Die klagende Partei begehrte Zahlung in der Höhe von LIT 4.406.400,‑ und brachte hiezu im wesentlichen vor, die Beklagten hätten am 31.10.1988 für deren Geschäftsbetrieb bei der klagenden Partei Schuhe gekauft und darüber auch einen am 31.1.1989 fälligen Wechsel akzeptiert und an die Klägerin übergeben, die Beklagten haben sodann behauptet, die klagende Partei habe Mangelhafte Ware geliefert, was unrichtig sei, darüber hinaus sei keine dem Gesetze entsprechende Mängelrüge erfolgt, da die behaupteten Mängel nicht spezifiert worden seien, die Mängelrüge sei auch verfristet gewesen und sei klagsgegenständlich nur die Lieferung und der Kauf jener Schuhe, welche von den beklagten Parteien nicht an die klagende Partei retourniert worden seien, die Rücksendung sei unpräjudiziel im Hinblick auf die bisher guten Geschäftsbeziehungen gewährt worden.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren lediglich dem Grunde nach, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und brachte im wesentlichen vor, die von der klagenden Partei gelieferten Schuhe seien mit deren Einverständnis wieder an diese gesandt worden, da sie mit Mängel behaftet gewesen seien, es seien sämtliche Schuhe mit Ausnahme jener wenigen Paare, welche bereits verkauft gewesen seien, an die klagende Partei zurückgesandt worden, die Reparaturkosten bezüglich der verkauften Ware werde compensando gegen das Klagebegehren eingewendet.
Das Gericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden (./A bis./G,./1 und./2) sowie durch Einvernahme der Beklagten als Parteien und der Zeugen … und ...
Folgender Sachverhalt steht fest: Auf der Frühjahrsmesse 1988 in Bologna bestellten die beiden Beklagten für das von ihnen gemeinsam in Wien betriebene Schuhgeschäft bei der klagenden Partei, mit welcher sie seit ca. 1987 in Geschäftsbeziehung standen, für den Sommer 1988 eine Lieferung Schuhe, wobei deren Ausmaß nicht mehr festgestellt werden kann. Die Lieferung dieser Schuhe erfolgte sodann ca. im August 1988 und stellte sich nach einigen Schuhverkäufen bald heraus, daß die von der klagenden Partei hergestellten und gelieferten Schuhe dergestalt mit Mängel behaftet waren, daß sich nach kurzer Tragedauer die Schuhsohlen auflösten, was zu Kundenreklamationen bei den Beklagten führte.
Die Zweitbeklagte teilte diesen Umstand auch zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt der klagenden Partei telefonisch mit.
Im Zuge des Aufenthaltes auf der Herbstmesse im Oktober 1988 in Bologna sprachen beide Beklagte wieder bei der klagenden Partei vor und wiesen diese auf die Mängel aus der Schuhlieferung vom August dieses Jahres hin, wobei die klagende Partei konkret über die aufgelösten Schuhsohlen in Kenntnis gesetzt wurde. Von seiten der klagenden Partei aus wurde der Mangel dergestalt zugestanden, daß erklärt wurde, es sei diesbezüglich ein Fabrikationsfehler vorgelegen, welcher in Folge abgestellt werde. Aufgrund dieser Zusage orderten die Beklagten für Dezember 1988 eine weitere Lieferung von 325 Paar Schuhen bei der klagenden Partei. Diese wurden ca. im Dezember 1988 an die Beklagten ausgeliefert, wobei sich ebenfalls nach den ersten Verkäufen herausstellte, daß die von der klagenden Partei gelieferten Schuhe wieder mit den gleichen Mängeln behaftet waren, es lösten sich neuerlich nach einer Tragedauer von ca. 2 Tagen die Schuhsohlen auf. Auch dies führte wieder zu Kundenreklamationen und wie schon bei der Vorlieferung dazu, daß die Beklagten, um ihre Kunden zufriedenzustellen, die Schuhe, nachdem sich auch ein Austausch auf neue Paare als erfolglos dargestellt hatte, in einer Wiener Schuhwerkstätte reparieren ließen und dafür insgesamt ATS 22.050,‑ bezahlten.
Aufgrund dieses Umstandes sprachen die Beklagten auf der Frühjahrsmesse 1989 in Bologna nach vorangegangener telefonischer Reklamtion zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt neuerlich bei der klagenden Partei vor, reklamierten die Dezember-1988 Lieferung und gaben dezitiert an, daß die Mängel darin gelegen waren, daß sich die Schuhsohlen auflösten.
Die klagende Partei erklärte sich daraufhin bereit, 202 Paare Herrenschuhe, welche von den Beklagten noch nicht verkauft waren, zurückzunehmen und bestätigten dies auch den Beklagten, was für diese wegen der Kosten des Rücktransportes von Bedeutung war. Auf dieser Messe selbst wurden der klagenden Partei von den Beklagten mitgebrachte 8 Paar mangelhafte Herrenschuhe ausgefolgt und diese von der klagenden Partei auch zurückgenommen.
Für die Rücksendung der 202 Paar Schuhe an die klagende Partei entstanden den Beklagten Transportumkosten in der Höhe von ATS 3.227,20 und Kosten für Verpackungsmaterial in der Höhe von ATS 477,‑. Von der klagenden Partei wird mit der gegenständlichen Klage nur der Kaufpreis für jene Schuhe aus der Dezember-1988 Lieferung geltend gemacht, welche von den Beklagten bereits verkauft waren und nicht mehr an die Klägerin retourniert werden konnten, hierbei handelte es sich um den unstrittigen Betrag von italienischen Lire 4.406.400,‑.
Die Beklagten gaben mit Schreiben vom 24.4.1989 der klagenden Partei ihre Unkosten im Gesamtausmaß von ATS 25.754,20 (dies entspricht LIT 2,655.070,‑), welche ihnen aufgrund der mangelhaften Lieferung im Dezember 1988 entstanden waren bekannt, und brachten diesen Betrag von den Forderungen der klagenden Partei in Abzug. Die Begleichung dieser Umkosten wurde von der klagenden Partei jedoch abgelehnt.
Es kann nicht festgestellt werden, daß die von den Beklagten an die klagende Partei retournierten Schuhe von der klagenden Partei lediglich im Glauben an die guten bestehenden Geschäftsbeziehungen zwischen den Streitteilen zurückgenommen worden sind, es kann weiters nicht festgestellt werden, auf welche Rechnung oder Lieferung hin die Beklagten am 13.9.1988 einen Wechsel über LIT 12.326.500,‑ akzeptierten und später sperren ließen.
Es kann auch nicht festgestellt werden, ob die klagende Partei mit einem zu 12,15 bzw. 12 % p.a. ver- zinsten Kredit arbeitet und dieser seit 9.3.1989 in der Höhe des Klagsbetrages unberichtigt aushaftet.
