Die Klägerin, eine mit dem Import und Export von Holz befasste Aktiengesellschaft, hat ihren Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Im Juli 1999 kaufte sie bei einem Unternehmen in Rumänien 500 m³ Schnittholz in der Qualität „Tischlerdritte“ zu einem Preis von ATS 2.330,‑ je m³. Die Ware sollte an einen italienischen Empfänger geliefert werden. Am 25. August 1999 sandte sie dem rumänischen Unternehmen ein Schreiben, in dem sie die Übernahme einer ersten Teillieferung von 200 m³ zu einem Preis von je ATS 2.330,‑, zusammen daher zu einem Preis von ATS 466.000,‑ abforderte. Nach Überprüfung der Qualität und Lieferbereitschaft durch den Beklagten werde sie 70 Prozent (daher ATS 326.200,‑) dieses Preises im Voraus und den Rest nach Endverrechnung beim italienischen Kunden bezahlen. Am gleichen Tage unterfertigte der Beklagte ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben mit folgendem Text: „Für die an o.a. Firma – also: das rumänische Unternehmen – geleistete Anzahlung für die Lieferung aus diesem Vertrag übernehme ich – der Beklagte – die persönliche Haftung“. Die Klägerin überwies dem rumänischen Unternehmen zuletzt die erwähnten ATS 326.200,‑. Das rumänische Unternehmen lieferte nicht, es bezichtigte die Klägerin des Vertragsbruchs. Die empfangene Überweisung von ATS 326.200,‑ behielt es mit dem gleichzeitigen Hinweis auf das Bestehen von darüber hinausgehenden, aus dem Titel der Vertragsverletzung abgeleiteten Ersatzansprüchen ein.
Im Prozess forderte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung der erwähnten ATS 326.200,‑ (= EUR 23.705,87) samt Zinsen. Dazu trug sie im Wesentlichen vor, sie habe sich erst zum Abschluss des Geschäfts und zur Leistung der Anzahlung bereit gefunden, als der Beklagte für den Fall des Ausbleibens der bedungenen Gegenleistung die persönliche Haftung für die Rückzahlung der Anzahlung übernommen habe. Der Beklagte hafte nun aufgrund der von ihm eingegangenen Garantie.
Der Beklagte bestritt und beantragte die Klageabweisung vor allem mit dem Einwand, selbst nur eine Ausfallsbürgschaft übernommen zu haben. Die Klägerin habe ihre eigenen Vertragspflichten gegenüber dem rumänischen Vertragspartner verletzt. Nach den Vertragsabsprachen wäre sie nämlich verpflichtet gewesen, dem Verkäufer ab Eintritt einer vertraglich genannten Bedingung – nämlich: „Spandelung“ des Holzes – eine Anzahlung von 70 Prozent des Gesamtpreises, daher von rund ATS 800.000,‑, als Anzahlung zu leisten. Der Verkäufer habe seine Vorleistungspflichten erfüllt und auf das Einhalten des Vertrages gedrungen. Da die Klägerin die geschuldete Anzahlung nur zum Teil erbracht habe, habe der Verkäufer die empfangene Teilzahlung nach Vertragsrücktritt zur Abdeckung seiner aus dem Scheitern des Vertrages erwachsenen Schäden einbehalten.
Das Erstgericht wies mit dem nun angefochtenen Urteil die Klage ab.
