Punkt 3. der vereinbarten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der beklagten Partei bestehe im Falle fehlerhafter Lieferung nur ein Anspruch auf Wandlung, alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Minderung oder Schadenersatz aller Art, seien ausgeschlossen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren ab.
Es stellte den auf den S. 5 – 11 der Urteilsausfertigung angeführten Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO).
In rechtlicher Hinsicht wendete das Erstgericht UN-Kaufrecht an, weil es sich beim Vertrag um einen Werklieferungsvertrag iSd Art. 3 handle. Eine Vertragsverletzung der beklagten Partei liege nicht vor. Die beklagte Partei habe ein mängelfreies Verbundglas als Zwischenprodukt geliefert. Es sei Aufgabe der klagenden Partei, durch entsprechende Qualitätskontrollen vorzusorgen, dass das von ihr erzeugte Produkt nicht von allgemein bekannten Unverträglichkeiten zwischen Sekundärdichtstoffen und Gießharzen betroffen werde. Es würde eine Überspannung der Vertragspflichten der beklagten Partei bedeuten, wenn sie, die keinen Einfluss auf den von der klagenden Partei verwendeten Sekundärdichtstoff habe, allfällige Unverträglichkeiten beachten müsste. Die beklagte Partei habe die Umstellung der Produktion auf UV-Aushärtung bei ihren Abnehmern bekannt gemacht. Dies reiche aus, weil die klagende Partei und ihre Tochtergesellschaften mit entsprechenden Qualitätskontrollen allfällige Probleme abklären hätten müssen. Im Übrigen habe die klagende Partei, sehe man vom Schadensfall G. ab, auch deshalb nichts zu fordern, weil sie klar gegen die Rügepflicht bei Sachmängeln gemäß Art. 39 UN-Kaufrecht verstoßen habe. Sie habe es verabsäumt, die einzelnen Schäden in angemessener Frist und mit genauer Bezeichnung der Vertragswidrigkeit darzulegen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der klagenden Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Urteilsfindung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei erstattete eine fristgerechte Berufungsbeantwortung mit dem Antrag, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 492 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist teilweise berechtigt.
In ihrer Rechtsrüge, die aus Zweckmäßigkeitserwägungen vorweg behandelt wird, führt die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass entgegen der Ansicht des Erstgerichtes die bloße Information über die Umstellung der Produktion auf UV-Aushärtung nicht ausreiche. Nicht festgestellt worden sei, dass die klagende Partei auch dahin informiert worden sei, dass für die UV-Aushärtung ein anderes Gießharz mit anderer chemischer Zusammensetzung verwendet worden sei. Die klagende Partei habe daher nicht ableiten können, dass sie ihre bisher bewährten Sekundärdichtstoffe nun auf die Verträglichkeit mit dem neu eingesetzten Gießharz zu prüfen hätte. Die beklagte Partei treffe aber eine Aufklärungspflicht, die klagende Partei nicht nur über ein geändertes Produktionsverfahren, sondern auch über die damit einhergehende Änderung der Produktzusammensetzung zu informieren. Mangels Hinweises auf irgendwelche Unverträglichkeiten zwischen den gelieferten Verbundgläsern und den von der klagenden Partei verwendeten Dichtstoffen könne eine Pflicht der klagenden Partei, eine gesamte Isolierglasscheibe einer Qualitätsprüfung zu unterziehen, nicht bestehen. Soweit das Erstgericht eine fehlende Haftung der beklagten Partei auch mit einer Verletzung der Rügepflicht nach Art. 39 UN-Kaufrecht begründe, sei festzuhalten, dass die beklagte Partei im Verfahren weder die Geltung des UN-Kaufrechts noch eine Verletzung der Rügepflicht nach Art. 39 UN-Kaufrecht eingewendet habe. Diese Umstände seien nicht erörtert worden, sodass die nunmehrige rechtliche Wertung des Erstgerichtes gegen die Bestimmung des § 182a ZPO verstoße. Bei rechtlicher Erörterung hätte die beklagte Partei entsprechend Art. 44 UN-Kaufrecht eine vernünftige Entschuldigung für die Unterlassung der Rüge darlegen können. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens für künftig eintretende Schäden könne keinesfalls mit einer Verletzung der Rügepflicht begründet werden, da für diese die Rügefrist ja noch gar nicht begonnen habe. Das Erstgericht übersehe weiters, dass die klagende Partei die Haftung der beklagten Partei auch auf ein mangelhaft geliefertes Verbundglas, insbesondere aufgrund mangelhafter Haftung zwischen Gießharz und Glas, gestützt habe. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte daher nicht Abstand genommen werden dürfen.
Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist dieses Übereinkommen auf Verträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind. Die klagende Partei hat ihren Sitz in der Schweiz, die beklagte Partei in Österreich. Beide Staaten sind Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts, Österreich seit 29.12.1987, die Schweiz seit 21.2.1990. Die Parteien haben nicht behauptet, gemäß Art. 6 UN-Kaufrecht die Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossen oder abweichende Bestimmungen vereinbart zu haben; auf den gegenständlichen Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag ist daher UN-Kaufrecht anzuwenden.
Da sowohl bei Anknüpfung an das Schweizer als auch an das österreichische Recht das UN-Kaufrecht auf die gegenständlichen Verträge als materielles Recht anzuwenden ist, bedurfte es auch keiner gesonderten Erörterung durch das Erstgericht. In diesem Sinn hat auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.5.2005, 4 Ob 80/05a, – offenbar erstmals im dortigen Verfahren – das UN-Kaufrecht angewendet, ohne dies in irgendeiner Weise als überraschende Entscheidung zu werten oder eine Erörterungspflicht der Unterinstanzen anzusprechen. Entgegen den Berufungsausführungen hat die beklagte Partei ausdrücklich eine Verletzung der Rügepflicht eingewendet (vgl AS 20 und 54), die in rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage der anzuwendenden Rechtsbestimmungen – hier nach UN-Kaufrecht – zu prüfen ist.
Gemäß Art. 39 UN-Kaufrecht verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet (Abs. 1).
Der Käufer verliert in jedem Fall das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben worden ist, dem Verkäufer anzeigt, es sei denn, dass diese Frist mit einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar ist (Abs. 2).
Bei Lieferung mangelhafter Ware trifft den Käufer somit eine Obliegenheit zur rechtzeitigen Mängelrüge. Gegenüber dem gutgläubigen Verkäufer verliert der Käufer bei Rügeversäumnis nicht nur seine vertraglichen Rechtsbehelfe, sondern grundsätzlich auch die aus dem nicht gerügten Mangel abgeleiteten Schadenersatzansprüche (Karollus, UN-Kaufrecht, 225 f.). Zwar sind die betroffenen Tochterunternehmen der klagenden Partei mit Ausnahme des Schadensfalles G. grundsätzlich auch ihrer Rügeobliegenheit nach Art. 39 Abs. 1 UN-Kaufrecht nicht nachgekommen, in den vorliegenden Fällen sind aber ohnehin auch die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der absoluten Ausschlussfrist des Art. 39 Abs. 2 UN-Kaufrecht gegeben. Diese greift auch dann, wenn eine Vertragswidrigkeit aufgrund sachgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war und der Käufer sie auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht festgestellt hat oder feststellen hätte müssen. Die Zweijahresfrist beginnt mit der tatsächlichen Übergabe, also der physischen Aushändigung der Ware an den Käufer zu laufen (Schwenzer in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht – CISG4, Art. 39 Rn. 22 ff.; Magnus in Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Art. 39 Rn. 29 ff.).
Soweit sich die Berufungswerberin auf die Bestimmung des Art. 44 UN-Kaufrecht bezieht und behauptet, sie hätte bei rechtlicher Erörterung der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes eine vernünftige Entschuldigung für die Unterlassung der Rüge darlegen können, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich Art. 44 UN-Kaufrecht nur auf Art. 39 Abs. 1 UN-Kaufrecht bezieht; die absolute Frist des Art. 39 Abs. 2 UN-Kaufrecht ist aber jedenfalls zu beachten, sodass die Ansprüche nach Art. 45 UN-Kaufrecht binnen zwei Jahren nach der Übergabe geltend zu machen sind (RIS-Justiz RS0111004; Schwenzer, aaO, Art. 39 Rn. 32; Magnus, aaO, Art. 39 Rn. 31). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es der Berufungswerberin nicht gelungen, die Entscheidungsrelevanz bzw. Wesentlichkeit eines allfälligen Verfahrensmangels darzutun.
Nach dem eigenen Vorbringen der klagenden Partei bezieht sie (bzw. ihre Tochterunternehmen) seit 2002 kein Gießharzverbundglas mehr von der beklagten Partei (AS 7). Nach den diesbezüglich unbekämpften Feststellungen wurden alle betroffenen Isolierglasscheiben von den Tochterfirmen der klagenden Partei zwischen 11.3.1999 und 27.2.2003 produziert, sämtliche Verbundgläser von der beklagten Partei demnach jedenfalls vor 27.2.2003 geliefert. Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass eine ausreichend substantiierte Mängelrüge mit Ausnahme des Schadensfalles G. bis zur Klagseinbringung nicht erfolgt ist – das Schreiben der Klagevertreter vom 1.3.2005, Beilage./B, geht nicht auf konkrete Schadensfälle ein und wäre überdies ohnehin auch verspätet -, ist die Klagseinbringung am 25.10.2005 iSd Art. 39 Abs. 2 UN-Kaufrecht verspätet, sodass mangels rechtzeitiger Rüge auch die hier geltend gemachten Schadenersatzansprüche der klagenden Partei verfristet sind. Daran ändert auch nichts, dass nach dem Vorbringen der klagenden Partei in der Tagsatzung vom 5.10.2006, ON 16, die beklagte Partei das Gießharzverbundglas beim Objekt H. W. (erst) Anfang 2003 geliefert hat (vgl AS 109), weil die Zweijahresfrist dennoch vor der Klagseinbringung abgelaufen ist.
Entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht wirkt die absolute Ausschlussfrist des Art. 39 Abs. 2 UN-Kaufrecht auch auf das Feststellungsbegehren, weil die klagende Partei selbst behauptet hat, seit 2002 kein Gießharzverbundglas mehr von der beklagten Partei bezogen zu haben. Dies bedeutet aber, dass auch bei allfälligem Auftreten weiterer Schadensfälle keine fristgerechte Rüge mehr möglich wäre.
Das Erstgericht hat daher schon aus diesem Grund zu Recht das Leistungsbegehren im Ausmaß von EUR 254.064,30 s.A. sowie das Feststellungsbegehren abgewiesen, sodass dieser Teil des angefochtenen Urteils als Teilurteil zu bestätigen war. Weder die Mängel- noch die Tatsachenrüge bezieht sich auf den Mangel einer fristgerechten Rüge iSd Art. 39 UN-Kaufrecht.
Zu prüfen bleibt daher der beim Objekt G. geltend gemachte Schadenersatzanspruch von EUR 88.051,46 s.A. In diesem Fall hat die klagende Partei bzw. ihr Tochterunternehmen am 25.11.2002, eingehend bei der beklagten Partei am 26.11.2002, den Schaden gerügt, worauf es umgehend auch zu einer Schadensbesichtigung durch die beklagte Partei am 3.12.2002 kam (US 11). Nicht fest steht allerdings, wann die beklagte Partei das diesem Schadensfall zugrunde liegende Gießharzverbundglas geliefert hat (die beklagte Partei behauptete, dass der Liefervertrag vor dem 31.12.2001 geschlossen worden sei, AS 20; nach der Auftragsbestätigung vom 24.8.2000, Beilage./L, ist als Liefertermin der 18.9.2000 vereinbart bzw. vorgesehen gewesen). Da die Ausschlussfrist des Art. 39 Abs. 2 UN-Kaufrecht von Amts wegen zu beachten ist (Schwenzer, aaO, Art. 39 Rn. 23; Magnus, aaO, Art. 39 Rn. 32), überdies die beklagte Partei ganz allgemein die Verfristung der Mängelrüge eingewendet hat (vgl AS 20 f.), wird im fortzusetzenden Verfahren zunächst zu klären sein, wann die beklagte Partei das beim Objekt G. zur Verwendung gekommene Verbundglas geliefert hat, um beurteilen zu können, ob die Mängelrüge iSd Art. 39 Abs. 2 UN-Kaufrecht rechtzeitig erfolgt ist.
Sollte dies der Fall sein, wird in weiterer Folge der Einwand der beklagten Partei zu prüfen sein, nach Punkt 3. ihrer vereinbarten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sei ein Schadenersatz aller Art ausgeschlossen. Im angefochtenen Urteil finden sich nämlich keine Feststellungen dazu, ob die AGB der beklagten Partei wirksam vereinbart wurden, was von der klagenden Partei bestritten wird. Bei der diesbezüglichen Beurteilung des Vertragsschlusses werden wiederum die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes zu beachten sein (vgl dazu nur Schlechtriem in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht – CISG4, Art. 14 Rn. 16). Dagegen ist in weiterer Folge die allfällige Klauselkontrolle nicht Sache des UN-Kaufrechts (Schlechtriem, aaO, Vor Art. 14 – 24 Rn. 1), sondern nach nationalem Recht zu lösen, und zwar hier iSd Art. 4 Abs. 2 EVÜ nach österreichischem Recht, weil die charakteristische Leistung von der beklagten Partei stammt, die ihren Sitz in Österreich hat.
In weiterer Folge wird allenfalls auch der Verjährungseinwand der beklagten Partei zu überprüfen sein. Die Fragen der Verjährung sind im UN-Kaufrecht nicht geregelt. ISd Art. 4 Abs. 2 EVÜ ist dafür wiederum österreichisches Recht maßgebend. Zwar hat die beklagte Partei in Bezug auf den Schadensfall G. nicht ausreichend konkretisiert, warum der allfällige Schadenersatzanspruch der klagenden Partei verjährt sein soll, insbesondere nicht dargetan, wann der Schaden eingetreten ist, bzw. die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat. Die einzigen vorgebrachten Daten (Reklamation vom 25.11.2002, Besichtigung am 3.12.2002) würden innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB liegen. Diese Umstände sind daher erörterungsbedürftig. Einer Verfahrensrüge in der Berufungsbeantwortung bedurfte es nicht, weil der Verjährungseinwand weder im Ersturteil noch in der Berufung der klagenden Partei thematisiert wurde.
Wenn nach dieser Prüfung ein Schadenersatzanspruch der klagenden Partei bzw. ihres Tochterunternehmens noch zu Recht bestehen bzw. geltend gemacht werden kann, ist der Mängelrüge der Berufungswerberin Recht zu geben. Die klagende Partei hat ausdrücklich vorgebracht, dass die Schäden nicht auf einen eigenen Verarbeitungsfehler, sondern auf einen Qualitätsmangel bei dem von der beklagten Partei verwendeten Gießharz zurückzuführen seien, sowie dass das Gießharz selbst eine Schwächung in der Haftung zum Glas habe (AS 9), sodass die Schadensursache in einem Mangel des Gießharzverbundglases liege (AS 11 und 33), und hat zum Beweis dafür ein Sachverständigengutachten als Beweismittel angeboten (vgl AS 33). Dass es sich bei diesem Beweisanbot lediglich um die Vorlage der Expertise des schweizerischen Institutes für Glas am Bau vom 1.9.2005, Beilage./K, handelt, kann ohne entsprechende Erörterung nicht gesagt werden, zumal die klagende Partei am Ende ihres vorbereitenden Schriftsatzes ON 5 ausdrücklich von der Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens ausgeht (vgl AS 47) und auch der Erstrichter offenbar einen derartigen Beweisantrag der klagenden Partei zugrunde legt (vgl AS 68 und US 16). Soweit das Erstgericht entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der klagenden Partei die Schadensursache ausschließlich in der Unverträglichkeit zwischen Gießharz und Sekundärdichtstoffen sieht, handelt es sich um eine vorgreifende Beweiswürdigung. Bevor Feststellungen über die tatsächliche Schadensursache getroffen werden können, wäre daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.
Je nach dem Ergebnis dieses einzuholenden Sachverständigengutachtens sind auch die in der letzten Tagsatzung vom 5.10.2006 als Zeugen beantragten Niederlassungsleiter der Tochtergesellschaften zum Beweis dafür zu vernehmen, dass die Tochtergesellschaften nicht über eine allfällige neue Zusammensetzung des UV-aushärtenden Gießharzes informiert worden seien. Der Beweisantrag wird nicht als verspätet angesehen, weil sich einerseits erst aus der Parteienvernehmung der Geschäftsführer der beklagten Partei in dieser Tagsatzung ergeben hat, dass die Niederlassungsleiter bei den jeweiligen Besuchen im Werk der beklagten Partei über diesen Umstand informiert worden sein sollen, und andererseits die beklagte Partei nach ihrem Vorbringen die klagende Partei über die Produktumstellung informiert habe, wobei allerdings nur die Information der jeweiligen Vertragspartner, also der Tochtergesellschaften der klagenden Partei entscheidend sein kann. Überdies käme es durch die allenfalls notwendige Einholung eines Sachverständigengutachtens zu keiner zusätzlichen erheblichen Verzögerung des Verfahrens. Die Entscheidungsrelevanz des Beweisantrages liegt darin, dass eine entsprechende Informations- oder Aufklärungspflicht der beklagten Partei anzunehmen ist, wenn sich die Zusammensetzung des verwendeten Gießharzes durch die neu eingeführte UV-Aushärtung in irgendeiner Form geändert hätte, weil die klagende Partei nicht verpflichtet werden kann, ohne derartige Hinweise allfällige nunmehr möglicherweise auftretende Unverträglichkeiten ihrer Sekundärdichtstoffe mit dem von der beklagten Partei verwendeten Gießharz abzuklären.
Aufgrund der oben dargelegten, dieser Entscheidung zugrunde zu legenden rechtlichen Beurteilung bzw. der aufgezeigten Mangelhaftigkeiten erübrigt sich derzeit ein Eingehen auf die Tatsachenrüge.
Insgesamt war das angefochtene Urteil daher mit Ausnahme der auf den Schadensfall G. gestützten Klagsforderung als Teilurteil zu bestätigen und im übrigen Umfang aufzuheben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn aufzutragen.
Die Bewertung des Feststellungsbegehrens orientiert sich an der für nicht unangemessen erachteten eigenen Bewertung durch die klagende Partei.
Da sich das Klagebegehren aus mehreren zum Inkasso abgetretenen Forderungen der Tochterunternehmen der klagenden Partei aus verschiedenen Schadensfällen zusammensetzt, findet eine Zusammenrechnung gemäß § 55 JN nicht statt, zumal Lieferungen aus einem einheitlichen Rahmenvertrag seitens der klagenden Partei nicht behauptet wurden. Gegen die Abweisung der sich auf die Schadensfälle S. Sp., B. R., G. R., A. Z. (F. AG) und H. W. gründenden Schadenersatzansprüche von jeweils unter EUR 4.000,‑ ist daher eine Revision gemäß § 502 Abs. 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Im übrigen Umfang war die ordentliche Revision gegen das Teilurteil gemäß § 502 Abs. 1 ZPO zuzulassen, weil noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorliegt, ob die Ausschlussfrist des Art. 39 Abs. 2 UN-Kaufrecht ausnahmslos und insbesondere auch für vertragliche Schadenersatzansprüche gilt, wenn der Mangel bzw. Schaden zunächst noch nicht erkennbar war und erst nach Verarbeitung des Produktes des Verkäufers und anschließendem Einbau beim Kunden des Käufers, allenfalls auch nach Ablauf der Zweijahresfrist, auftritt. Ein Rechtskraftvorbehalt war bezüglich des Aufhebungsbeschlusses nicht zu setzen, weil im Wesentlichen Verfahrensmängel zur Aufhebung dieses Entscheidungsteiles geführt haben.