Diese Feststellungen gründen sich auf die vorgelegten Urkunden, welche jedoch lediglich in italienischer Sprache ohne beglaubigter Übersetzung präsentiert wurden, sodaß sich der genaue Inhalt nicht bei sämtlichen Urkunden eindeutig entnehmen ließ, sowie auf die glaubwürdigen und überzeugenden Darstellungen der beiden Beklagten, welche eine derart überzeugend und um Wahrheitsfindung bemühten Eindruck auf das Gericht hinterließen, daß an deren Darstellung nicht gezweifelt werden konnte. Den dazu in Wiederspruch stehenden Aussagen der beiden Zeugen L., einvernommen im Rechtshilfeweg, konnte hingegen, was die Frage des Umfanges der Bemängelungen und die Umstände der Rücknahme der Waren durch die klagende Partei anbelangte nicht nähergetreten werden. So wirkt es wenig überzeugend, daß sich die klagende Partei mit einer Rücknahme von 202 Paar Herrenschuhen bei einem Gesamtliefervolumen von 325 Paaren aus der Dezemberlieferung 1988 einverstanden erklärt haben sollte, wenn dies allein aus den angeblich guten bestehenden Geschäftsbeziehungen hergerührt hätte. Vielmehr war das Gericht, wie dies von den Beklagten auch durch zur Einsichtnahme vorgelegte Schusterrechnungen eindeutig dokumentiert wurde, überzeugt, daß die Warenrücknahme allein aufgrund des Umstandes resultierte, daß eben die gelieferten Schuhe mit wesentlichen Mängeln behaftet waren. Dem von der klagenden Partei in der mündlichen Streitverhandlung vom 20.2.1992 gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der schuhtechnisch ordnungsgemäßen Fertigung des einen Herrenschuhs, den der Erstbeklagte in der mündlichen Streitverhandlung dem Gericht vorgezeigt hat, konnte schon deshalb unterbleiben, da der Umfang der Klagsforderung von den Beklagten nicht wirklich in Zweifel gezogen war und der Grund ihrer Bestreitung lediglich aus ihren Compensandoforderungen herrührte, diese sich jedoch auf solche Schuhe bezogen, welche einer Sachverständigenüberprüfung nicht mehr zuführbar sind. Da sich somit dieses Beweisthema als unerheblich darstellte, es hätte bestenfalls Indizwirkung gehabt, konnte diesem Antrag kein Erfolg beschieden sein.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß die klagende Partei begehrte die Rechtssache nach den Bestimmungen des UN-Kaufrechtes zu beurteilen, die beklagten Parteien sprachen sich nicht dagegen aus, wären jedoch auch mit einer Anwendung des Österreichischen Rechts einverstanden gewesen. Da der für die Beurteilung der Rechtssache wesentliche Kaufvertragsabschluß in der zweiten Hälfte des Jahres 1988 erfolgt ist, war sohin vorweg zu prüfen, ob eine unmittelbare Anwendung des UN-Kaufrechtes gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a in Frage kommt, wozu erforderlich gewesen wäre, daß zum Vertragsabschlußzeitpunkt sowohl Italien als auch Österreich Vertragsstaaten dieses Abkommens gewesen wären. Dies trifft jedoch lediglich auf Italien zu, für welches das UN-Kaufrecht mit 1.1.1988 in Kraft getreten ist, in Österreich wurde das in BgBl. 1988/96 kund gemachte UN-Kaufrecht aufgrund der Bestimmung des Art. 99 Abs. 2 jedoch erst mit 1.1.1989 wirksam, weshalb eine unmittelbare Anwendung des UN-Kaufrechts auf die gegenständliche Rechtssache ausschied.
Art. 1 Abs. 1 lit. b besagt, daß dieses Übereinkommen auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden ist, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen.
In weiterer Folge war daher zunächst das nach den §§ 35 ff. PRG maßgebliche Sachrecht („Vertragsstatut“) zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, daß das Österreichische PRG von der Technik der Gesamtverweisung ausgeht (§ 5 PRG): Demnach zielt eine Verweisung primär auf das PRG des verwiesnen Staates, eine von diesen vorgenommene Rück- oder Weiterverweisung wird also befolgt (§ 5 PRG). Eine solche international privatrechtliche Verweisungskette ist zunächst völlig unabhängig vom UNK zu verfolgen, bis eine endgültige Verweisung auf ein bestimmtes Sachrecht ermittelt wird. Es kommt dann allein darauf an, ob dieser Staat Vertragspartei des UNK ist (siehe dazu Karollus, UN-Kaufrecht, Seite 32 ff.).
Gemäß § 36 1PRG sind gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, indem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihre Niederlassung, wie im vorliegenden Fall, hat.
