-
Zusammenfassung der Entscheidung Der in Österreich wohnhafte Antragsteller macht äußerst umfangreiche Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend, eine tschechische Bank mit dem Sitz in der Tschechischen Republik. In einem früheren Verfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die österreichischen Gerichte für die Klage international unzuständig sind. Der Antragsteller hat beim OGH (AT) die Bestimmung eines für die Klage örtlich zuständigen Gerichts – die sog. Ordination – beantragt. Er macht geltend, dass nach österreichischem Zivilprozessrecht eine Ordination dann zu erfolgen habe, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Dies sei bei dem von ihm geführten Rechtsstreit der Fall. Die beklagte tschechische Bank sei in der Tschechischen Republik dem staatlichen Sektor zuzurechnen. Bei einem dort geführten Verfahren könne nicht mit einer unvoreingenommenen Rechtsprechung und einer absehbaren Verfahrensdauer gerechnet werden. Trotz des Beitritts Tschechiens zur EU komme es dort vielmehr bei bestehenden Eigeninteressen unvermindert zu staatlichen Einflussnahmen auf Gerichtsverfahren.
Der OGH (AT) weist den Ordinationsantrag zurück. Gegenüber einem Mitgliedstaat der Brüssel I-VO sei eine Ordination wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung regelmäßig ausgeschlossen. Die Regeln der Brüssel I-VO gehen in ihrem Anwendungsbereich den innerstaatlichen Zuständigkeitsbestimmungen vor. Die Behauptung der Mangelhaftigkeit des von einem Mitgliedstaat der EU gewährten Rechtsschutzes sei nicht dazu geeignet, die Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Sinne der Regeln des nationalen österreichischen Zivilprozessrechts darzulegen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin (mit Sitz in der Tschechischen Republik) die Zahlung von EUR 573.796.273,36 sA an Schadenersatz. Die Antragsgegnerin habe gleichsam einen Vernichtungsfeldzug gegen den Antragsteller bzw eine Vielzahl von Unternehmen gestartet, um dessen berufliche Existenz zu zerstören. Dabei habe sie Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die beim Antragsteller einen Schaden in der Höhe des Klagebetrags verursacht hätten.
Seinen Antrag, ein österreichisches Gericht als örtlich zuständig zu bestimmen, begründet der Antragsteller mit der Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung in der Tschechischen Republik. Trotz des Beitritts zur EU komme es dort bei bestehenden Eigeninteressen unvermindert zu staatlichen Einflussnahmen auf Gerichtsverfahren. Da die Beklagte eine Bank sei, die dem staatlichen Sektor zuzurechnen sei, sei daher mit einer unvoreingenommenen Rechtsprechung und einer absehbaren Verfahrensdauer nicht zu rechnen. Dies sei durch das Beispiel einer betroffenen Gesellschaft und damit zu belegen, dass ein Vertreter dieser Gesellschaft ausschließlich aufgrund seiner Vertretungstätigkeit mit Voreingenommenheit der Behörden zu kämpfen habe.
Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Zwischen den Parteien ist rechtskräftig geklärt, dass für die vorliegende Klage nach den Bestimmungen der hier anzuwendenden EuGVVO die österreichischen Gerichte nicht international zuständig sind (8 Ob 2/07p).
Der Kläger stützt sich mit seinem Vorbringen auf § 28 Abs. 1 Z 2 JN, der die Bestimmung eines österreichischen Gerichtes als örtlich zuständig vorsieht, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist aber eine Ordination wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung gegenüber einem Mitgliedstaat der EuGVVO (hier: Tschechische Republik) regelmäßig ausgeschlossen (Mayr in Rechberger3 § 28 JN Rn. 4; Matscher in Fasching2 I § 28 JN Rn. 58; Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts6 Rn. 68/2 FN 27 ua; RIS-Justiz RS0112108; 2 Nd 505/99; 10 Nc 44/06m; die in 3 Nc 4/04z, 3 Nc 104/02b ua behandelten, das Exekutionsverfahren betreffenden Sonderfälle sind hier nicht relevant). Schließlich nimmt die EuGVVO in ihrem Anwendungsbereich eine umfassende Abgrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit in Vermögenssachen vor, die – dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entsprechend – den innerstaatlichen Zuständigkeitsbestimmungen vorgeht (Czernich/Tiefenthaler/ Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art. 3 EuGVVO Rn. 1). Mit der Behauptung der Mangelhaftigkeit des von einem Mitgliedstaat der EuGVVO gewährten Rechtsschutzes wird daher die Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung iSd § 28 JN nicht dargetan. Der Ordinantionsantrag war daher abzuweisen.