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Zusammenfassung der Entscheidung Die Beklagte ist ein Reiseveranstalter mit Sitz in Deutschland. Die Kläger haben über die Vermittlung eines österreichischen Reisebüros eine von der Beklagten veranstaltete Auslandspauschalreise gebucht. Sie verlangen von der Beklagten wegen Reisemängeln Gewährleistung bzw. Schadensersatz. Sie haben beim OGH (AT) die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts – die sog. Ordination – beantragt.
Der OGH (AT) weist den Antrag zurück. Er weist darauf hin, dass auf den Rechtsstreit die Regeln der Brüssel I-VO anwendbar sind. Diese sei seit ihrem Inkrafttreten am 01.03.2002 in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar anzuwenden und gelte für alle Klagen ebenso wie für alle Ordinationsanträge, welche nach diesem Datum rechtshängig gemacht würden. Während die Vorgängerregelung des Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ noch allein die internationale Zuständigkeit geregelt habe, sei dies in Art. 16 Brüssel I-VO inzwischen anders: Indem hier ausdrücklich u.a. das „Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“, als zuständiges Gericht bestimmt werde, sei in der Brüssel I-VO nunmehr ausdrücklich auch die örtliche Zuständigkeit in Verbrauchersachen geregelt. Da das örtlich zuständige Gericht bereits festliege, sei für eine Ordination kein Raum mehr.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Mit der Behauptung, die Kläger hätten über ein Unternehmen in Österreich als Vermittler eine von der Beklagten veranstaltete Auslandspauschalreise gebucht und ihnen stünde aus dem Titel der Gewährleistung bzw des Schadenersatzes ein Betrag von EUR 720 gegen die Beklagte zu, begehren die Kläger, der Oberste Gerichtshof möge gemäß § 28 JN als örtlich zuständiges Gericht das Bezirksgericht Graz-West bestimmen. Hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte stützen sich die Kläger auf Art. 13 Z 3 EuGVÜ.
Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass auf die gegenständliche Streitsache bereits die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden ist. Diese Verordnung (Brüssel I-VO, EuGVVO) ist am 1. 3. 2002 in Kraft getreten, in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar anzuwenden und gilt für Klagen (dementsprechend auch für Ordinationsanträge: vgl Burgstaller/Neumayr EuGVO 128 f), die nach dem genannten Datum eingebracht werden. Art. 16 EuGVVO regelt zum Unterschied von Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ/LGVÜ, worin es hieß „... vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“, nunmehr: „Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.“ Damit ist nun auch die örtliche Zuständigkeit in Verbrauchersachen ausdrücklich geregelt. Das erübrigt und verhindert eine Ordination (RIS-Justiz RS0112279 [T5, 6]; RS0108686 [T10]; RS0116365; 3 Nc 1/06m). Der Verbraucher hat daher die Wahl, den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats zu klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Vertragspartner seinen Wohnsitz hat oder beim Gericht des eigenen Wohnsitzes (5 Nc 1/07b).