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Zusammenfassung der Entscheidung Der Antragsteller wohnt in Österreich. Er hat bei dem Antragsgegner, dessen Sitz in Deutschland liegt, einen PKW erworben und diesen nach Österreich eingeführt. Der Antragsteller macht geltend, der PKW sei bei der Übergabe an ihn nicht verkehrssicher gewesen und nimmt den Antragsgegner auf Gewährleistung in Anspruch. Er hat beim OGH (AT) einen Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen österreichischen Gerichts im Wege der sog. Ordination gestellt. Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte hat er dargelegt, es handele sich um eine Verbrauchersache, weshalb ihm gemäß Art. 16 Abs. 1 Brüssel I-VO der Weg zu den Gerichten seines Wohnsitzstaats Österreich offen stehe.
Der OGH (AT) weist den Antrag zurück. Es handele sich nicht um eine Verbrauchersache. Nicht jedes von einem Verbraucher abgeschlossene Rechtsgeschäft sei eine solche. Vielmehr enge Art. 15 Brüssel I-VO den Anwendungsbereich der Sonderregeln über die Verbrauchersachen auf die darin aufgeführten drei Typen von Verbrauchergeschäften ein. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass er ein Abzahlungsgeschäft oder einen finanzierten Kauf abgeschlossen habe. Ebensowenig habe er Maßnahmen einer auf Österreich gezielten grenzüberschreitenden Absatzförderung des Antragsgegners dargetan. Die Regeln der Brüssel I-VO über die Verbrauchersachen schützten nur den "passiven" Verbraucher, dessen Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit entfaltet, nicht aber den "aktiven" Verbraucher, der wie der Antragsgegner aus eigener Initiative ins Ausland fährt und dort Rechtsgeschäfte abschließt. Den Wahlgerichtsstand des Art. 16 Brüssel I-VO könne dieser deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen. Der OGH weist obiter darauf hin, Art. 16 Brüssel I-VO regele auch die örtliche Zuständigkeit, über welche folglich keine Ungewissheit bestehe. Eine Ordination müsse auch aus diesem Grund ausscheiden.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der Antragsteller (mit Wohnsitz in Österreich) brachte vor, beim Antragsgegner (mit Sitz in Deutschland) ein Kraftfahrzeug erworben zu haben. Nach Einfuhr des Fahrzeuges nach Österreich habe sich herausgestellt, dass das Fahrzeug – entgegen einer Zusage des Verkäufers bei Übergabe – nicht verkehrssicher gewesen sei. Der Antragsteller beabsichtige, Gewährleistungsansprüche in Höhe des Verbesserungsaufwands gerichtlich geltend zu machen. Es handle sich um eine Verbrauchersache, bei der die Klage gemäß Art. 16 Abs. 1 EuGVVO entweder vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dem der Vertragspartner seinen Wohnsitz habe, oder vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz habe, erhoben werden könne. Art. 16 EuGVVO enthalte keine örtlichen Zuständigkeitsregeln, weshalb der Oberste Gerichtshof gem § 28 Abs. 1 Z 1 JN ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen habe. Der Ordinationsantrag vom 1. 6. 2006 ist nicht berechtigt. Gemäß § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der ZPO oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, vorausgesetzt, dass Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet, oder die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof setzt daher unter anderem voraus, dass die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (4 Nd 513/96 = SZ 69/227). Ob ein Gerichtsstand im Inland fehlt, hat der ordinierende Oberste Gerichtshof – in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 1 JN – von Amts wegen zu prüfen, wobei diese Prüfung – in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 2 JN – auf Grund der Angaben des Antragstellers bzw auf Grund der Aktenlage erfolgt (Matscher in Fasching² I § 28 JN Rn. 11 mwN).
Am 1. 3. 2002 trat die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung, EuGVVO) in Kraft. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten (Art. 76 EuGVVO). Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO).
Die Verordnung enthält in ihren Art. 15 – 17 Zuständigkeitsbestimmungen für bestimmte Verbrauchergeschäfte, wobei der Schutz des „passiven“ Verbrauchers, dessen Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder auf diesen Staat ausrichtet, weiter reicht als der des „aktiven“ Verbrauchers, der ins Ausland fährt und dort rechtsgeschäftlich tätig wird (Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art. 15 Rn. 1). Art. 15 EuGVVO engt den Anwendungsbereich der Sonderregelung für Verbrauchersachen auf drei Typen von Verbrauchergeschäften ein, nämlich auf Abzahlungsgeschäfte (lit a), den drittfinanzierten Kauf (lit b) und das Tätigwerden des Unternehmers im bzw die Ausrichtung seiner Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers (lit c). Für alle anderen Verbrauchersachen bleibt es bei den allgemeinen Vorschriften der Art. 2 ff bzw Art. 23 EuGVVO (Tiefenthaler aaO Rn. 4).
Ausgehend vom Vorbringen im Ordinationsantrag und dem gleichzeitig vorgelegten Entwurf einer Klage liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine Verbrauchersache im Sinne der Art. 15 ff EuGVVO betrifft. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass der in Deutschland abgeschlossene Kaufvertrag ein Abzahlungsgeschäft oder ein drittfinanzierter Kauf sei. Auch ist nicht zu erkennen, dass der Verkäufer in Österreich tätig geworden wäre oder grenzüberschreitende absatzfördernde Handlungen gesetzt hätte (vgl die bei Tiefenthaler aaO Rn. 24 angeführten Beispiele). Liegt demnach kein Verbrauchergeschäft iSd Art. 15 EuGVVO vor, kann sich der Antragsteller auch nicht auf den Wahlgerichtsstand nach Art. 16 EuGVVO berufen.
Der Antragsteller übersieht darüber hinaus, dass sich im Zusammenhang mit den Änderungen der verbraucherrechtlichen Vorschriften durch die Brüssel I-Verordnung die Rechtslage gegenüber dem zuvor geltenden Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ/LGVÜ insoweit geändert hat, als nunmehr Art. 16 Abs. 1 EuGVVO durch den Verweis auf „das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“, auch die örtliche Zuständigkeit regelt (9 Nd 502/02 = AnwBl 2002/7828 [zust Mayr] ua; RIS-Justiz RS0106680, RS0108686 [T10]). Auch aus diesem Grund besteht kein Anlass für eine Ordination (Matscher in Fasching I³ § 28 JN Rn. 12 mwN).
Der unbegründete Ordinationsantrag ist daher abzuweisen.