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Zusammenfassung der Entscheidung Das österreichische Erstgericht hat ein Urteil des englischen High Court of Justice für vollstreckbar erklärt. Diesen Beschluss bestätigte das Zweitgericht, nachdem aus in Kopie vorgelegten Schriftstücken ersichtlich war, dass das englische House of Lords eine Berufung nicht annehmen würde und das Gericht daher von der Rechtskraft des englischen Urteils ausging.
Der OGH (AT) stellt fest, dass die Vorlage nicht beglaubigter Kopien über den Verfahrensfortgang im Ausland für den Nachweis der Vollstreckbarkeit gemäß Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ ausreiche, solange ihre Echtheit nicht bestritten werde.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Das Erstgericht erklärte ein Urteil des (englischen) „High Court of Justice, Queen`s Bench Division/Commercial Court“, für vollstreckbar. Das Rekursgericht unterbrach vorerst gemäß § 84 Abs. 5 EO das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, gegen das die Antragsgegnerin das „House of Lords“ angerufen hatte, um die „Erlaubnis zur Berufung“ gegen dieses Urteil zu erlangen. Nach Vorliegen (jeweils in Kopie mit beglaubigter Übersetzung) der Mitteilung des Vorprüfungsausschusses (Appeal Commitee) des „House of Lords“ und des Protokolls der Sitzung des „House of Lords“, wonach die „Erlaubnis, Berufung erheben zu dürfen“, abgewiesen wurde, fasste das Rekursgericht den nun von der Antragsgegnerin mit außerordentlichen Revisionsrekurs angefochtenen Beschluss auf Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Die von der Antragsgegnerin bezeichnete Rechtsfrage, ob nicht nur das Original des ausländischen Exekutionstitels, sondern auch Originale aller sonstigen Urkunden vorgelegt werden müssen oder insoweit Kopien genügten, ist nicht als erheblich anzusehen. Dass die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden nicht echt wären, behauptet die Antragsgegnerin nicht. In einem vergleichbaren Fall hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, dass auch unbeglaubigte Kopien von gemäß Art. 47 Nr. 1 LGVÜ vorzulegenden Urkunden ausreichen (3 Ob 179/00w = SZ 73/146). Dies hat auch für den vorliegenden Fall zu gelten, in dem noch Art. 47 Z 1 EuGVÜ unbestritten anzuwenden ist.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.