Es folgte im Wesentlichen dem Standpunkte des Beklagten: Nach den Urteilsfeststellungen habe der Beklagte, wie vertraglich bedungen, die von der Klägerin gekaufte Ware vor Ort in Rumänien untersucht und befunden, das rumänische Unternehmen sei „jedenfalls in der richtigen Qualität“ lieferbereit. Dies habe er dem Ansprechpartner der Klägerin in Österreich berichtet. Die Klägerin, bzw. deren Ansprechpartner in Österreich habe dann aber versucht, einseitig von den Vertragsbedingungen abzugehen und vorerst nur eine Teilleistung im Umfange von fünf Lkw-Ladungen Holz abzurufen und dafür eine Anzahlung von 70 Prozent des aliquoten Kaufpreises, eben die nun klagebezogenen ATS 326.200,‑ zu leisten. Das rumänische Unternehmen sei mit diesem Vorgehen nicht einverstanden gewesen, es habe auf das Einhalten des Vertrages beharrt. Da die Klägerin den Vertrag dennoch nicht zugehalten habe, habe das rumänische Unternehmen die vorbereitete Ware an einen Dritten verkauft. Dabei habe es einen – im Verhältnis zu dem Vertrag mit der Klägerin – niedrigeren Kaufpreis lukriert. Bei der Würdigung der Beweise heißt es dazu noch präzisierend, das rumänische Unternehmen habe die von der Klägerin empfangenen Teilzahlungen zur Abdeckung des beim Deckungsverkauf hingenommenen Verlusts einbehalten. In diesem Zusammenhang trug das Erstgericht schließlich auch noch nach, dass die vom Beklagten eingegangene Haftungserklärung nach dem Willen der Parteien nur dann hätte schlagend werden sollen, wenn die rumänische Lieferfirma unbegründet bzw. vertragswidrig ihre Lieferverpflichtungen nicht erfülle.
Zu den weiteren Feststellungen im Detail wird auf die Darlegungen im Ersturteil in dessen Seiten 3 bis 8 (= AS 199 bis 20) verwiesen.
Rechtlich beurteilte es die Haftungserklärung des Beklagten als bloße Verwendungszusage. Deren Inanspruchnahme scheide bereits deshalb aus, weil die Klägerin selbst das Vereiteln des Geschäfts verschuldet habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Klägerin, die unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung mit dem Antrag rügt, das Urteil in eine vollständige Klagestattgebung abzuändern oder es aber aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte erstattete eine Berufungsbeantwortung; darin tritt er den geltend gemachten Anfechtungsgründen entgegen und beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist unberechtigt.
A. Zur Beweis- und Tatsachenrüge:
Nach Sichtung und Wertung der aufgenommenen Beweise hält der Berufungssenat die erstrichterliche Beweiswürdigung für zutreffend, hingegen die dagegen in der Berufung vorgebrachten Gegenargumente für nicht stichhältig (§ 500 a ZPO):
Laut Vertrag vom Juli 1999 (Beilage ./1) hätten 70 Prozent des Gesamtpreises nach erfolgter „Spandelung“ des Holzes als Vorauszahlung und der Rest von weiteren 30 Prozent nach Ankunft der Ware beim (italienischen) Empfänger geleistet werden sollen. Auch die Berufung muss diesen eindeutigen Wortlaut im Vertrag akzeptieren. Nach verlässlichen Beweisergebnissen versuchte die Klägerin (bzw. deren Repräsentant in Österreich) von diesen Zahlungskonditionen abzuweichen, ohne dies mit dem Vertragspartner zu besprechen. Die Berufung zielt gar nicht darauf ab, diesen Ansatz zu entkräften. Für die entsprechenden Urteilsannahmen liegen ja allzu eindeutige, unverdächtige Beweisergebnisse vor. Dazu zählen insbesondere die im Prozess verwerteten Urkunden, namentlich die Schreiben bzw. Telefaxnachrichten laut Beilagen ./3, ./8, ./10 bis 15, ./19 und ./22. Bereits die zitierten Urkunden belegen genau, wie das rumänische Unternehmen – zunehmend verärgert – unverändert auf das Einhalten der einst bedungenen Zahlungskonditionen beharrte. Selbst der Zeuge Dkfm. Dr. M. H. und die Zeugin H. W. mussten mehr oder weniger zugestehen, ohne Zustimmung des rumänischen Verkäufers vom Vertrag abgewichen zu sein, sie meinten lediglich, zu dieser einseitigen Vertragsänderung berechtigt gewesen zu sein.
In Anerkennung dieser gewichtigen Beweisumstände stößt sich die Berufung gar nicht so sehr an den Urteilsannahmen über das einseitige Vorgehen gegenüber dem rumänischen Vertragspartner.
Sie will nur nicht akzeptieren, auch in Beziehung zum Beklagten „einseitig“ gehandelt zu haben. Dazu zeigt sie aktengetreu auf die Haftungserklärung laut Beilage ./6 und auf den Abruf der fünf Lastkraftwagenladungen laut Beilage ./A: Beide Texte wurden am 25. August 1999 abgefasst. Die daraus abgeleiteten Ersatzfeststellungen lassen sich dahin zusammenfassen, dass der Beklagte nach Ansicht der Klägerin gewusst habe, die Käuferin werde vorerst nur fünf Lastkraftwagenladungen Holz abrufen, sie werde nur den darauf bezogenen 70 prozentigen Kaufpreisteil bezahlen und gerade darauf habe sich die „Garantie“ des Beklagten bezogen (S. 7 und 8 der Berufung).
