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Zusammenfassung der Entscheidung Die in Österreich wohnhafte Klägerin klagt gegen den in Prag (CZ) ansässigen Beklagten vor dem Landesgericht Wien (AT) auf Zahlung rückständigen Unterhalts. Eine Entscheidung über die Klage ist noch nicht ergangen. Die Klägerin hat während des Verfahrens beantragt, dem Beklagten im Wege der einstweiligen Sicherungsverfügung zu untersagen, über bestimmte in der Tschechischen Republik gelegene Grundstücke zu verfügen. Zur Begründung des Verfügungsantrags legte sie dar, diese Grundstücke stellten das gesamte Vermögen des Beklagten dar, der im Begriff stehe, sie an seine jetzige Ehefrau zu übertragen. Der Beklagte machte geltend, das Gericht sei für die beantragte einstweilige Verfügung international unzuständig. Gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel I-VO seien die Gerichte in Tschechien ausschließlich zuständig. Das Landesgericht Wien (AT) gab dem Antrag statt und untersagte dem Beklagten eine Veräußerung oder Belastung der Grundstücke. Den weitergehenden Antrag der Klägerin auf Anordnung eines Vermerks des Verfügungsverbots im tschechischen Grundbuch wies es dagegen mit der Begründung ab, dass mit einer solchen Anordnung in Hoheitsrechte der Tschechischen Republik eingegriffen werde. Der Beklagte hat gegen die einstweilige Verfügung Rekurs zum Oberlandesgericht (OLG) Wien (AT) eingelegt.
Das OLG Wien bestätigt die Entscheidung des Landesgerichts und weist den Rekurs des Beklagten zurück. Die ausschließliche Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 1 Brüssel I-VO gelte lediglich für dingliche Rechte und für Ansprüche, welche auf solche Rechte gestützt sind oder sich unmittelbar aus ihnen ableiten. Nur für solche Rechte gelte, dass die Gerichte am Belegenheitsort des Grundstücks am besten in der Lage seien, über sie zu entscheiden. Der von der Klägerin geltend gemachte Sicherungsanspruch habe kein solches dingliches Recht zum Gegenstand. Er ziele vielmehr darauf ab, die Durchsetzung eines obligatorischen Anspruchs abzusichern.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 14.12.1993, 4 Cg 113/93d-12, steht die Haftung des Beklagten zur Zahlung von monatlich ATS 16.000,‑ an die Klägerin unter Anrechnung seiner Unterhaltsleistungen für den mj. M***** W***** geb. 27.1.1990, bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit fest. Die Klägerin begehrt mit Klage vom 15. Mai 1996 zuletzt EUR 135.016,87 s.A. an rückständigen Leistungen.
Der Beklagte bestreitet und beantragt die Abweisung der Klage. Er wendete ein, seine Verpflichtung unterliege der Umstandsklausel und er sei nicht in der Lage, die Zahlungen zu erbringen. Die Klägerin bestreitet die Geltung der Umstandsklausel. Mit dem im stattgebenden Teil rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 16.1.2002, ON 38, wurde der Beklagte zur Zahlung von ATS 68.780,52 verhalten. Der gegen den abweisenden Teil dieses Urteils erhobenen Berufung der Klägerin gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Beschluss vom 29.1.2003, 13 R 73/02d (ON 43 des Aktes) Folge und hob das Urteil in diesem Umfang auf. Im Wesentlichen vertrat das Berufungsgericht die Rechtsansicht, das Einkommen und das Vermögen des Beklagten sei näher zu erheben. Es bedürfe auch genauerer Feststellungen zu der behaupteten sittlichen Verpflichtung des Beklagten, auf Grund welcher er Liegenschaften verschenkt habe.
Am 29.8.2006 beantragte die Klägerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 379 Abs. 3 Z 5 EO, mit welcher dem Beklagten verboten werde, konkret bezeichnete Liegenschaften in Tschechien zu veräußern oder zu belasten und die Anordnung der Anmerkung dieses Veräußerungs- und Belastungsverbotes im Grundbuch der konkret bezeichneten Liegenschaften (ON 123). Dazu brachte die Klägerin vor, der Beklagte sei seit 19.3.2004 Eigentümer dieser Liegenschaften, die sein gesamtes Vermögen umfassen. Der Beklagte behaupte verpflichtet zu sein, diese Liegenschaften unentgeltlich an seine Gattin A***** S***** zu übertragen, wobei er sich auf ein angebliches Treuhandübereinkommen mit seiner Mutter berufen habe. Daher bestehe die Gefahr, dass der Beklagte sein Vermögen dem Zugriff der Klägerin zur Durchsetzung ihrer in diesem Verfahren geltend gemachten berechtigten Ansprüche entziehe.
