Der Kläger begehrt vom Beklagten EUR 36.340,‑ s.A. an offenem Honorar für anwaltliche Leistungen in den Jahren 1996 bis 2006 in Verfahren vor dem Landesgericht für ZRS Wien und dem Bezirksgericht Klosterneuburg. Er brachte vor, der Beklagte habe sich im Bevollmächtigungsvertrag verpflichtet, die Honorare und Auslagen in Wien zu berichtigen und sich damit einverstanden erklärt, dass ebenda (in Wien) auch der Honoraranspruch gerichtlich geltend gemacht werden könne. Auf Grund dieser Gerichtstandvereinbarung sei das Landesgericht für ZRS Wien gemäß Art. 17 Nr. 3 EuGVVO zuständig. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Bevollmächtigungsvertrages habe der Beklagte seinen Wohnsitz in Österreich (in Klosterneuburg) gehabt, wo er sich auch regelmäßig aufhalte. Die Gerichtsstandvereinbarung gelte auch für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.
Der Beklagte wendete die örtliche Unzuständigkeit des Landesgerichtes für ZRS Wien, die fehlende inländische Gerichtsbarkeit und die fehlende internationale Zuständigkeit ein. Im Übrigen bestritt er und beantragte er die Abweisung der Klage.
Der Kläger sei als Rechtsanwalt Unternehmer im Sinne des KSchG, der Beklagte sei Angestellter gewesen. Der Kläger habe ihn in Unterhaltsprozessen vertreten, weshalb der Beklagte Verbraucher sei. Da er seinen Wohnsitz bis zum Jahr 2000 in Klosterneuburg gehabt habe, könne als Erfüllungsort und als Gerichtsstand nur der Ort begründet werden, wo der Konsument seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung gehabt habe. Das sei in Wien nicht der Fall gewesen, weshalb eine allfällige derartige Vereinbarung unwirksam sei. Gemäß Art. 16 EuGVVO seien Klagen gegen einen Verbraucher vor den Gerichten des Mitgliedsstaats einzubringen, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz habe. Der Kläger bestritt diese Prozesseinreden des Beklagten. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Einwendungen der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit ab. Es vertrat die Rechtsansicht, die EuGVVO sei anzuwenden, weil die Klage nach ihrem Inkrafttreten (in Österreich am 1.3.2002, in Tschechien am 1.5.2004) eingebracht worden sei. Nach Art. 3 EuGVVO könnten Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben, vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates nur gemäß den Vorschriften der EuGVVO geklagt werden. Die Bestimmungen der EuGVVO seien nicht nach nationalem Recht, sondern vertragsautonom auszulegen. Es handle sich um keine Verbrauchersache, weil keiner der Fälle des Art. 15 EuGVVO vorliege. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 23 EuGVVO lägen ebenfalls nicht vor, weil eine solche Vereinbarung eine schriftliche Willenserklärung jeder Vertragspartei erfordere, der Kläger aber nur die vom Beklagten unterfertigte Vollmacht vorgelegt habe. Allerdings enthalte die Vollmacht die Vereinbarung eines Erfüllungsortes. Die Vereinbarung des Erfüllungsortes könne formfrei erfolgen, es genüge, dass diese Vereinbarung nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht (österreichischem Recht) wirksam sei. Da nach österreichischem Recht der Erfüllungsort formfrei vereinbart werden könne, liege in der Unterfertigung der Vollmachtsurkunde durch den Beklagten eine ausreichende Zustimmung zum darin enthaltenen Erfüllungsort. Der Kläger sei daher berechtigt, den Beklagten an diesem Erfüllungsort, das ist Wien, zu klagen, weshalb die internationale örtliche und sachliche Zuständigkeit gegeben sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass die Klage zurückgewiesen wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Zutreffend vertritt der Rekurswerber die Ansicht, ein Rechtsanwalt sei im Verhältnis zu seinen Klienten Unternehmer im Sinne des KSchG (Klauser/Kodek ZPO16 E 92 zu § 104 JN). Wenn sich die Tätigkeit des Klägers auf die Vertretung in Unterhaltssachen bezogen haben sollte, wäre der Beklagte zweifellos Verbraucher im Sinne des KSchG unabhängig von seinem Beruf. Ebenso zutreffend weist der Rekurswerber darauf hin, dass gemäß § 14 KSchG die Zuständigkeit für eine Klage nach den §§ 88 JN (Gerichtsstand des Erfüllungsortes) und 104 Abs. 1 JN (Gerichtsstand auf Grund einer Gerichtsstandvereinbarung) nur dort begründet werden kann, wo der Konsument seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
Im Verfahren ist hervorgekommen, dass der Beklagte seinen Wohnsitz bis zur Verlegung nach Tschechien offenbar in Klosterneuburg, also außerhalb des Sprengels des angerufenen Gerichtes hatte. Ob er in Wien gearbeitet hat, ist offen geblieben. Sollte der Beklagte nicht in Wien gearbeitet haben, so wäre die Vereinbarung eines Gerichtsstandes oder Erfüllungsortes Wien gemäß § 14 KSchG unwirksam.