Trotz dieses unmittelbaren zeitlichen Konnexes erweckt der Berufungsvortrag dennoch keine Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung.
In diesem Zusammenhang zitiert die Berufung zwar richtig aus den Aussagen des Beklagten. Der gestand wirklich zu, bei Unterfertigung der Erklärung laut Beilage ./6 „möglicherweise“ gewusst zu haben, dass (zunächst) einmal (nur) fünf Lastkraftwagenladungen Holz abgerufen werden sollten (S. 13 des Protokolls ON 12 = AS 181). Gleichzeitig betonte er aber an mehreren Stellen seiner Parteienaussage, gleichgültig, welche Warenmengen die Klägerin abgerufen habe, immer hätte sie die volle Anzahlung gemäß ursprünglicher vertraglicher Vereinbarung leisten müssen (S. 9, 13/14 und 16 des Protokolls ON 12 = AS 173, 181/183 und 187). Dagegen finden sich in den Aussagen Dkfm. Dr. H. doch erhebliche Ungereimtheiten. So bemühte sich der Zeuge während seiner Einvernahme, das einseitige Abgehen vom Vertrag mit Lieferschwierigkeiten des betrauten rumänischen Unternehmens zu erklären. Tatsächlich zeigte sich aber, dass sich der Wille zum Vertragsbruch bereits am 25. August 1999 gefestigt hatte, also zu einem Zeitpunkt, noch ehe der Beklagte Zeit zur Besichtigung der Ware vor Ort in Rumänien gefunden hatte. Der von dem Zeugen hergestellte gedankliche Konnex passt daher von Anfang an nicht. Diesen Widerspruch konnte der Zeuge während seiner Einvernahme nicht nachvollziehbar aufklären (vgl. S. 13 und 19 des Protokolls ON 8 = AS 59 und AS 65). Die Aussagen H. W.s zu diesem Thema sind überhaupt unergiebig, weil ein Gutteil ihrer Angaben auf angeblichen Berichten Dkfm. Dr. H.s beruhten, der selbst aber über keine Erinnerungen in dieser Form verfügte.
Die in der Berufung dann genannten Urkunden laut Beilagen ./A (Abruf des Holzes) und ./8 (Brief vom 6. September 1999) enthalten keine Aussagen im Sinne des Berufungsstandpunktes. Das Schreiben in Beilage ./E betrifft überhaupt einen Anwaltsbrief des Klagevertreters erst vom Oktober 2000. Richtig ist, dass in dem ebenfalls in der Berufung genannten Schreiben vom 8. September 1999 (Beilage ./16) vom Beklagten gegenüber dem rumänischen Unternehmen ein Zahlungseingang von ATS 326.200,‑ angekündigt wird. Dagegen gab der Beklagte während seiner Parteieneinvernahme einmal an, von den erwähnten, nun streitverfangenen ATS 326.200,‑ sei überhaupt nie „die Rede“ gewesen (S. 16 des Protokolls ON 12 = AS 187). Bedenkt man aber den nachvollziehbaren Wunsch des Beklagten, zumindest „einmal eine Lkw-Ladung herauszubekommen“ (S. 12 des Protokolls ON 12 = AS 179), braucht es nicht zu wundern, wenn der Beklagte dem rumänischen Unternehmen die Information über den inzwischen doch erfolgten Überweisungsauftrag wenigstens über einen Teilbetrag weiter leiten wollte.
Dass der Beklagte seine Erklärung in Beilage ./6 später nie modifiziert oder gar widerrufen hätte (S. 8 der Berufung = AS 235), streitet der Klägerin niemand ab. Die Klägerin versäumt jedoch zu erwähnen, dass der Beklagte seine Erklärung laut Beilage ./6 stets auf die gesamte Anzahlung bezog (S. 16 des Protokolls ON 12 = AS 187).
Der schließlich (S. 8 der Berufung = AS 235) erstattete Berufungsvortrag hinsichtlich der Ergebnisse der Untersuchungen des Beklagten vor Ort in Rumänien gibt zwar richtig den Inhalt der Urkunden laut Beilagen ./25 und ./26 („Übernahmeprotokolle“) wieder, geht aber nicht auf die damit in Zusammenhang stehenden, nachvollziehbaren Erklärungen des Beklagten in seiner Parteienaussage (S. 14 des Protokolls ON 12 = AS 183) sowie auf die Aussagen des Zeugen M. B. (S. 24 des Protokolls ON 9 = AS 119) ein. Bereits aus diesem Grunde erweckt das Berufungsvorbringen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der erstrichterlichen Urteilsannahmen. Denn eine Beweisrüge wird nicht gesetzeskonform ausgeführt, wenn nur auf Beweisergebnisse, die den eigenen Standpunkt rechtfertigen, hingezeigt wird, ohne aber darzulegen, warum diese Beweisergebnisse glaubwürdiger sind als die ihnen entgegengesetzten (ständige Judikatur, z.B. OLG Graz 5 R 242/96i). Gegen die Urteilsannahme, wonach M. B. „in richtiger Menge und in richtiger Qualität“ lieferbereit gewesen sei (S. 5 der Entscheidung = AS 203), bestehen daher keinerlei Bedenken.
Nach all dem übernimmt der Berufungssenat sämtliche Feststellungen im Ersturteil als Ergebnis einer unbedenklichen, jedenfalls aber durch das Berufungsvorbringen nicht erschütterten erstrichterlichen Beweiswürdigung. Die unbekämpft gebliebenen, aber auch die angefochtenen Urteilsfeststellungen werden der eigenen Beurteilung durch das Berufungsgericht zugrundegelegt (§ 498 Abs. 1 ZPO).
B. Zur Rechtsrüge:
Ehe auf die Berufungsargumente eingegangen wird, gilt es zunächst die hier sogleich naheliegenden kollisionsrechtlichen Fragen aufzuklären. Denn das Erstgericht, aber auch die Parteien, gingen ganz selbstverständlich von der Anwendbarkeit österreichischen Rechts aus. Obwohl sie ihre Ansicht nicht begründeten, haben sie damit Recht:
Nach den Feststellungen schlossen die Klägerin, die ihren Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat, und das in Rumänien ansässige Unternehmen einen Vertrag über die Lieferung von Schnittholz in der Qualität „Tischlerdritte“. Für diesen Vertrag gilt UN-Kaufrecht, dessen Vertragsstaaten sowohl die Schweizerische Eidgenossenschaft (BGBl Nr. 303/1990) als auch Rumänien (BGBl Nr. 456/1991) sind.
Die nun streitverfangene Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten betrifft jedoch nicht dieses Grundgeschäft, sondern einen dazu abgeschlossenen Sicherungsvertrag. Das anwendbare EVÜ kennt (in Art. 4 EVÜ) nun keine akzessorische Anknüpfung von Sicherungsgeschäften mehr. Es bestimmt vielmehr eine gesonderte Anknüpfung. Mangels Rechtswahl entscheidet daher die vertragstypische Leistung. Diese erbringt der Sicherungsgeber, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, um welche Art von Sicherungsgeschäft es sich handelt und ob das Sicherungsgeschäft seinerseits vom Hauptgeschäft akzessorisch abhängt oder nicht (Czernich/Heiss, EVÜ, Art. 4 Rn. 137 und Rn. 142; Schwimann, Internationales Privatrecht³, 95). Gleiches ergäbe sich im übrigen auch nach der Rechtsordnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (vgl. OGH ÖBA 1996/523 = ecolex 1996, 13 = ZfRV 1996/4).
Hier erbrachte daher der Beklagte, der in Österreich wohnt, die typische Sicherungsleistung, weshalb das Erstgericht rechtsgetreu materielles österreichisches Recht für anwendbar hielt.
