Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Berufungsgericht sei zu Unrecht der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 275/03x (= SZ 2003/175) zur Frage gefolgt, in welchen Fällen allgemeine Geschäftsbedingungen auf Grundlage des UN-Kaufrechts als vereinbart zu gelten haben, wenn nur eine Vertragspartei vor Vertragsabschluss auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen hat. Hier sei ein anderer Sachverhalt zu beurteilen, weil sowohl die Käuferin als auch die Verkäuferin laufend auf ihre eigenen, einander widersprechenden Bedingungen verwiesen hätten. Hiezu fehle aber Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Die Revisionsausführungen gehen insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, als die Klägerin nicht nur in der schriftlichen Bestätigung der vorherigen mündlichen Bestellung, sondern auch bei der schriftlichen Ergänzung der Bestellung ausdrücklich auf die Geltung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Beklagten vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung ausgehändigt wurden und in der Verhandlungssprache der Parteien (Deutsch) abgefasst waren, hingewiesen hat und die Beklagte diese Bestellung (nach schriftlicher Bestätigung und Ergänzung) schriftlich bestätigt hat, ohne der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu widersprechen oder auf die eigenen Bedingungen hinzuweisen. Die Beklagte hat daher das Angebot der Klägerin, das auch deren allgemeine Geschäftsbedingungen umfasste, ausdrücklich angenommen (Art. 18 Abs. 1 UN-K). Es liegt keine Abweichungen enthaltende Annahme vor, die als Gegenanbot aufzufassen wäre oder Widerspruchsobliegenheiten auslösen könnte (Art. 19 Abs. 1 und 2 UN-K). Dass die Angestellte der Beklagten, die die Bestellung der Klägerin (samt Ergänzung) schriftlich bestätigte, nicht zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen für die Beklagte berechtigt gewesen wäre, hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht.