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Zusammenfassung der Entscheidung Der Insolvenzverwalter einer österreichischen Gesellschaft verklagte deren in Deutschland wohnhaften Geschäftsführer sowie die deutsche Muttergesellschaft in Österreich auf Zahlung aufgrund der Verletzung der Pflicht zur Einleitung von Sanierungsmaßnahmen und die unterlassene Einleitung des gesetzlich vorgeschriebenen Reorganisationsverfahrens gemäß § 22 URG (österreichisches Unternehmensreorganisationsgesetz). Die internationale Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts ergebe sich aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO. Die Beklagten bestritten die internationale Zuständigkeit.
Das OLG Wien (AT) führt aus, dass die Auslegung des Begriffs „unerlaubte Handlung“ iSv. Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO autonom erfolgen müsse. Voraussetzung sei, dass die Klage nicht an einen „Vertrag“ iSv. Art. 5 Nr. 1 Brüssel I-VO anknüpfe. Die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadensersatzanspruch hergeleitet wird, dürften nicht in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses entscheidend präge. Die in § 22 des URG normierte verschuldensunabhängige Erfolgshaftung stehe jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit der organschaftlichen Sonderbeziehung zwischen Vertretungsorgan und vertretener juristischer Person. Die Pflichten des Geschäftsführers zur Einleitung von Sanierungsmaßnahmen und ggf. zur Konkursanmeldung beruhten auf diesem vertraglichen Verhältnis. Anwendbar sei deshalb nicht Art. 5 Nr. 3, sondern Art. 5 Nr. 1. Der Gerichtstand des Erfüllungsortes gelte dabei nicht nur für Erfüllungs-, sondern auch für Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüche aus einem Vertrag, und zwar auch dann, wenn diese aus dem Gesetz folgen. Da der Erfüllungsort für die von den Beklagten verletzten Pflichten nach dem anwendbaren österreichischen Recht in Österreich läge, sei das angerufene Gericht international zuständig.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 10.7.2001 zu GZ 5 S 303/01w wurde über das Vermögen der ***** das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Der Erstbeklagte hat seinen Wohnsitz, die zweitbeklagte Partei ihren Sitz in Deutschland.
Mit der am 8.7.2002 eingebrachten Klage begehrte der Kläger gestützt auf § 22 URG von den Beklagten die Zahlung von EUR 72.670,‑ sA. Die Gemeinschuldnerin sei eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Zweitbeklagten. Der Erstbeklagte sei seit 23.2.2001 Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin und im Firmenbuch in dieser Funktion eingetragen. Gleichzeitig sei er auch Geschäftsführer der Zweitbeklagten. Im Bericht der Abschlussprüfer für den Jahresabschluss 2000 sei festgehalten worden, dass die Kriterien gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 URG (Eigenkapitalquote unter 8 % und negative Schuldtilgungsdauer) vorlägen. Es sei somit ein nach dem Gesetz vermuteter Reorganisationsbedarf gegeben gewesen. Von den Beklagten sei jedoch kein Reorganisationsverfahren beantragt worden. Auch ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders, das den Reorganisationsbedarf verneine, sei nicht eingeholt worden.
Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts brachte der Kläger vor, dass nach Art. 5 Abs. 3 EuGVVO der Klagsanspruch auf einer unerlaubten Handlung bzw einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sei, basiere. Diese Handlung läge in dem Verstoß gegen die Bestimmungen des § 22 URG. Der Ort des schädigenden Ereignisses liege am Sitz der Gemeinschuldnerin und somit im Sprengel des angerufenen Gerichtes. Die sachliche Zuständigkeit gründe sich auch auf § 51 Abs. 1 Z 6 JN iVm § 92b JN, weil es sich um eine Streitigkeit zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied der Verwaltung (Geschäftsführer) bzw einem Gesellschafter handelt. Die Beklagten bestreiten die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO seien Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaates zu verklagen. Die in der Verordnung geregelten Ausnahmetatbestände seien auf diesen Sachverhalt nicht anzuwenden. Insbesondere basiere der Klagsanspruch nicht auf einer unerlaubten Handlung, da das URG keine Verpflichtung zur Einleitung von Reorganisationsmaßnahmen vorsehe. Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf die Frage der Zuständigkeit ein und wies mit dem angefochtenen Beschluss die Einrede des Mangels der internationalen Zuständigkeit ab. In seiner rechtlichen Beurteilung führte es aus, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Auslegung des Begriffes „unerlaubte Handlung“ vertragsautonom zu erfolgen habe. Dieser definiere Klagen aus unerlaubten Handlungen als Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werde und die nicht an einen Vertrag iSd Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpfen.