Im Weiteren lehnte das Erstgericht zutreffend ab, den Text der Erklärung laut Vereinbarung in Beilage ./6 als Garantievertrag zu begreifen. Hier gilt es aber nicht, das Rechtsinstitut der Garantie – als vom Grundgeschäft losgelöste Haftungserklärung – von der bloßen Zusage, sich für einen Erfolg eines bestimmten Geschäftes zu verwenden, abzugrenzen. Denn nach dem Text der Vereinbarung vom 25. August 1999 laut Beilage ./6 erklärte der Beklagte, die persönliche Haftung für die geleistete Anzahlung für die Lieferung aus diesem Vertrag zu übernehmen. Auch das Erstgericht geht von einer Haftungserklärung aus (S. 5/6 und S. 11 der Entscheidung = AS 203/205 und AS 215). Selbst der Beklagte geht nicht so weit, die von ihm erklärte persönliche Haftung als bloße Verwendungszusage deuten zu wollen.
Die notwendige Unterscheidung betrifft vielmehr die Beantwortung der Frage, ob der Beklagte eine vom Grundgeschäft losgelöste abstrakte Haftungserklärung eingehen wollte oder ob es sich dabei um ein akzessorisches Sicherungsgeschäft handelte. Es stellt sich daher das Problem der Abgrenzung zwischen dem nicht akzessorischen Sicherungsmittel der (echten) Garantie und des Vorliegens einer akzessorischen Sicherheit, insbesondere einer Bürgschaft oder von Zwischenstufen zwischen den genannten Rechtsinstituten, die ebenfalls als akzessorische Sicherungsmittel im hier interessierenden Sinne zu deuten sind (Apathy in Schwimann², § 880a ABGB Rn. 7; Rummel in Rummel³, § 880a ABGB Rn. 5).
Das Wesen der Garantie macht ja gerade das Begründen eines selbständigen, von jedem anderen Schuldverhältnis unabhängigen, einseitig verpflichteten Schuldverhältnisses aus (vgl. die Belegstellen in RIS-Justiz RS0017039). Der Garant haftet demgemäß auch, wenn der Dritte nichts schuldet. Nur der Einwand des Rechtsmissbrauches stünde dem Garanten offen (OGH ecolex 2001/334 [Helmich] = ÖBA 2002/1008]). Für die Garantie spricht, wenn die Interessenlage der Beteiligten erkennbar die Sicherheit des Begünstigten gegen allfällige Einwendungen aus dem Valutaverhältnis oder sonst einer Verstärkung seiner Rechtsstellung im Vergleich zur bloßen Bürgschaft bezweckte: Dem Begünstigten wird schlechthin der Eintritt eines bestimmten Erfolges, nämlich der Erhalt einer näher determinierten Leistung des Dritten, versprochen (OGH ÖBA 2000/862 mit Glosse von Rummel).
Für die Annahme einer solchen abstrakten, nicht akzessorischen Sicherheit bestehen hier aber keine Anhaltspunkte. Ein in diese Richtung zielendes Verständnis passt gar nicht zur Annahme des Erstgerichts, wonach „zweifelsfrei“ davon auszugehen sei, dass die Haftungserklärung laut Beilage ./6 nach dem Willen der Parteien „wohl nur dann schlagend werden sollte, wenn die Lieferfirma unbegründet oder vertragswidrig ihre Lieferverpflichtungen nicht erfüllt“ (S. 11 der Entscheidung = AS 215). Wenngleich im Rahmen der Beweiswürdigung verborgen, handelt es sich bei dieser Annahme dennoch um eine Feststellung.
Die persönliche Haftungserklärung war daher akzessorisches Sicherungsmittel, die es der Klägerin nun nicht mehr gestattet, die Haftungserklärung unabhängig davon gegenüber dem Beklagten durchzusetzen, ob der Dritte – nämlich: das rumänische Unternehmen – überhaupt ihr gegenüber leistungspflichtig war. Sobald die Akzessorietät des Sicherungsmittels erkannt wird, stimmt die Einrede des Beklagten, die Vertragsuntreue der Klägerin habe den Verkäufer berechtigt, vom Vertrag abzustehen und seinerseits Schadenersatzansprüchen geltend zu machen.
Nach Art. 54 UN-Kaufrecht gehört es nämlich zu den primären Pflichten des Käufers, den Kaufpreis zu zahlen. Die Nichterfüllung dieser Pflicht stellt eine Vertragsverletzung dar, welche die in Art. 61 ff. UN-Kaufrecht festgelegten Folgen auslöst (Posch in Schwimann², Art. 54 UN-Kaufrecht Rn. 9). Danach kann der Verkäufer unter anderem auch die Aufhebung des Vertrages erklären (Art. 64 UN-Kaufrecht). Die in Art. 64 Abs. 2 UN-Kaufrecht nur noch beschränkte Möglichkeit zur Vertragsaufhebung nach bereits erfolgter Zahlung des Preises betrifft die Zahlung des gesamten Kaufpreises (Posch in Schwimann², Art. 64 UN-Kaufrecht Rn. 7), was hier gerade nicht der Fall war. Der vertragsuntreue Teil hat dem anderen, vertragstreuen Teil Schadenersatz zu leisten. Art. 75 UN-Kaufrecht bestimmt die Schadensberechnung vor allem nach dem Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem Preis des Deckungsgeschäfts. Dabei hat der vertragstreue Teil – innerhalb der Grenzen der Vorhersehbarkeit – Anspruch auf Ersatz auch für seine Vermögensschäden, also auch für den entgangenen Gewinn (Posch in Schwimann², Art. 74 UN-Kaufrecht Rn. 10). Nach unbekämpften Urteilsfeststellungen verkaufte M. B. als Repräsentant des rumänischen Unternehmens die Ware an einen anderen Händler und kompensierte die von der Klägerin empfangene Teilzahlung mit dem „verminderten Kaufpreis, den er dafür erzielte“ (S. 8 der Entscheidung = AS 209), er gebraucht die Teilzahlung, um „diesen Verlust“ abzudecken (S. 11 der Entscheidung = AS 215). Wenn der Geschädigte daher seinen Schadenersatzanspruch mit dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der von ihr erbrachten Teilzahlung gegenverrechnet, ist dies nur konsequent.
Zutreffend gehen das Erstgericht und die Berufungsbeantwortung davon aus, dass die Erfüllung des Vertrages ausschließlich am Verschulden der Klägerin selbst scheiterte. Die Aufrechnungserklärung des Geschädigten brachte dann den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Teilkaufpreises zum Erlöschen. Da der Beklagte nur eine akzessorische Sicherheit bieten sollte, führt der Untergang des Anspruches der Klägerin gegenüber dem Verkäufer im Hauptvertrag auch zum Wegfall des akzessorischen Anspruchs gegenüber dem Beklagten.
Zu überlegen bleibt nur noch der in der Berufung im Rahmen der Rechtsrüge angedeutete (S. 5 der Berufung = AS 229), im Rahmen der Beweisrüge besser verdeutlichte (S. 8 der Berufung = AS 235) gedankliche Ansatz, der Beklagte sei als „Garant“ mit der Vornahme einer Teilzahlung durch die Klägerin, also mit deren Vertragsbruch einverstanden gewesen. Konsequent weitergedacht könnte dann nämlich durchaus überlegt werden, ob die Haftung des Beklagten laut Erklärung in Beilage ./6 gerade dazu dienen sollte, die Klägerin vor den absehbaren Folgen ihres eigenen Vertragsbruchs zu behüten, etwa, weil man spekulierte, M. B. als Repräsentant des rumänischen Unternehmens werde sich mit der einseitigen Vertragsänderung doch noch abfinden können und die Haftungserklärung des Beklagten solle das Risiko eines Fehlschlagens dieser Spekulation sichern.
Die Urteilsfeststellungen erlauben jedoch kein derartiges Verständnis. Denn das Erstgericht hielt Zusicherungen des österreichischen Repräsentanten der Klägerin gegenüber dem Beklagten (und dessen Sekretärin) fest, den Vertrag vom Juli 1999 einhalten und die dort genannte Anzahl leisten zu wollen (S. 6/7 der Entscheidung = AS 205/207) und der Beklagte habe später nicht allein auf das berechtigte Handeln M. B.s, sondern auch darauf hingewiesen, unabhängig vom Abruf von nur fünf Lastkraftwagenladungen Holz müsse die Klägerin die gesamte, ursprünglich vereinbarte Anzahlung leisten (S. 7 der Entscheidung = AS 207). Angesichts dessen bleibt kein Grund mehr, den Fall im Sinne des zuletzt erwähnten Ansatzes zu lösen.
Es hat bei der erstrichterlichen Fallbeurteilung zu bleiben.