Das hilft dem Rekurswerber aber nicht weiter.
Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob die EuGVVO überhaupt anzuwenden ist, weil sie zwar im Zeitpunkt der Klageerhebung in beiden Mitgliedsstaaten in Geltung stand, die Vereinbarung des Erfüllungsortes und des Gerichtsstandes aber zwischen in Österreich wohnenden Österreichern getroffen und sowohl der Erfüllungsort als auch der Gerichsstand Wien waren, also im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Auslandsbezug fehlte.
Die Anwendung der EuGVVO ist bei reinen Binnensachverhalten ausgeschlossen (vgl nur Brenn, Europäischer Zivilprozess, Rn. 47 zur Gerichtsstandsvereinbarung; dasselbe muss für die Ermittlung des Erfüllungsortes gelten).
Gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO sind die Vorschriften dieser Verordnung nur auf solche Klagen (...) anzuwenden, die nach Inkrafttreten der Verordnung erhoben worden sind. Ob es für die Anwendbarkeit der EuGVVO immer auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (so offenbar Klauser/Kodek ZPO16 FN 4 zu Art. 23 EuGVVO und Simotta in Konecny-Fasching² Rn. 215 zu § 104 JN) oder der Klageerhebung (so Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Rn. 11 zu Art. 23; Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek Art. 23 Rn. 18) ankommt, kann hier dahingestellt bleiben. Der EuGH sprach aus, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nur eine Zuständigkeitsoption ist, die erst bei Klageerhebung ihre Wirkung entfaltet (13.11.1979 – 25/79 Sanicentral; ebenso OLG Hamm IPrax 1991, 324 mwN; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller [Hrsg] Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 46 zu Art. 23 EuGVVO; kritisch Kropholler Europäisches Zivilprozessrecht8 Rn. 3 zu Art. 66 EuGVVO). Auch Simotta (in Konecny-Fasching² Rn. 217 zu § 104 JN mwN) vertritt die Ansicht, dass eine im Zeitpunkt ihres Abschlusses unwirksame Gerichtsstandsvereinbarung, die im Zeitpunkt der Klageerhebung (nach der EuGVVO: Ergänzung des Rekursgerichtes) wirksam ist, gilt. Das ergibt auch die Auslegung des Art. 66 Abs. 1 EuGVVO, wonach die Voraussetzungen der Zuständigkeit im Zeitpunkt der Zuständigkeitsprüfung vorliegen müssen. Es genügt daher, wenn der Auslandsbezug im Zeitpunkt der Klageerhebung besteht. Daher sind die Gerichtsstandsvereinbarung und der Erfüllungsort – sofern diesbezüglich keine Vereinbarung vorliegt [siehe unten] – nur nach der EuGVVO zu beurteilen.
Systematisch ist zunächst die Frage des Verbrauchergerichtsstandes, danach einer allgemeinen Gerichtsstandsvereinbarung und zuletzt der Erfüllungsort zu prüfen.
Liegt eine Verbrauchersache gemäß Art. 16 Abs. 2 EuGVVO vor, so kann der Beklagte nur vor den Gerichten seines Wohnsitzstaates verklagt werden.
Art. 15 EuGVVO lautet:
Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu dem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Art. 4 und des Art. 5 Nr. 5 nach diesem Abschnitt (Abschnitt 4) der EuGVVO, wenn
a) es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,
b) es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, dass zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder
c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner (hier der Kläger) in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Keiner dieser drei Fälle liegt vor, weil der Kläger nicht grenzüberschreitend für den Beklagten tätig geworden ist und eine Niederlassung in Tschechien nicht behauptet wurde. Daher liegt keine Verbrauchersache vor, weshalb die Zuständigkeitsnorm des Art. 16 Abs. 2 EuGVVO (ausschließlicher Gerichtsstand am Wohnort des Verbrauchers) ebensowenig anzuwenden ist, wie die Gerichtsstandsvereinbarung in Verbrauchersachen nach Art. 17 EuGVVO, auf die sich der Kläger ausdrücklich gestützt hat.
Er hat aber auch ganz allgemein eine Gerichtsstandsvereinbarung behauptet. Diese ist in Art. 23 EuGVVO geregelt. Art. 23 Abs. 1 EuGVVO lautet:
Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, vereinbart, dass das Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedsstaats ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Ein solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden:
a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung
b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind,
c) im internationalen Handel (...)