Der Beklagte äußerte sich in ON 125 dahingehend, dass er nicht mehr Eigentümer der Liegenschaften sei, weil er sie auf Grund einer Treuhandverpflichtung gegenüber seiner Mutter sowie wegen sittlicher Verpflichtungen an seine Ehegattin A*****S***** übertragen habe. Der Sicherungsantrag sei unzulässig, weil das Erstgericht gemäß § 22 EuGVVO nicht zuständig sei. Die Liegenschaften seien nicht im österreichischen Grundbuch eingetragen, weshalb eine einstweilige Verfügung durch Erlassung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes unzulässig sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss erließ das Erstgericht die einstweilige Verfügung dadurch, dass es dem Beklagten verbot, die konkret bezeichneten Liegenschaften zu veräußern oder zu belasten. Den Antrag auf Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes im (tschechischen) Grundbuch wies es ab. Es nahm den auf den Seiten 3 bis 4 der Beschlussausfertigungen enthaltenen Sachverhalt als bescheinigt an. Daraus ist hervorzuheben, dass der Beklagte ATS 16.000,‑ monatlich auf Grund der Vereinbarung unabhängig vom beiderseitigen Einkommen schulde. Der Beklagte habe rechtskräftig seit 2. bzw 3.5.2004 Alleineigentum an den Liegenschaften auf Grund eines Erbenübereinkommens erworben. Eine treuhändische Verpflichtung gegenüber der Mutter auf Übertragung der Liegenschaften an Angehörige sei nicht erwiesen. Der Beklagte verfüge mit Ausnahme dieser Liegenschaften in Tschechien über kein bekanntes Vermögen und habe bereits Anfang der 90er Jahre Liegenschaftseigentum an seine Gattin übertragen. Er beabsichtige die Liegenschaften an seine Gattin zu schenken und habe diesbezüglich auch bereits konkrete Schritte unternommen. Es sei nicht feststellbar, dass das Eigentum schon zur Gänze oder teilweise übergegangen sei. Anderes Vermögen des Beklagten, auf welches die Klägerin im Fall ihres Obsiegens Exekution führen könne, sei nicht bekannt.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Kompetenz zur Erlassung einstweiliger Maßnahmen sei ein Annex der Zuständigkeit des Gerichtes der Hauptsache unabhängig vom örtlichen Bezug der einstweiligen Maßnahmen. Daher könnten auch Unterlassungsverfügungen mit exterritorialem Geltungsanspruch ergehen. Überdies könnten gemäß Art. 31 EuGVVO einstweilige Maßnahmen auch von anderen Gerichten, als dem für die Hauptsache zuständigen, erlassen werden, wenn dadurch eine Veränderung der Sach- und Rechtslage verhindert werden solle, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt worden sei. Nach österreichischem Recht sei das Prozessgericht zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 387 Abs. 1 EO zuständig.
Zur Sicherung von Geldforderungen könnten einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn wahrscheinlich sei, dass ohne sie der Gegner der gefährdeten Partei unter anderem durch Veräußerung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde. Zu diesem Zweck könne gemäß § 379 Abs. 3 Z 5 EO auch das Verbot der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften angeordnet werden. Gemäß § 384 Abs. 2 EO sei die Untersagung der Veräußerung und Belastung einer Liegenschaft von Amts wegen im Grundbuch anzumerken. Voraussetzung sei die Behauptung und Bescheinigung einer subjektiven Gefährdung der Hereinbringung der Geldforderung. Hier sei auf Grund des Beschlusses des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang der Anspruch der Klägerin hinreichend bescheinigt. Die Gefährdung ergebe sich daraus, dass der Beklagte bereits Liegenschaften an seine Gattin übertragen und die Schenkung aller ihm noch verbliebenen Liegenschaften an sie angekündigt habe. Da kein weiteres Vermögen bekannt sei, bedürfe es der einstweiligen Verfügung, um die Schmälerung der Befriedigung der festzustellenden Ansprüche der Klägerin zu verhindern. Allerdings sei es einem österreichischen Gericht verwehrt, in die Hoheitsrechte der Tschechischen Republik einzugreifen, weshalb die Anordnung der Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu unterbleiben habe.
Gegen den stattgebenden Teil dieses Beschlusses richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den Sicherungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise ihn abzuweisen (ON 129). Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben (ON 130). Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Zur örtlichen Zuständigkeit nach österreichischem Recht:
Gemäß § 387 Abs. 1 EO ist für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen... das Gericht zuständig, vor welchem der Prozess in der Hauptsache zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist. Daher war das Erstgericht nach dieser Gesetzesbestimmung zur Entscheidung über den Sicherungsantrag nach österreichischem Recht zuständig, zumal es auch zur Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist.