§ 22 URG normiere eine verschuldens- und rechtswidrigkeitsunabhängige Erfolgshaftung für Vertretungsorgane im Falle des Konkurses. Da die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens nicht verpflichtend, der Verzicht darauf für den Fall des Konkurses der juristischen Person aber unter Haftungssanktion gestellt werde, sei diese Bestimmung eine Gefährdungshaftung. Es liege daher ein deliktischer Anspruch des Klägers vor, der unter den Begriff der unerlaubten Handlung iSd Art. 5 Nr. 3 EuGVVO falle. Da der Erfolgsort des schädigenden Ereignisses in Österreich liege, sei die internationale Zuständigkeit zu bejahen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit gerichteten Abänderungsantrag.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine
Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit richtet sich im konkreten Fall nach der Verordnung (EG) Nr. 44/201 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), die am 1.3.2002 in Kraft getreten ist. Das Erstgericht subsumierte den geltend gemachten Anspruch unter Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Es wies mit Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Auslegung des Begriffes „unerlaubte Handlung“ vertragsautonom erfolge und ein Rückgriff auf die lex fori oder lex causae nicht erfolgen dürfe. Dies setzt jedoch voraus, dass mit der Klage eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen „Vertrag“ iSd Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpft (vgl EuGH „Kalfelis/Schröder“ Slg 1988, 5565).
Die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, dürfen nicht in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses entscheidend prägt (OGH 7 Ob 132/00t, SZ 73/106).
Der Charakter der Bestimmung des § 22 URG ist in der Lehre umstritten, manche gehen von einer Gefährdungshaftung neuen Typs aus (vgl Dellinger, ZIK 1997, 207; Reich-Rohrwig/Zehetner, Das neue Insolvenzrecht, 55), andere sehen in dieser Bestimmung entgegen den EB ein Schutzgesetz (EB 734 BlgNr 20.GP, 83; Wagner, Geschäftsführerhaftung und URG, Rn. 360 ff).
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in § 22 URG normierte Haftung in untrennbarem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Vertretungsorgan und der juristischen Person, die es vertritt, steht. Auf Grund dieses vertraglichen Verhältnisses treffen etwa den Geschäftsführer einer GmbH umfangreiche Pflichten (vgl Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2, Rn. 2/306 ff), zu denen auch die Pflichten zu Sanierungsmaßnahmen eines in der Krise befindlichen Unternehmens und gegebenenfalls die Konkursanmeldung zählen (vgl § 69 KO).
Diese Pflichten werden durch § 25 GmbHG oder ähnliche Haftungsbestimmungen abgesichert, die eine Verschuldenshaftung der Geschäftsführer normieren. Die Regelung des § 22 URG sieht eine weitergehende, verschuldensunabhängige Erfolgshaftung der vertretungsbefugten Organe einer juristischen Person vor, durch die ihre Pflichten als Geschäftsführer, auf einen Abschlussbericht iSd § 22 Abs. 1 Z 1 URG mit adäquaten Sanierungsmaßnahmen zu reagieren bzw rechtzeitig einen Jahresabschluss aufzustellen, abgesichert werden soll (vgl Koppensteiner, GmbHG2, § 25, Rn. 46a ff). Die Haftung steht daher in engem Zusammenhang mit diesen vertraglichen Pflichten der Geschäftsführer. Dies macht auch die Bestimmung des § 27 URG deutlich, wonach die Haftung entfällt, wenn bewiesen wird, dass die Insolvenz aus anderen Gründen als wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist.
Die organschaftliche Sonderbeziehung zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer fällt unter Art. 5 Nr. 1 EuGVVO (vgl Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht, EuGVVO, Art. 5 Anm. 81). Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gilt dabei nicht nur für Erfüllungs- sondern auch für Schadenersatz- und Rückerstattungsansprüche aus einem Vertrag und zwar auch dann, wenn diese aus dem Gesetz folgen (Klauser, aaO, Anm. 8 mwN). Der Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO hat der Kläger nicht ausdrücklich geltend gemacht, für eine Prüfung unter diesem Aspekt reicht es aber aus, wenn er in I.Instanz ein ausreichendes Tatsachenvorbringen erstattet hat (vgl 2 Ob 208/98x, ZFRV 1999/8). Dies ist gegeben, da er sich in der Klage auch darauf bezieht, dass es sich um eine Streitigkeit zwischen Gesellschaft und einem Mitglied der Geschäftsführung handelt.
Der Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO richtet sich nach dem Erfüllungsort der zugrundeliegenden vertraglichen Leistung, welcher wiederum nach dem Recht zu bestimmen ist, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichtes für die streitige Verpflichtung maßgebend ist.
Nach Art. 4 EVÜ ergibt sich daher die Anwendbarkeit von österreichischem Recht, weil die vertraglichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers einer GmbH mit dem Recht des Staates die engste Verbindung aufweisen, in dem die GmbH ihren Sitz hat. Da die Pflichten eines Geschäftsführers einer GmbH im Wesentlichen am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen sind, liegt der Erfüllungsort in Österreich, weshalb die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte im vorliegenden Fall zu bejahen ist.
Dem Rekurs der Beklagten war daher insgesamt nicht Folge zu geben.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO.