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unalex. Rechtsprechung Entscheidung AT-33
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung AT-33  



OGH (AT) 07.08.2003 - 8 Ob 174/02z; ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00174.02Z.0807.000
Art. 54 Brüssel I-VO – unalexIm Ursprungsstaat auszustellende Bescheinigung –unalexZuständige Stelle für die Ausstellung der Bescheinigung

OGH (AT) 07.08.2003 - 8 Ob 174/02z, unalex AT-33


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.)



Die Zuständigkeit für die Ausstellung einer Amtsbescheinigung nach Art. 54 Brüssel I-VO richtet sich nach dem nationalen Recht. In Österreich ist dafür jenes Gericht zuständig, das die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt. Das ist das Erstgericht, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz abgeändert wurde.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Eine österreichische Entscheidung wurde vom OGH (AT) unter anderem dahingehend abgeändert, dass der Klägerin die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Die beklagte Partei beantragte daher vom OGH für die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung Übermittlung einer Amtsbescheinigung gemäß Art. 54 Brüssel I-VO.

Der OGH (AT) stellt fest, dass er für die Ausstellung dieser Bescheinigung funktionell nicht zuständig sei. Die Zuständigkeit für die Ausstellung der Bescheinigung richte sich nach nationalem Recht. In Österreich sei dafür jenes Gericht zuständig, das die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt, also das Erstgericht.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

In Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen wies der erkennende Senat mit Urteil vom 19. Dezember 2002 das auf Zahlung von EUR 6.568,90 sA Zug um Zug gegen Zusendung des kompletten Videoprogramms der Kollegstufe I gerichtete Begehren der Klägerin ab und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der Verfahrenskosten. Der Beklagtenvertreter beantragte die Übermittlung einer Amtsbescheinigung gemäß § 54 EuGVVO vom Obersten Gerichtshof. Der erkennende Senat ist allerdings für die Ausstellung dieser Amtsbescheinigung funktionell nicht zuständig: Eine Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO ist erforderlich, wenn die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung beantragt wird. Die Zuständigkeit für die Aussstellung der Bescheinigung richtet sich nach nationalem Recht. In Österreich ist dafür jenes Gericht zuständig, das die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt, mithin das Erstgericht (vgl G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, EuGVVO und Lugano-Übereinkommen2 Art. 54 EuGVVO Rn. 5 mH auf Jakusch in Angst EO § 7 Rn. 99; vgl ferner § 150 Geo).

Es war daher die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofes auszusprechen und die Rechtssache an das zuständige Erstgericht zu überweisen.





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