Zur internationalen Zuständigkeit:
Gemäß Art. 22 Nr. 1 EuGVVO (im Wesentlichen gleichlautend mit Art. 16 Nr. 1 lit. a des Abkommens von Lugano und Art. 16 Nr. 1 lit. a des EuGVÜ) sind ohne Rücksicht auf den Wohnsitz für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben, die Gerichte desjenigen Mitgliedsstaats ausschließlich zuständig, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist. Damit wird eine Ausnahme vom allgemeinen Gerichtsstand gemäß Art. 2 EuGVVO statuiert, der sich nach dem Wohnsitz des Beklagten richtet, sofern dieser Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegt. Nach österreichischer Terminologie handelt es sich dabei um eine internationale Zwangszuständigkeit (7 Ob 286/99f). Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ (= Art. 22 Nr. 1 EuGVVO) darf nicht weiter ausgelegt werden, als es sein Ziel erforderlich macht (Klauser/Kodek JN-ZPO16 E 11 zu Art. 22 EuGVVO = EuGH Rs C-292/93 Lieber/Göbel). Der Begriff der „Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben“ ist autonom auszulegen (EuGH RS 115-88, Reichert/Dresdner Bank ua). Der Begriff der „Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben“ umfasst nur diejenigen Klagen, die in den Anwendungsbereich des EuGVÜ fallen und darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (EuGH RS 115/88, Reichert/Dresdner Bank). Es reicht nicht aus, dass ein dingliches Recht einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder dass die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht, sondern die Klage muss auf ein dingliches Recht und – unbeschadet von Ausnahmen für Miete oder Pacht – nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein (EuGH C-294/92 Webb/Webb).
Demgemäß wurden unter dingliche Rechte im Sinne des Art. 22 EuGVVO = Art. 16 Nr. 1 LGVÜ die Eigentumsklage, die Eigentumsfreiheitsklage, die Teilungsklage, die Grenzberichtigungsklage, die Löschungsklage, die Besitzstörungsklage (sofern sie unbewegliche Sachen betrifft), Klagen aus anderen beschränkt dinglichen Rechten wie etwa die Pfandklage, die Servitutenklage, die Geltendmachung von durch Einverleibung im Grundbuch verdinglichten Rechten, wie Vorkaufsrechten und Wiederkaufsrechten sowie Veräußerungs- und Belastungsverboten angesehen, weil sich darauf gestützte Ansprüche direkt aus dem intabulierten Recht ableiten und sie damit unmittelbar mit einer Liegenschaft verknüpft sind, sodass die Gerichte des Belegenheitsstaates auf Grund ihrer Sachnähe am besten in der Lage sind, darüber zu entscheiden (7 Ob 286/99f). Verneint wurde die Anwendbarkeit des Art. 22 EuGVVO auf Klagen aus Verträgen, die auf Übergabe einer unbeweglichen Sache oder auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung gerichtet waren, weil sie erst auf eine mit dem Prozess zu verwirklichende Verdinglichung abzielen (7 Ob 286/99).
Unstrittig ist, dass es in der Hauptsache um keine Klage im Sinne des Art. 22 Z 1 EuGVVO geht, weil ein vertraglicher Geldanspruch geltend gemacht wird. Aber auch bei dem Sicherungsantrag geht es um keinen Antrag, der dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen im Sinne des Art. 22 Z 1 EuGVVO zum Gegenstand hat. Das wäre nur dann der Fall, wenn zugunsten der Klägerin bereits ein Veräußerungs- und Belastungsverbot im tschechischen Grundbuch angemerkt worden wäre und sie gestützt auf dieses Verbot Verfügungshandlungen des Beklagten bekämpft. Das ist hier aber gerade nicht der Fall. Es trifft daher nicht zu, dass zur Entscheidung über den Sicherungsantrag ausschließlich das örtlich und sachlich zuständige tschechische Gericht entscheidungsbefugt ist. Die Frage, ob ein österreichisches Gericht die Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes auf einer tschechischen Liegenschaft anordnen kann, kann auf sich beruhen, weil das Erstgericht den Sicherungsantrag diesbezüglich rechtskräftig abgewiesen hat.
Daher bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Zuständigkeitsnorm des Art. 31 EuGVVO (= Art. 24 EuGVÜ = Art. 24 des Abkommens von Lugano) für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Entscheidung über den Sicherungsantrag.