Mangels einer aktenkundigen Geschäftsbeziehung der Streitteile vor der Vollmachtserteilung, kommt Fall b) nicht in Betracht. Die Schriftlichkeit ist Formerfordernis einer Zuständigkeitsvereinbarung gemäß Art. 23 Abs. 1 EuGVVO und dient nicht bloß Beweiszwecken (Kropholler Europäisches Zivilprozessrecht8 Rn. 30 zu Art. 23; Burgstaller/Neumayr, aaO Rn. 25 zu Art. 23 EuGVVO). Unter Schriftlichkeit ist nicht Unterschriftlichkeit zu verstehen (1 Ob 358/99z). Es genügt, wenn die Identität der Parteien feststeht. Eine beiderseits unterfertigte Vertragsurkunde ist nicht erforderlich. Das Schrift-formerfordernis zielt darauf ab, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. Sie müssen dann nicht unterschrieben sein, wenn gewährleistet ist, dass die Parteien der Gerichtsstandsklausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben (Burgstaller/Neumayr, aaO Rn. 26 zu Art. 23 EuGVVO). In diesem Sinn erachtete der OGH eine Gerichtsstandsvereinbarung den Anforderungen des Art. 17 Abs. 1 lit. a LGVÜ entsprechend, in der die Unterschrift jenes Teiles fehlte, von dem die Urkunde ausgestellt wurde, dessen Identität aber feststand und die vom anderen Teil im Sinne der Zustimmung unterfertigt worden war (1 Ob 358/99z; zustimmend Brenn, Europäischer Zivilprozess, Rn. 54; Burgstaller/Neumayr aaO Rn. 26 zu Art. 23 EuGVVO; anderer Ansicht Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Rn. 33 zu Art. 23 EuGVVO; BGH in IPrax 2002, 124 [ablehnend Kröll, IPrax 2002, 113] und RIW 2004, 938). Das Rekursgericht schließt sich der Meinung des OGH an. Da der Beklagte die vom Kläger erstellte Vollmacht mit der darin deutlich enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung unterfertigt hat, ist sie wirksam und das Erstgericht ist daher international zuständig.
Eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung schließt andere Zuständigkeitstatbestände aus (Burgstaller/Neumayr aaO Rn. 2 zu Art. 23 EuGVVO; 1 Ob 358/99z). Nach dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung („...erklären uns einverstanden, dass ebenda [in Wien] der bezügliche Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden könne.“) sollte offenbar nur ein zusätzlicher Gerichtsstand vereinbart werden. Aber auch nach Art. 5 Abs. 1 EuGVVO wäre das Erstgericht international zuständig:
Art. 5 EuGVVO lautet:
Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, kann in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn
1) lit a) ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
lit. b) im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung
-für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;
-für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;
lit c) Ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a).
Primär gilt nach dieser Regelung der vereinbarte Erfüllungsort. Die Vereinbarung des Erfüllungsortes ist grundsätzlich nicht an die Formerfordernisse des Art. 23 EuGVVO gebunden (5 Ob 312/01w zum gleichlautenden Art. 17 EuGVÜ; Czernich/Tiefenthaler/Kodek aaO Rn. 21 zu Art. 5 EuGVVO; Burgstaller/Neumayr aaO Rn. 19 zu Art. 5 EuGVVO). Es genügt, wenn sie nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht wirksam ist (RIS-Justiz RS0110699). Die Gültigkeit der Vereinbarung ist daher – jedenfalls dann, wenn der tatsächliche Erfüllungsort und kein abstrakter [zur Umgehung der Formvorschriften des Art. 23 EuGVVO] vereinbart wird, nicht nach der EuGVVO sondern nach nationalem Recht zu prüfen (Czernich/Tiefenthaler/Kodek aaO Rn. 21 – 23 zu Art. 5 EuGVVO; Burgstaller/Neumayr aaO Rn. 19 zu Art. 5 EuGVVO). Subsidiär ist der Erfüllungsort seit Inkrafttreten der EuGVVO nicht – wie bisher – nach der zugrunde liegenden Rechtsordnung, sondern vertragsautonom zu ermitteln (Czernich, wbl 2002, 377 ff; Brenn, Europäischer Zivilprozess, Rn. 71; Klauser/Kodek ZPO16 Rn. 1 zu Art. 5 EuGVVO; RIS-Justiz RS0118507). Ausschlaggebend ist – sofern kein Erfüllungsort vereinbart wurde – der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden ist, das ist Wien.
Hier wurde aber Wien als Erfüllungsort vereinbart, was – bei Wirksamkeit dieser Vereinbarung – per se zuständigkeitsbegründend ist (Brenn, Europäischer Zivilprozess, Rn. 72; Czernich, wbl 2002, 377 ff). War die Vereinbarung wirksam, wäre daher Wien Erfüllungsort. War sie unwirksam, wäre nach dem Ort der charakteristischen Leistung ebenfalls Wien Erfüllungsort.
Für die Vertretung im Verfahren vor dem Landesgericht für ZRS Wien ist kein anderer Erfüllungsort als Wien denkbar. Aber auch im Verfahren vor dem Bezirksgericht Klosterneuburg, erbrachte der Kläger die anwaltliche Leistung jedenfalls zu einem Großteil am Sitz seiner Kanzlei, also in Wien. Es kommt daher nicht darauf an, ob die seinerzeitige Vereinbarung des Erfüllungsortes Wien zulässig war oder nicht.