Dies würde eine Anwendung italienischen Zivilrechts bedeuten und insofern eine Anwendung der Bestimmungen des UNK ermöglichen. Nun ist Italien aber Vertragsstaat des Hager-Kaufrechtsübereinkommens 1955, welches in seinem Anwendungsbereich das nationale Kollisionsrecht ersetzt. Es unterstellt die Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen sowie Werklieferungsverträge dem innerstaatlichen Recht des Landes, indem der Verkäufer zur Zeit des Zugangs der Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seine Niederlassung hat. Wenn keine ausdrückliche gegenteilige Abrede getroffen wurde, ist für die Form und die Fristen, die bei der Untersuchung zu waren sind sowie für die Mängelanzeige und die Maßnahmen, die im Fall der Annahmeverweigerung zu treffen sind, das innerstaatliche Recht des Landes maßgebend, indem die gelieferten beweglichen Sachen aufgrund des Kaufvertrages zu untersuchen sind. Dies bedeutet für diesen Teilbereich eine nach § 5 Abs. 2 PRG beachtliche Rückverweisung auf Österreichisches Sachrecht (siehe hiezu Potzmann RZ, Seite 262 ff.).
Da aber nun im gegenständlichen Fall genau die Frage der ordnungsgemäßen und fristgerechten Mängelrüge bzw. daraus resultierender Ersatzansprüche der Käuferseite zur Beurteilung anstand, scheidet aufgrund der Rückverweisung auf Österreichisches Sachrecht eine Anwendung des UNK überhaupt aus.
Auf den gegenständlichen, beiderseitigen, Handelskauf ist somit die Bestimmung des § 377 HGB anzuwenden, wonach der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen hat. Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Anziehung dieses Mangels als genehmigt.
Dazu ist grundsätzlich nunmehr auszuführen, dass der klagenden Partei bereits aufgrund ihrer mangelhaften Lieferung vom August 1988 der Umstand bekannt war, daß bei ihrer Fertigung Fehler passiert sind und die folgende Bestellung der Beklagten, auf welche sich ihre klagsgegenständliche Compensandoforderung bezieht, nur daher gerührt hat, daß eine Behebung dieses Produktionsfehlers zugesagt wurde. Weil dies der Fall war, die klagsgegenständliche Lieferung jedoch neuerlich mit den gleichen Mängeln behaftet war, muß davon ausgegangen werden, daß die klagende Partei zumindest in grob fahrlässigerweise keine Überprüfung ihrer Schuhfertigung vorgenommen hat, sich daraus jedoch keine Anhaltspunkte für ein arglistiges Verschweigen, welches auch garnicht behauptet wurde, erkennen lassen.
Grundsätzlich müßte nun davon ausgegangen werden, daß durch die erst auf der Frühjahrsschuhmesse 1989 in Bologna durch die Beklagten vorgenommene konkrete Bemängelung die Rüge verspätet erfolgt wäre, da sich der Zeitpunkt der telefonischen Mängelrüge (Formfreiheit gegeben) nicht exakt hat feststellen lassen, wofür die Beklagten beweispflichtig gewesen wären.
Im gegebenen Fall wurden die Beanstandungen jedoch von der klagenden Partei akzeptiert und zur Kenntnis genommen, wodurch die Frage, ob überhaupt eine Verfristung der Rüge vorgelegen wäre, hinfällig ist. Dies berechtigt nunmehr die Beklagten zur Geltendmachung der ihnen aufgrund der Schlechtlieferung mit den versteckten Mängeln entstandenen und durch die klagende Partei verschuldeten Schäden, wodurch sich die Compensandoforderung zur Gänze als zu Recht bestehend herausgestellt hat.
Da das Klagebegehren tatsächlich nur zur Geltendmachung der Compensandoforderung bestritten war, war diesem unter Abzug der Kompensandoforderung im verbleibenden Ausmaß stattzugeben, das durch die Compensandoforderung getilgte Mehrbegehren jedoch abzuweisen.