Zum Inhalt des angefochtenen Beschlusses:
Der Rekurswerber macht als Feststellungsmangel geltend, das Erstgericht habe keine Feststellungen zum „aktuellen Eigentum“ an den von der einstweiligen Verfügung betroffenen Liegenschaften getroffen. Aktenwidrig sei es davon ausgegangen, dass im Antrags- und Entscheidungszeitraum der Beklagte Eigentümer der Liegenschaften gewesen sei. In diesem Zusammenhang wird als Verfahrensmangel geltend gemacht, dass das Erstgericht die angebotene kurzfristige Einvernahme des Beklagten und von Dr. Vich nicht durchgeführt habe. Dem ist zu entgegnen, dass das Erstgericht auf Grund der vorgelegten Urkunden vor allem der Beil./E und./F sowie den Aussagen des Beklagten im Hauptverfahren festgestellt hat, dass der Beklagte rechtskräftig seit 2. bzw. 3.5.2004 Alleineigentum an den Liegenschaften inne hat. Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes für Praha 6 26 D 2003/64 ergibt sich, dass der Beklagte das gesamte in die Erbschaft fallende Vermögen, wozu auch die betroffenen Liegenschaften zählen, auf Grund der Vereinbarung über die Erbschaftsabwicklung erworben hat. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 23.2.2006 mit dem Rechtsanwalt Dr. Vich ergibt sich, dass an diesem Tag der Auftrag vom Beklagten an den Rechtsanwalt ergangen ist, Verträge zur Übertragung des Eigentumsrechtes an die Gattin des Beklagten vorzubereiten. Damit hat die Klägerin das Eigentumsrecht des Beklagten an den Liegenschaften hinreichend bescheinigt. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, seiner Äußerung Grundbuchsauszüge aus dem tschechischen Grundbuch beizulegen, aus denen sich das Gegenteil ergibt. Im Übrigen hat der Beklagte in der Äußerung (Seite 3 Punkt 5.) vorgebracht, dass er das Eigentumsrecht gemäß der Treuhandverpflichtung gegenüber seiner Mutter an seine Ehefrau bezüglich der Hälfteanteile der Liegenschaften bereits übertragen habe, bezüglich der anderen Liegenschaftsanteile habe er bereits ein entsprechendes Gesuch eingereicht, das in Bearbeitung und möglicherweise derzeit schon erledigt sei. Damit steht gerade nicht fest, dass der Beklagte nicht mehr Eigentümer der Liegenschaften war. Bei dieser Sachlage wäre ein weiteres Zuwarten des Erstgerichtes wegen der gebotenen Dringlichkeit nicht sachgerecht gewesen. Zuletzt macht der Rekurswerber geltend, ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 379 Abs. 3 Z 5 EO, der auf § 382 Abs. 1 Z 6 EO verweise, setze voraus, dass die Liegenschaft im österreichischen Grundbuch eingetragen und der Gegner im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung Eigentümer sei. Daraus, dass die Eintragung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes gemäß § 384 Abs. 2 EO von Amts wegen zu erfolgen habe, ergebe sich, dass der Untersagungsanspruch und die grundbücherliche Eintragung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Richtigerweise hätte das Erstgericht daher den Antrag zur Gänze zurück- bzw abweisen müssen. Richtig ist, dass die Bestimmung des § 379 Abs. 2 Z 5 EO (zur Sicherung von Geldforderungen) der Bestimmung des § 382 Abs. 1 Z 6 EO (zur Sicherung anderer Ansprüche) nachgebildet ist. Daher gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze. Es trifft auch zu, dass die Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbots gemäß § 384 EO voraussetzt, dass die Liegenschaft im (österreichischen) Grundbuch eingetragen ist. Dennoch ist eine einstweilige Verfügung in der Form, wonach dem Gegner der gefährdeten Partei verboten wird, die Liegenschaft zu veräußern oder zu belasten, ohne dass eine Anmerkung im Grundbuch erfolgt, nicht schlechthin unzulässig (vgl. Kodek in Angst, EO-Kommentar Rn. 18 mwN; RIS-Justiz RS0004938 in Bezug auf ein bloßes im Inland nicht durchsetzbares Zahlungsverbot). Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Beklagte an ein solches Verbot hält (RIS-Justiz RS0004938). Durch ein solches gegenüber dem Beklagten erlassenes Veräußerungs- und Belastungsverbot ohne der Anordnung von dessen Anmerkung im Grundbuch wird die Souveränität Tschechiens nicht verletzt, weil darin noch kein Akt der Zwangsvollstreckung liegt (RIS-Justiz RS0053182).
Daher hat das Erstgericht dem Sicherungsantrag zu Punkt 1. zu Recht stattgegeben.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.